Begründung:
[1] Der Kläger ist als Polizeibeamter tätig. Zusammen mit einer Kollegin war er am 3. 11. 2025 zu Hausdurchsuchungen bei mehreren Beschuldigten in Bischofshofen im Pongau eingeteilt. Dienstbeginn war um 3:00 Uhr morgens an seiner Dienststelle in der Stadt Salzburg. Der Kläger fuhr bereits am 2. 11. 2025 gegen 20:30 Uhr mit seinem Motorrad von zu Hause zur (ca 30 Minuten Fahrzeit entfernten) Dienststelle, weil er in der Dienststelle schlafen wollte, um ausgeruht zum Einsatz zu fahren. Zudem wollte er sich mit seiner Kollegin gegen 21:00 Uhr in der Dienststelle treffen, um den Einsatzbefehl zu besprechen.
[2] Beim Einfahren in die Tiefgarage der Dienststelle (gegen 21:00 Uhr) stürzte der Kläger mit dem Motorrad und verletzte sich dabei bei den Schneidezähnen. Nach dem Unfall besprach der Kläger mit seiner Kollegin kurz den Einsatzbefehl sowie den Unfall, bevor sie sich schlafen legten. Um 3:00 Uhr traten sie den Dienst an, fuhren um 3:30 Uhr gemeinsam zum Einsatzort, wo um 5:00 Uhr eine Einsatzbesprechung mit lokalen Kollegen stattfand. Im Anschluss wurden die Hausdurchsuchungen durchgeführt.
[3] Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es sich beim Sturz mit dem Motorrad um einen Dienstunfall gehandelt hat und dem Kläger Leistungen nach §§ 88 ff B-KUVG zustehen. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es sich beim Sturz mit dem Motorrad um einen Dienstunfall gehandelt hat und dem Kläger Leistungen nach Paragraphen 88, ff B-KUVG zustehen.
[4] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren mit der wesentlichen Begründung ab, dass die frühzeitige Anreise des Klägers seinem privaten – ungeschützten – Bereich zuzurechnen sei, sodass kein Dienstunfall iSd § 90 B-KUVG vorliege. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren mit der wesentlichen Begründung ab, dass die frühzeitige Anreise des Klägers seinem privaten – ungeschützten – Bereich zuzurechnen sei, sodass kein Dienstunfall iSd Paragraph 90, B-KUVG vorliege.
[5] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu.
[6] Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[7] 1.1 Nach § 90 Abs 1 B-KUVG setzt die Anerkennung als Dienstunfall voraus, dass sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis ereignet hat (RS0084229). Gemäß § 90 Abs 2 Z 1 B-KUVG sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststätte ereignen. 1.1 Nach Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG setzt die Anerkennung als Dienstunfall voraus, dass sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis ereignet hat (RS0084229). Gemäß Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer eins, B-KUVG sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststätte ereignen.
[8] 1.2 Zur Auslegung des B-KUVG sind Lehre und Rechtsprechung zu den entsprechenden Bestimmungen des ASVG heranzuziehen (RS0110598 [T2]). Die Beurteilung einer sachlichen Verknüpfung zwischen einem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (10 ObS 158/20p Rz 11; 10 ObS 130/23z Rz 8). Sie stellt nur dann eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn eine zu korrigierende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt (10 ObS 101/20f Rz 9; 10 ObS 75/20g; 10 ObS 106/24x Rz 8 ua). Das ist hier nicht der Fall. 1.2 Zur Auslegung des B-KUVG sind Lehre und Rechtsprechung zu den entsprechenden Bestimmungen des ASVG heranzuziehen (RS0110598 [T2]). Die Beurteilung einer sachlichen Verknüpfung zwischen einem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (10 ObS 158/20p Rz 11; 10 ObS 130/23z Rz 8). Sie stellt nur dann eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, wenn eine zu korrigierende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt (10 ObS 101/20f Rz 9; 10 ObS 75/20g; 10 ObS 106/24x Rz 8 ua). Das ist hier nicht der Fall.
[9] 2.1 Ein zeitlicher Zusammenhang wird von der Judikatur (zur inhaltlich identen Norm des § 175 ASVG) bei einem Wegunfall dann verneint, wenn zwischen dem Beginn oder dem Ende der Beschäftigung und dem Antritt des Weges „ein unangemessen langer Zeitraum“ liegt (10 ObS 341/89 = RS0084229 [T8]). 2.1 Ein zeitlicher Zusammenhang wird von der Judikatur (zur inhaltlich identen Norm des Paragraph 175, ASVG) bei einem Wegunfall dann verneint, wenn zwischen dem Beginn oder dem Ende der Beschäftigung und dem Antritt des Weges „ein unangemessen langer Zeitraum“ liegt (10 ObS 341/89 = RS0084229 [T8]).
[10] 2.2 Wenn die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass im Anlassfall ein konkreter zeitlicher Konnex des sich um 21:00 Uhr des Vorabends ereigneten Unfalls zum Dienstbeginn um 3:00 Uhr in der Früh fehlte und daher kein Versicherungsschutz gegeben sei, hält sich das im Rahmen der aufgezeigten Rechtsprechung.
[11] 2.3 Insoweit der Kläger sich darauf stützt, dass sich die vom Berufungsgericht herangezogene Judikatur nur auf die Frage des Rückwegs nach Ende der Beschäftigung beziehe, kann darauf die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht gestützt werden. Zwar betraf in der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung 10 ObS 341/89 der dortige Anlassfall den Zeitraum zwischen dem Ende der Beschäftigung und dem (Rück-)Weg von der Arbeit. Der Senat hat seine Rechtsmeinung in dieser Entscheidung ausdrücklich aber auch auf den spiegelbildlichen Fall zum Zeitraum zwischen dem Antritt des Weges und des Beginns der Beschäftigung bezogen („Es ist daher entscheidend, wann der Versicherte die die Versicherung begründende Beschäftigung beginnen hätte sollen oder beendet hat, weil der zeitliche Zusammenhang dann fehlt, wenn zwischen dem Beginn oder dem Ende der Beschäftigung und dem Antritt des Weges ein unangemessen langer Zeitraum liegt.“).
[12] 3. Auch der knappe Hinweis, dass der Kläger bereits am Vorabend den Einsatzbefehl mit seiner Kollegin kurz besprochen hat, zeigt nicht auf, dass den Vorinstanzen bei der Anwendung des § 90 Abs 2 Z 1 B-KUVG eine zu korrigierende Fehlentscheidung unterlaufen ist. 3. Auch der knappe Hinweis, dass der Kläger bereits am Vorabend den Einsatzbefehl mit seiner Kollegin kurz besprochen hat, zeigt nicht auf, dass den Vorinstanzen bei der Anwendung des Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer eins, B-KUVG eine zu korrigierende Fehlentscheidung unterlaufen ist.
[13] 3.1 In seinem Rechtsmittel legt der Kläger nicht nachvollziehbar dar, warum allein der Umstand der mit seiner Arbeitskollegin (sechs Stunden vor Dienstbeginn) geführten Besprechung als Dienstausübung zu qualifizieren sein soll.
[14] 3.2 Die Rechtsprechung bejaht einen Versicherungsschutz, wenn die Handlung des Verletzten als Ausübung oder als Ausfluss der versicherten Tätigkeit angesehen werden kann. Dabei handelt es sich in erster Linie um Handlungsweisen, die in Erfüllung von dienstlichen Pflichten verrichtet werden und die der Dienstgeber aufgrund seiner Weisungsbefugnis anordnen kann (10 ObS 6/19h Pkt 3.2; RS0084368).