Die Revision ist im Sinne einer Aufhebung berechtigt.
Die beklagte Partei wendet sich in ihren Rechtsmittelausführungen vor allem gegen das vom Berufungsgericht herangezogene Argument, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der eingeschränkten Bewegungsfreiheit und der Verrichtung der Notdurft (und damit auch dem Sturz des Klägers) bestehe. Vielmehr sei gerade bei einem Erwachsenen eine ungewohnte Umgebung kein besonders gefährdender Umstand.
Nach der Generalklausel des § 90 Abs 1 B-KUVG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Da die Voraussetzungen für die Beurteilung eines Dienstunfalls nach § 90 B-KUVG die gleichen sind wie für die Arbeitsunfallbeurteilung in der Unfallversicherung des ASVG (SZ 71/144 = SSV-NF 12/115) können Lehre und Rechtsprechung zu den Bestimmungen des ASVG auch zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des B-KUVG herangezogen werden (RIS-Justiz RS0110598 [T2]).Nach der Generalklausel des Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Da die Voraussetzungen für die Beurteilung eines Dienstunfalls nach Paragraph 90, B-KUVG die gleichen sind wie für die Arbeitsunfallbeurteilung in der Unfallversicherung des ASVG (SZ 71/144 = SSV-NF 12/115) können Lehre und Rechtsprechung zu den Bestimmungen des ASVG auch zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des B-KUVG herangezogen werden (RIS-Justiz RS0110598 [T2]).
Abgesehen vom Fall des § 90 Abs 2 Z 6 B-KUVG (§ 175 Abs 2 Z 7 ASVG) stehen Verhaltensweisen, die der Verletzte aus persönlichen Gründen gesetzt hat - "eigenwirtschaftliche Tätigkeiten", darunter auch Essen und Trinken, Verrichtung der Notdurft, Einkauf von Lebensmitteln etc - nach ständiger Judikatur nicht unter Unfallversicherungsschutz, außer sie mussten infolge der Ausübung der geschützten Tätigkeit unter erhöhtem Gefahrenrisiko durchgeführt werden, sofern dieses erhöhte Risiko auch tatsächlich zum Unfall geführt hat. Bereits in der Entscheidung 10 ObS 165/88 = SSV-NF 2/76, die einen Unfall betraf, auf den § 175 Abs 2 Z 7 ASVG noch nicht anzuwenden war (Trinken aus einer Bierflasche, in der sich giftiges Öl befand), führte der Oberste Gerichtshof aus, Essen und Trinken stellten zwar grundsätzlich nicht unter Versicherungsschutz stehende eigenwirtschaftliche Tätigkeiten dar; kämen aber besondere, wesentlich durch die betriebliche Tätigkeit bedingte Umstände hinzu, werde der Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit noch nicht unterbrochen, denn die gesetzliche Unfallversicherung erstrecke sich auf alle Gefahren, denen der Versicherte infolge seiner Betriebstätigkeit ausgesetzt sei. Werde das schädigende Ereignis wesentlich durch die Zugehörigkeit zum Betrieb mitbedingt, hätten also betriebliche Einrichtungen bei der Entstehung des Unfalls wesentlich mitgewirkt und sei der Unfall daher wesentlich durch die Umstände an der Arbeitsstätte oder die Arbeitstätigkeit selbst verursacht worden, etwa weil diese unter erhöhtem Gefahrenrisiko durchgeführt worden sei und dieses erhöhte Risiko auch tatsächlich zum Unfall geführt habe, liege ein Arbeitsunfall vor.Abgesehen vom Fall des Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 6, B-KUVG (Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG) stehen Verhaltensweisen, die der Verletzte aus persönlichen Gründen gesetzt hat - "eigenwirtschaftliche Tätigkeiten", darunter auch Essen und Trinken, Verrichtung der Notdurft, Einkauf von Lebensmitteln etc - nach ständiger Judikatur nicht unter Unfallversicherungsschutz, außer sie mussten infolge der Ausübung der geschützten Tätigkeit unter erhöhtem Gefahrenrisiko durchgeführt werden, sofern dieses erhöhte Risiko auch tatsächlich zum Unfall geführt hat. Bereits in der Entscheidung 10 ObS 165/88 = SSV-NF 2/76, die einen Unfall betraf, auf den Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG noch nicht anzuwenden war (Trinken aus einer Bierflasche, in der sich giftiges Öl befand), führte der Oberste Gerichtshof aus, Essen und Trinken stellten zwar grundsätzlich nicht unter Versicherungsschutz stehende eigenwirtschaftliche Tätigkeiten dar; kämen aber besondere, wesentlich durch die betriebliche Tätigkeit bedingte Umstände hinzu, werde der Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit noch nicht unterbrochen, denn die gesetzliche Unfallversicherung erstrecke sich auf alle Gefahren, denen der Versicherte infolge seiner Betriebstätigkeit ausgesetzt sei. Werde das schädigende Ereignis wesentlich durch die Zugehörigkeit zum Betrieb mitbedingt, hätten also betriebliche Einrichtungen bei der Entstehung des Unfalls wesentlich mitgewirkt und sei der Unfall daher wesentlich durch die Umstände an der Arbeitsstätte oder die Arbeitstätigkeit selbst verursacht worden, etwa weil diese unter erhöhtem Gefahrenrisiko durchgeführt worden sei und dieses erhöhte Risiko auch tatsächlich zum Unfall geführt habe, liege ein Arbeitsunfall vor.
