Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache führt der Kläger aus, es habe ein überwiegendes Interesse seines Dienstgebers an den in der Freizeit durchzuführenden Testfahrten bestanden. Dabei hätte auch Berücksichtigung finden müssen, daß der Dienstgeber, falls die Mitarbeiter nicht in der Freizeit Testfahrten vornehmen würden, Testfahrer bezahlen oder die Mitarbeiter in der Arbeitszeit mit den Motorrädern losschicken müßte, was einen nicht unbeträchtlichen Ausfall an Arbeitszeit bedeuten würde. Wenn ein Arbeitnehmer sich zu einer betrieblich notwendigen Arbeit in der Arbeitszeit freiwillig melde, ohne dazu verpflichtet worden zu sein, weil ihm diese Arbeit Spaß mache, nehme dies der Tätigkeit nicht den Charakter einer Arbeit und damit des überwiegenden betrieblichen Interesses. Die Entscheidung SSV-NF 6/50 betreffe einen anderen Sachverhalt. Für den Kläger habe das Fahren mit dem Motorrad das Unfallrisiko doch wesentlich erhöht, da er ohne zu testendes Motorrad keinen derartigen Unfall erlitten hätte. Er besitze privat kein Motorrad und hätte auch keines ausgeliehen. Es liege damit ein nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG einem Arbeitsunfall gleichgestellter Unfall vor.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache führt der Kläger aus, es habe ein überwiegendes Interesse seines Dienstgebers an den in der Freizeit durchzuführenden Testfahrten bestanden. Dabei hätte auch Berücksichtigung finden müssen, daß der Dienstgeber, falls die Mitarbeiter nicht in der Freizeit Testfahrten vornehmen würden, Testfahrer bezahlen oder die Mitarbeiter in der Arbeitszeit mit den Motorrädern losschicken müßte, was einen nicht unbeträchtlichen Ausfall an Arbeitszeit bedeuten würde. Wenn ein Arbeitnehmer sich zu einer betrieblich notwendigen Arbeit in der Arbeitszeit freiwillig melde, ohne dazu verpflichtet worden zu sein, weil ihm diese Arbeit Spaß mache, nehme dies der Tätigkeit nicht den Charakter einer Arbeit und damit des überwiegenden betrieblichen Interesses. Die Entscheidung SSV-NF 6/50 betreffe einen anderen Sachverhalt. Für den Kläger habe das Fahren mit dem Motorrad das Unfallrisiko doch wesentlich erhöht, da er ohne zu testendes Motorrad keinen derartigen Unfall erlitten hätte. Er besitze privat kein Motorrad und hätte auch keines ausgeliehen. Es liege damit ein nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG einem Arbeitsunfall gleichgestellter Unfall vor.
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß das Motorradfahren in der Freizeit - ein geschützter Arbeitswegunfall liegt hier nicht vor - aus persönlichen Gründen erfolgt, den privaten unversicherten Interessen dient und zu den sogenannten eigenwirtschaftlichen Handlungen gehört, die grundsätzlich nicht von der Unfallversicherung geschützt werden. Das betriebliche Interesse des Dienstgebers im vorliegenden Fall bestand darin, nach Rückgabe der an die Dienstnehmer ausgeliehenen Motorräder mündliche oder schriftliche Testberichte über aufgetretene Mängel und Auffälligkeiten zu erlangen. Für Verrichtungen, die sowohl in privatem wie auch in betrieblichem Interesse liegen - sogenannte gemischte Tätigkeiten - besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Wenn für die unfallbringende Verrichtung im wesentlichen allein die privaten Interessen des Versicherten maßgebend sind, so ist der Unfall kein Arbeitsunfall; die ebenfalls vorhandenen betrieblichen Interessen sind hier nur Nebenzweck des Handelns und bilden für den Unfall nur eine Gelegenheitsursache (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung IIDieser Auffassung ist nicht zu folgen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß das Motorradfahren in der Freizeit - ein geschützter Arbeitswegunfall liegt hier nicht vor - aus persönlichen Gründen erfolgt, den privaten unversicherten Interessen dient und zu den sogenannten eigenwirtschaftlichen Handlungen gehört, die grundsätzlich nicht von der Unfallversicherung geschützt werden. Das betriebliche Interesse des Dienstgebers im vorliegenden Fall bestand darin, nach Rückgabe der an die Dienstnehmer ausgeliehenen Motorräder mündliche oder schriftliche Testberichte über aufgetretene Mängel und Auffälligkeiten zu erlangen. Für Verrichtungen, die sowohl in privatem wie auch in betrieblichem Interesse liegen - sogenannte gemischte Tätigkeiten - besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Wenn für die unfallbringende Verrichtung im wesentlichen allein die privaten Interessen des Versicherten maßgebend sind, so ist der Unfall kein Arbeitsunfall; die ebenfalls vorhandenen betrieblichen Interessen sind hier nur Nebenzweck des Handelns und bilden für den Unfall nur eine Gelegenheitsursache (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung römisch zwei
Nachtrag 480 q mit weiteren Nachweisen; Tomandl im SV-System
ErgLfg 313; SSV-NF 5/10, 6/24, 6/50 ua).
