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Entscheidung 10 ObS 267/98g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS267/98g

Entscheidungsdatum

01.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinrich Basalka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Raimund S*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch den Sachwalter Robert S*****, dieser vertreten durch Dr. Josef Thaler, Rechtsanwalt in Zell am Ziller, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Mai 1998, GZ 23 Rs 23/98y-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 15. Dezember 1997, GZ 46 Cgs 100/97w-10, zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 676,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:

Die in der Revision aufgeworfene Frage, ob es zur Feststellung der natürlichen (medizinischen) Kausalität eines Arbeitsunfalls für die bestehenden Folgen im Einzelfall eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bedarf oder ob nach Paragraph 364, ZPO ohne Zuziehung eines Sachverständigen entschieden werden kann, braucht hier nicht beantwortet zu werden. Gegenstand des Beweisverfahrens war nämlich nicht die Prüfung der medizinischen Kausalität der entzündlichen Fingerverletzung des Klägers für die nachfolgend notwendig gewordene Amputation des Fingers, sondern nur die - vom Erstgericht verneinte, vom Berufungsgericht nach Beweiswiederholung bejahte - Frage, ob sich der Kläger diese Fingerverletzung bei Ausübung seiner Erwerbstätigkeit am 17. oder 18. 2. 1996 zugezogen hatte. Die Beurteilung dieses Gegenstands erforderte keineswegs fachmännische (medizinische) Kenntnisse und bildete demnach keinen Anwendungsfall des Paragraph 364, ZPO.

Der überdies genannte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO wird in der Revision nicht ausgeführt (Paragraph 506, Absatz 2, ZPO), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

Was den Spruch des angefochtenen Teilurteils betrifft, hat das Berufungsgericht übersehen, daß zwar auch in Sozialrechtssachen grundsätzlich Feststellungsbegehren möglich sind (Paragraph 65, Absatz 2, ASGG), daß es sich dabei aber um Feststellungsklagen nach Paragraph 228, ZPO handelt (Feitzinger/Tades, ASGG2 Anmerkung 11 zu Paragraph 65, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien), denen das rechtliche Interesse fehlt, wenn bereits Leistungsklage erhoben werden kann (SSV-NF 4/131, 8/81). Da die vorliegende Klage auf Leistung einer Versehrtenrente gerichtet ist, könnte es sich bei dem weiteren Begehren auf Feststellung, daß die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, um ein Eventualbegehren im Sinne des Paragraph 82, Absatz 5, ASGG handeln, über das aber nur im Fall der Abweisung des Leistungsbegehrens etwa mangels ausreichender Gesundheitsstörung (Feitzinger/Tades aaO Anmerkung 12 zu Paragraph 82,), also etwa bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 20 vH (Paragraph 203, Absatz eins, ASVG) abzusprechen ist (SSV-NF 8/81). Das vom Kläger als Hauptbegehren gestellte Begehren auf Feststellung, daß es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall handle, entspricht in keiner Weise dem Gesetz vergleiche SSV-NF 10/136). Selbst wenn man unterstellt, daß das Berufungsgericht bei der Umformulierung des Spruches seines Teilurteils den Wortlaut der Paragraphen 65, Absatz 2 und 82 Absatz 5, ASGG im Auge hatte, bestand zur Fällung dieses Teilurteils solange keine Veranlassung, als das Begehren auf Leistung der Versehrtenrente nicht abgewiesen wurde. Die Unzulässigkeit des Teilurteils wurde aber in der Revision nicht geltend gemacht und ist auch nicht von Amts wegen aufzugreifen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.

Anmerkung

E51216 10C02678

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00267.98G.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19980901_OGH0002_010OBS00267_98G0000_000

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