Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach § 175 Abs 1 ASVG sind Arbeitsunfälle solche Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichem Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigungen ereignen. Der Versicherungsschutz der in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen wird nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG u. a. durch die Mitgliedschaft zu einer Wirtschaftskammer erworben und erstreckt sich daher auf Tätigkeiten, die im oben genannten Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb stehen, der die Grundlage der Kammermitgliedschaft bildet. In diesem Rahmen ist ein selbständiger Erwerbstätiger gegen alle Gefahren geschützt, denen er in dieser Rolle ausgesetzt ist. Im Vordergrund stehen dabei sogenannte Ausübungshandlungen, das sind Tätigkeiten, die einem vernünftigen Menschen als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen (objektive Bedingung) und die vom Handelnden in dieser Intention entfaltet werden (subjektive Bedingung). Als Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind daher alle durch die Gewerbeberechtigung gedeckten Tätigkeiten abzusehen, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen (SSV-NF 4/32, 8/31, 10/50, 10/112 ua).Nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG sind Arbeitsunfälle solche Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichem Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigungen ereignen. Der Versicherungsschutz der in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen wird nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG u. a. durch die Mitgliedschaft zu einer Wirtschaftskammer erworben und erstreckt sich daher auf Tätigkeiten, die im oben genannten Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb stehen, der die Grundlage der Kammermitgliedschaft bildet. In diesem Rahmen ist ein selbständiger Erwerbstätiger gegen alle Gefahren geschützt, denen er in dieser Rolle ausgesetzt ist. Im Vordergrund stehen dabei sogenannte Ausübungshandlungen, das sind Tätigkeiten, die einem vernünftigen Menschen als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen (objektive Bedingung) und die vom Handelnden in dieser Intention entfaltet werden (subjektive Bedingung). Als Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind daher alle durch die Gewerbeberechtigung gedeckten Tätigkeiten abzusehen, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen (SSV-NF 4/32, 8/31, 10/50, 10/112 ua).
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit des Versicherten ein wesentliches Zurechnungskriterium fehlt. Bei objektiver Betrachtung stehen beim Besuch eines Gastlokals in der Zeit von 20 bis 23.20 Uhr, während der Alkohol konsumiert und mit anderen Gästen über private Dinge gesprochen wird, eigenwirtschaftliche Gesichtspunkte ganz im Vordergrund. Daran ändert nichts am Umstand, dass der Versicherte ursprünglich beabsichtigt hatte, mit dem Gastwirt über einen möglichen Auftrag zu verhandeln, nahm er doch von diesem Vorhaben wieder Abstand. Es soll nicht verkannt werden, dass ein Versicherter bei Verrichtungen, die nicht unmittelbar in seinem Betrieb, sondern nebenher zur mittelbaren Förderung des Betriebes vorgenommen werden, wie zum Beispiel zur Werbung, zum Kundendienst oder zur Pflege des geschäftlichen Ansehens, dem Schutz der Unfallversicherung unterstehen kann. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit muss jedoch auch bei diesen Verrichtungen gegeben sein. Die Abgrenzung des Versicherungsschutzes ist in solchen Fällen oft schwierig, weil eine klare Scheidung von versicherten Tätigkeiten und privaten Handlungen von Menschen, die auch geschäftliche Beziehungen unterhalten, in machen Fällen kaum möglich ist. Um so weniger wird hier eine bloße betriebliche Absicht ausreichen, sondern es wird die Objektivierung des betrieblichen Zusammenhanges zu fordern sein (wie dies nach der E SSV-NF 4/32 der Fall war: dort trat die objektive Seite der Ausübungshandlung eines Waffenhändlers während einer Jagd durch Präsentation und Erprobung der Jagdflinten mit kaufinteressierten Kunden noch ausreichend in Erscheinung).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 1 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.