Der Unfall des Klägers ereignete sich in der Freizeit, die grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen ist. Der Umstand, daß der Kläger die Gelegenheit, kostenlos ein Motorrad überlassen zu bekommen, wahrnahm, um im Sinne des Ersuchens seines Dienstgebers (für einen dienstlichen Auftrag bestand für die Freizeit keine gesetzliche Grundlage), dieses Motorrad zu testen, tritt daneben weit zurück. Die Zurverfügungstellung eines Motorrades zu beliebigen privaten Fahrten während eines verlängerten Wochenendes diente in erster Linie der im eigenwirtschaftlichen Interesse gelegenen Freizeitgestaltung. Daß der Kläger bei Rückgabe des Motorrades einen Bericht über seine Wahrnehmungen und Eindrücke erstatten mußte, bildete nur eine Nebenursache des Motorradfahrens in der Freizeit. Damit ist der vorliegende Sachverhalt durchaus jenem vergleichbar, welcher der schon von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung des erkennenden Senates SSV-NF 6/50 zugrunde lag. In dieser Entscheidung wurde ausgesprochen, daß ein vorwiegend für den Verkauf von Schischuhen im Außendienst beschäftigter Vertreter, der während seines Schiurlaubs auf Ersuchen seines Dienstgebers auch einmal täglich einen Schischuh testet, wobei sich der Urlaub im wesentlichen gleichartig gestaltet, wie wenn er solche Tests nicht übernommen hätte, während der Testfahrten nicht unter Unfallversicherungsschutz steht.
Im vorliegenden Fall ändert nichts daran, daß der Kläger kein eigenes Motorrad besaß und daher ohne Zurverfügungstellung des Motorrades durch den Dienstgebers in der Freizeit keine Fahrten unternommen hätte. Er ersuchte um die Überlassung des Motorrades nicht zu dem Zweck, Testfahrten zu unternehmen, sondern in der Freizeit während eines verlängerten Wochenendes für private Fahrten ein Motorrad zur Verfügung zu haben. Daß junge Männer wie der Kläger in ihrer Freizeit gerne von der Möglichkeit Gebrauch machen, kostenlos mit einem Motorrad zu fahren, entspricht durchaus der Erfahrung des täglichen Lebens. Für den Kläger stand damit das Motorradfahren in der Freizeit klar im Vordergrund, während die Verpflichtung, bei Rückgabe des Motorrades einen kurzen Testbericht zu erstatten, weit in den Hintergrund rückte und nur eine unbedeutende Nebenursache für das Motorradfahren bildete. Der erforderliche örtliche, zeitliche und ursächliche Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ist daher nicht gegeben, so daß die Vorinstanzen die Voraussetzungen für die Annahme des Unfallversicherungsschutzes mit Recht verneint haben.
Ein anderes Ergebnis läßt sich auch nicht erzielen, wenn man nicht darauf abstellt, ob bei der zum Unfall führenden Verhaltensweise ein betriebliches Interesse besteht (diese Argumentation wird etwa von Tomandl in seinem SV-System 5.ErglLfg 280 f und im Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 109, ihm folgend Wachter Entscheidungsbesprechung ZAS 1993, 71 ff abgelehnt). Entscheidend ist danach nämlich jedenfalls, daß die unfallverursachende Handlung mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung (§ 175 Abs 1 ASVG) in einem inneren Zusammenhang steht. Dies beurteilt sich nach subjektiven und objektiven Kriterien: Die betreffende Handlung muß vom Versicherten mit der Intention gesetzt werden, seiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachzukommen (subjektive Seite); die Handlung muß darüber hinaus aber auch objektiv, das heißt von der Warte eines Außenstehenden als Ausübung oder als Ausfluß dieser Erwerbstätigkeit angesehen werden können (SSV-NF 4/20 mwN; Schrammel Entscheidungsanmerkung DRdA 1992, 350 [352]). In diesem Sinn ist zu fragen, ob die unfallverursachende Handlung Ausfluß der Ausübung der Erwerbstätigkeit des Klägers als Dienstnehmer ist, ob also noch eine Ausübungshandlung der Berufstätigkeit vorliegt, wobei die Üblichkeit gewisser Verhaltensweisen sowie tatsächliche oder gutgläubig angenommene Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber oder den Kollegen zu berücksichtigen sind (Tomandl, Grundriß4 109 in Rz 137; ihm folgend Wachter aaO 74; 10 Ob S 75/93 - bisher unveröffentlicht).Ein anderes Ergebnis läßt sich auch nicht erzielen, wenn man nicht darauf abstellt, ob bei der zum Unfall führenden Verhaltensweise ein betriebliches Interesse besteht (diese Argumentation wird etwa von Tomandl in seinem SV-System 5.ErglLfg 280 f und im Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 