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Rechtssatz RS0084858×

Rechtssatz RS0084858

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084858

Entscheidungsdatum

24.07.2023

Rechtssatz

Ein innerer Zusammenhang besteht nicht nur dann, wenn die versicherte Beschäftigung der einzige Grund des Weges ist. Dient dieser Weg zur oder von der Arbeitsstätte (Ausbildungsstätte) sowohl der versicherten Tätigkeit als auch eigenwirtschaftlichen Interessen, dann hängt der Versicherungsschutz während des Weges davon ab, ob sich der Weg eindeutig in den verschiedenen Zwecken dienende Abschnitte teilen lässt. Ist dies der Fall, dann handelt es sich bei einem Unfall, der sich auf dem der nichtversicherten Tätigkeit dienenden Wegstück ereignet, um keinen Arbeitsunfall. Ist eine eindeutige Aufteilung des Weges nicht möglich, dann besteht der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit auf dem gesamten Weg, der zwar nicht ausschließlich, aber doch wesentlich auch der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt war.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 374/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 10 ObS 374/89
    Veröff: RZ 1990/83 S 201 = SSV-NF 3/158
  • 10 ObS 162/97i
    Entscheidungstext OGH 22.05.1997 10 ObS 162/97i
  • 10 ObS 348/97t
    Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 348/97t
    Auch
  • 10 ObS 274/98m
    Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 274/98m
    Auch
  • 10 ObS 67/99x
    Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 ObS 67/99x
  • 10 ObS 46/01i
    Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 46/01i
    Auch
  • 10 ObS 120/01x
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 ObS 120/01x
    Auch
  • 10 ObS 30/08x
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 10 ObS 30/08x
    Vgl auch; Beisatz: Das unbedeutende Abwenden vom üblichen Weg zwecks Aufnahme von Schistöcken mehr oder weniger im Vorbeigehen beseitigt den Unfallversicherungsschutz nicht. Schließlich räumt die gesetzliche Unfallversicherung dem Versicherten grundsätzlich ein bestimmtes Maß an räumlicher Bewegungsfreiheit ein, ohne dass er negative versicherungsrechtliche Auswirkungen befürchten muss. Eine diffizile Unterscheidung, welche Schritte möglicherweise eigenwirtschaftlich sind und welche zum üblichen Arbeitsweg gehören, widerspräche dem Gesichtspunkt, dass der Arbeitsweg grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz steht. (T1)
    Veröff: SZ 2008/38
  • 10 ObS 167/16f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 ObS 167/16f
  • 10 ObS 54/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2023 10 ObS 54/23y
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084858

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_010OBS00374_8900000_002