In der Entscheidung 10 ObS 41/91 (SZ 64/11 = SSV-NF 5/13 = ZAS 1992/6, Jürgen Winkler = RZ 1993/49: Sturz einer Schülerin aus einem Stockbett anlässlich eines Schulschikurses) wurde darauf hingewiesen, dass auch Tätigkeiten geschützt sein sollen, die zur Erwerbstätigkeit nur insofern einen Zusammenhang aufweisen, als sie wegen der Erwerbstätigkeit zur Anwesenheit des Versicherten am Unfallort geführt haben, so dass es zu einem Auftreffen sonstiger Kausalketten auf den Versicherten kam. Der Versicherte ist dabei zwangsläufig und ohne sein Zutun einem erhöhten Risiko ausgesetzt.
Allerdings kann ein Versicherter dann nicht auf Leistungen der Versichertengemeinschaft zählen, wenn er sich ohne einen inneren Zusammenhang mit seiner geschützten Tätigkeit einer leicht erkennbaren Gefahr aussetzt und von dieser Gefahr ereilt wird. Bei der Beurteilung des Stellenwerts einer Gefahr spielt das Alter eine maßgebliche Rolle; bei Erwachsenen ist ein strengerer Maßstab als bei Jugendlichen anzulegen (10 ObS 243/94 = SSV-NF 8/108). In der Entscheidung 10 ObS 281/97i = SSV-NF 11/123 wurde bei einem erwachsenen Studenten, der im Rahmen einer Exkursion aus dem geöffneten Fenster des Hotelzimmers stürzte, keine besondere ausbildungsbedingte Gefahrenerhöhung durch die Eigentümlichkeit des Unfallorts angenommen, weil eine allgemein übliche Vorsicht beim Öffnen und Schließen eines Fensters bzw bei allfälligem Hinauslehnen gerade bei Erwachsenen überall zu erwarten sei.
Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger während seiner Einsatzes auch in der Ruhephase zwangsläufig und ohne sein Zutun einem erhöhten aus der dienstlichen Sphäre stammenden Risiko ausgesetzt war. Während der befohlenen Ruhezeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr durfte er das ihm zugewiesene Quartier nur mit Genehmigung des Einheitskommandanten verlassen und musste auch jede Tätigkeit unterlassen, die seine Einsatzfähigkeit und Kampfkraft wesentlich beeinträchtigen konnte. Er war daher gezwungen, seine lebensnotwendigen Bedürfnisse unter völlig anderen Umständen als üblicherweise zu verrichten. Dazu kommt, dass er sich mit den örtlichen Gegebenheiten des Quartiers noch nicht ausreichend vertraut machen konnte (der Unfall ereignete sich anlässlich der ersten Übernachtung am Einsatzort). Der Kläger ist daher einer der dienstlichen Tätigkeit entspringenden Gefahr zum Opfer gefallen, auch wenn ihn die Gefahr bei Ausübung einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit ereilt hat.
In diesem Sinn ist der örtliche, zeitliche und auch ursächliche Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis zu bejahen, sodass der Unfall als Dienstunfall iSd § 90 Abs 1 B-KUVG anzusehen ist.In diesem Sinn ist der örtliche, zeitliche und auch ursächliche Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis zu bejahen, sodass der Unfall als Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG anzusehen ist.