109, ihm folgend Wachter Entscheidungsbesprechung ZAS 1993, 71 ff abgelehnt). Entscheidend ist danach nämlich jedenfalls, daß die unfallverursachende Handlung mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung (Paragraph 175, Absatz eins, ASVG) in einem inneren Zusammenhang steht. Dies beurteilt sich nach subjektiven und objektiven Kriterien: Die betreffende Handlung muß vom Versicherten mit der Intention gesetzt werden, seiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachzukommen (subjektive Seite); die Handlung muß darüber hinaus aber auch objektiv, das heißt von der Warte eines Außenstehenden als Ausübung oder als Ausfluß dieser Erwerbstätigkeit angesehen werden können (SSV-NF 4/20 mwN; Schrammel Entscheidungsanmerkung DRdA 1992, 350 [352]). In diesem Sinn ist zu fragen, ob die unfallverursachende Handlung Ausfluß der Ausübung der Erwerbstätigkeit des Klägers als Dienstnehmer ist, ob also noch eine Ausübungshandlung der Berufstätigkeit vorliegt, wobei die Üblichkeit gewisser Verhaltensweisen sowie tatsächliche oder gutgläubig angenommene Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber oder den Kollegen zu berücksichtigen sind (Tomandl, Grundriß4 109 in Rz 137; ihm folgend Wachter aaO 74; 10 Ob S 75/93 - bisher unveröffentlicht).
Selbst wenn man von diesem weitgezogenen Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeht und außer Betracht läßt, in welcher Intensität die unfallverursachende Handlung betrieblichen Zwecken diente, ist der Unfallversicherungsschutz im konkreten Fall zu verneinen, weil für den Kläger keine tatsächliche (objektive) oder auch nur gutgläubig angenommene (subjektive) Verpflichtung bestand, während der Freizeit Testfahrten mit einem Motorrad vorzunehmen. Das Motorradfahren zu privaten Zwecken in der Freizeit stellte keine Ausübungshandlung des Klägers in seiner Rolle als Erwerbstätiger dar. Deshalb versagt auch der Hinweis auf § 176 Abs 1 Z 6 ASVG, wonach den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt sind, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit ereignen, wie sie sonst ein nach § 4 Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht. Dieser Tatbestand findet nur Anwendung, wenn der Schutz nicht schon nach anderen Normen erfolgt, hat daher subsidiären Charakter (Tomandl SV-System aaO 291; zur ähnlichen Bestimmung des § 539 Abs 2 RVO Brackmann aaO 477; Gitter, Sozialrecht3 114). Hätte der Kläger bei der zum Unfall führenden Verrichtung eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt, wäre diese nach § 175 Abs 1 ASVG geschützt gewesen. Auch der Tatbestand des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG setzt eine betriebliche Tätigkeit voraus, die aber eben hier nicht gegeben war.Selbst wenn man von diesem weitgezogenen Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeht und außer Betracht läßt, in welcher Intensität die unfallverursachende Handlung betrieblichen Zwecken diente, ist der Unfallversicherungsschutz im konkreten Fall zu verneinen, weil für den Kläger keine tatsächliche (objektive) oder auch nur gutgläubig angenommene (subjektive) Verpflichtung bestand, während der Freizeit Testfahrten mit einem Motorrad vorzunehmen. Das Motorradfahren zu privaten Zwecken in der Freizeit stellte keine Ausübungshandlung des Klägers in seiner Rolle als Erwerbstätiger dar. Deshalb versagt auch der Hinweis auf Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG, wonach den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt sind, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit ereignen, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht. Dieser Tatbestand findet nur Anwendung, wenn der Schutz nicht schon nach anderen Normen erfolgt, hat daher subsidiären Charakter (Tomandl SV-System aaO 291; zur ähnlichen Bestimmung des Paragraph 539, Absatz 2, RVO Brackmann aaO 477; Gitter, Sozialrecht3 114). Hätte der Kläger bei der zum Unfall führenden Verrichtung eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt, wäre diese nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG geschützt gewesen. Auch der Tatbestand des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG setzt eine betriebliche Tätigkeit voraus, die aber eben hier nicht gegeben war.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenersatz an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenersatz an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.