Rechtssatz RS0084858
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084858
Entscheidungsdatum
24.07.2023
Rechtssatz
Ein innerer Zusammenhang besteht nicht nur dann, wenn die versicherte Beschäftigung der einzige Grund des Weges ist. Dient dieser Weg zur oder von der Arbeitsstätte (Ausbildungsstätte) sowohl der versicherten Tätigkeit als auch eigenwirtschaftlichen Interessen, dann hängt der Versicherungsschutz während des Weges davon ab, ob sich der Weg eindeutig in den verschiedenen Zwecken dienende Abschnitte teilen lässt. Ist dies der Fall, dann handelt es sich bei einem Unfall, der sich auf dem der nichtversicherten Tätigkeit dienenden Wegstück ereignet, um keinen Arbeitsunfall. Ist eine eindeutige Aufteilung des Weges nicht möglich, dann besteht der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit auf dem gesamten Weg, der zwar nicht ausschließlich, aber doch wesentlich auch der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt war.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 374/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 10 ObS 374/89
Veröff: RZ 1990/83 S 201 = SSV-NF 3/158
- 10 ObS 162/97i
Entscheidungstext OGH 22.05.1997 10 ObS 162/97i
- 10 ObS 348/97t
Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 348/97t
Auch
- 10 ObS 274/98m
Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 274/98m
Auch
- 10 ObS 67/99x
Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 ObS 67/99x
- 10 ObS 46/01i
Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 46/01i
Auch
- 10 ObS 120/01x
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 ObS 120/01x
Auch
- 10 ObS 30/08x
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 10 ObS 30/08x
Vgl auch; Beisatz: Das unbedeutende Abwenden vom üblichen Weg zwecks Aufnahme von Schistöcken mehr oder weniger im Vorbeigehen beseitigt den Unfallversicherungsschutz nicht. Schließlich räumt die gesetzliche Unfallversicherung dem Versicherten grundsätzlich ein bestimmtes Maß an räumlicher Bewegungsfreiheit ein, ohne dass er negative versicherungsrechtliche Auswirkungen befürchten muss. Eine diffizile Unterscheidung, welche Schritte möglicherweise eigenwirtschaftlich sind und welche zum üblichen Arbeitsweg gehören, widerspräche dem Gesichtspunkt, dass der Arbeitsweg grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz steht. (T1)
Veröff: SZ 2008/38
- 10 ObS 167/16f
Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 ObS 167/16f
- 10 ObS 54/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2023 10 ObS 54/23y
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084858
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_010OBS00374_8900000_002