Dennoch ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif. Die Fassung des Klagebegehrens ist erörterungsbedürftig. Es enthält einerseits einen "Feststellungsteil" ("Es wird ... festgestellt, dass es sich bei dem Vorfall vom 17. 10. 2001 ... um einen Dienstunfall gemäß § 90 B-KUVG gehandelt hat"), sondern offenbar auch einen Leistungsteil ("dass ... Leistungen gemäß §§ 88 ff B-KUVG zu gewähren sind"). Auch die beklagte Partei hat im angefochtenen Bescheid ausgesprochen, dass der Vorfall vom 17. 10. 2001 nicht als Dienstunfall anerkannt wird und dass Leistungen gemäß §§ 88 ff B-KUVG nicht gewährt werden.Dennoch ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif. Die Fassung des Klagebegehrens ist erörterungsbedürftig. Es enthält einerseits einen "Feststellungsteil" ("Es wird ... festgestellt, dass es sich bei dem Vorfall vom 17. 10. 2001 ... um einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, B-KUVG gehandelt hat"), sondern offenbar auch einen Leistungsteil ("dass ... Leistungen gemäß Paragraphen 88, ff B-KUVG zu gewähren sind"). Auch die beklagte Partei hat im angefochtenen Bescheid ausgesprochen, dass der Vorfall vom 17. 10. 2001 nicht als Dienstunfall anerkannt wird und dass Leistungen gemäß Paragraphen 88, ff B-KUVG nicht gewährt werden.
Nach § 65 Abs 2 ASGG gilt als Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts auch diejenige, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits(Dienst)unfalls ist (§ 367 Abs 1 ASVG). In einem solchen Feststellungsbegehren sind demnach die unfallbedingten Gesundheitsstörungen zu nennen; dabei ist es allerdings nicht erforderlich, einen bestimmten Grad derselben anzuführen (§ 82 Abs 3 Z 2 ASGG; SSV-NF 7/97). Ein Begehren auf Feststellung, dass es sich bei dem Unfall um einen Dienstunfall handle, entspricht ebenso wenig dem Gesetz (vgl SSV-NF 10/136) wie ein entsprechendes Feststellungsurteil, auch wenn es als "Zwischenurteil" erlassen wird (SSV-NF 10/136).Nach Paragraph 65, Absatz 2, ASGG gilt als Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts auch diejenige, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits(Dienst)unfalls ist (Paragraph 367, Absatz eins, ASVG). In einem solchen Feststellungsbegehren sind demnach die unfallbedingten Gesundheitsstörungen zu nennen; dabei ist es allerdings nicht erforderlich, einen bestimmten Grad derselben anzuführen (Paragraph 82, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG; SSV-NF 7/97). Ein Begehren auf Feststellung, dass es sich bei dem Unfall um einen Dienstunfall handle, entspricht ebenso wenig dem Gesetz vergleiche SSV-NF 10/136) wie ein entsprechendes Feststellungsurteil, auch wenn es als "Zwischenurteil" erlassen wird (SSV-NF 10/136).
Weiters ist bei einem auf Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung gerichteten Begehrens zu beachten, dass mehrere Ansprüche in Frage kommen; die vom Kläger begehrte Leistung muss daher konkret bezeichnet werden. Ein Begehren auf Zuspruch von gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung genügt nicht (SSV-NF 13/92).
Die Fassung des Klagebegehrens ist daher mit dem Kläger zu erörtern und klar zu stellen. Sollte der Kläger auf die Gewährung einer Versehrtenrente abzielen, wären die für den Anfall und die Bemessung dieser Leistung wesentlichen Voraussetzungen zu erörtern und festzustellen (SSV-NF 7/97).
Zum Verhältnis der beiden Begehren ist im Übrigen zu beachten, dass das Feststellungsbegehren durch die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens ausgeschlossen wird, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch erschöpft wird, weil dann mit dem Leistungsbegehren das strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt wird (Rechberger in Rechberger, ZPO2 § 228 Rz 11). Dies gilt auch in Sozialrechtssachen (Fink, Sukzessive Zuständigkeit 370). Unter diesem Gesichtspunkt fehlt auch einem nach § 65 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsbegehren das erforderliche Feststellungsinteresse (vgl SSV-NF 4/131, 5/78, 8/81 je mwN). Allerdings schließt gemäß § 82 Abs 5 ASGG ein auf einen Arbeits(Dienst)unfall gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung ein, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits(Dienst)unfalls ist, sofern darüber nicht schon abgesprochen worden ist.Zum Verhältnis der beiden Begehren ist im Übrigen zu beachten, dass das Feststellungsbegehren durch die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens ausgeschlossen wird, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch erschöpft wird, weil dann mit dem Leistungsbegehren das strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt wird (Rechberger in Rechberger, ZPO2 Paragraph 228, Rz 11). Dies gilt auch in Sozialrechtssachen (Fink, Sukzessive Zuständigkeit 370). Unter diesem Gesichtspunkt fehlt auch einem nach Paragraph 65, Absatz 2, ASGG gestellten Feststellungsbegehren das erforderliche Feststellungsinteresse vergleiche SSV-NF 4/131, 5/78, 8/81 je mwN). Allerdings schließt gemäß Paragraph 82, Absatz 5, ASGG ein auf einen Arbeits(Dienst)unfall gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung ein, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits(Dienst)unfalls ist, sofern darüber nicht schon abgesprochen worden ist.
Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.