Die Revision ist nicht berechtigt.
1. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft die beklagte Partei die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die aus dem Unfall resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 35 vH. betrage. Bei diesem Wert handle es sich lediglich um die Wiedergabe der Einschätzung durch den medizinischen Sachverständigen, ohne dass die konkreten Umstände beim Kläger (Pensionist über 70 Jahre) berücksichtigt worden seien. Auch sei dem Antrag der beklagten Partei auf Einholung eines berufskundlichen Gutachtens nicht nachgekommen worden. Die Notwendigkeit eines solchen Gutachtens sei erst durch die Abänderung der Entscheidung durch das Berufungsgericht aufgetreten. Mit dem berufskundlichen Gutachten hätte festgestellt werden können, ob beim Kläger tatsächlich noch eine verwertbare Arbeitskraft bzw Erwerbsfähigkeit gegeben (gewesen) sei und damit noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit denkbar sei. Die tatsächliche Minderung der Erwerbsfähigkeit hätte sich erst aus dieser Kombination von rein medizinischer Minderung der Erwerbsfähigkeit und der berufskundlichen Komponente ergeben.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, ist der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, also auch selbstständiger Tätigkeiten zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen. Unter dem Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 203 ASVG (§ 101 B-KUVG) ist nämlich die Fähigkeit zu verstehen, sich im Erwerbsleben einen regelmäßigen Erwerb durch selbstständige oder unselbstständige Arbeit zu verschaffen (SSV-NF 7/130 mwN). Der Senat hat daran festgehalten, dass Grundlage zur Annahme der MdE regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Unfallsfolgen oder die Folgen der Berufskrankheit und deren Auswirkungen ist. Diese medizinische MdE, die auch auf die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt, ist im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der MdE (StRsp seit SSV-NF 1/64 = SZ 60/262 = JBl 1988, 259 = DRdA 1989, 128; SSV-NF 7/52; 7/127; 7/130; 9/26; 9/78 uva). Dabei kommt den in Jahrzehnten entwickelten und angewendeten Richtlinien über die Bewertung der MdE bei Unfallverletzten als maßgebliche Grundlage eine große Bedeutung zu. Diese Richtlinien berücksichtigen nicht nur die fortschreitende medizinische Entwicklung, sondern auch die Verhältnisse auf dem Gebiet des allgemeinen Arbeitsmarktes, sodass den veränderten Anforderungen an den arbeitenden Menschen Rechnung getragen wird. Die medizinische Einschätzung, die sich dieser Richtlinien bedient, berücksichtigt auf diese Weise auch die Auswirkung einer Unfallverletzung auf die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die ärztliche Einschätzung, die unter Berücksichtigung dieser Komponenten erfolgt, bildet aber nicht die alleinige Grundlage der gerichtlichen Entscheidung. Dem Gericht bleibt vielmehr auch die Aufgabe, aufgrund des Befundes, der Beurteilung und der Antworten auf die an den medizinischen Sachverständigen gestellten Fragen nach dem Ausmaß der MdE nachzuprüfen, ob diese Schätzung zutreffen kann oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden und ein Abweichen von dieser ärztlichen Schätzung zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt aber in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben zwar keine verbindliche Wirkung, sie sind aber, weil ein enger Zusammenhang zwischen den ärztlich festgestellten Funktionseinbußen und der Einschätzung der MdE besteht, eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Entscheidung, dies vor allem, soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Bei der Beurteilung der MdE sind aber auch die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und -medizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar im Einzelfall ebenfalls nicht bindend sind, aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in zahlreichen Parallelverfahren der täglichen Praxis bilden (zuletzt etwa 10 ObS 122/00i).Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, ist der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, also auch selbstständiger Tätigkeiten zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen. Unter dem Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 203, ASVG (Paragraph 101, B-KUVG) ist nämlich die Fähigkeit zu verstehen, sich im Erwerbsleben einen regelmäßigen Erwerb durch selbstständige oder unselbstständige Arbeit zu verschaffen (SSV-NF 7/130 mwN). Der Senat hat daran festgehalten, dass Grundlage zur Annahme der MdE regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Unfallsfolgen oder die Folgen der Berufskrankheit und deren Auswirkungen ist. Diese medizinische MdE, die auch auf die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt, ist im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der MdE (StRsp seit SSV-NF 1/64 = SZ 60/262 = JBl 1988, 259 = DRdA 1989, 128; SSV-NF 7/52; 7/127; 7/130; 9/26; 9/78 uva). Dabei kommt den in Jahrzehnten entwickelten und angewendeten Richtlinien über die Bewertung der MdE bei Unfallverletzten als maßgebliche Grundlage eine große Bedeutung zu. Diese Richtlinien berücksichtigen nicht nur die fortschreitende medizinische Entwicklung, sondern auch die Verhältnisse auf dem Gebiet des allgemeinen Arbeitsmarktes, sodass den veränderten Anforderungen an den arbeitenden Menschen Rechnung getragen wird. Die medizinische Einschätzung, die sich dieser Richtlinien bedient, berücksichtigt auf diese Weise auch die Auswirkung einer Unfallverletzung auf die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die ärztliche Einschätzung, die unter Berücksichtigung dieser Komponenten erfolgt, bildet aber nicht die alleinige Grundlage der gerichtlichen Entscheidung. Dem Gericht bleibt vielmehr auch die Aufgabe, aufgrund des Befundes, der Beurteilung und der Antworten auf die an den medizinischen Sachverständigen gestellten Fragen nach dem Ausmaß der MdE nachzuprüfen, ob diese Schätzung zutreffen kann oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden und ein Abweichen von dieser ärztlichen Schätzung zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt aber in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben zwar keine verbindliche Wirkung, sie sind aber, weil ein enger Zusammenhang zwischen den ärztlich festgestellten Funktionseinbußen und der Einschätzung der MdE besteht, eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Entscheidung, dies vor allem, soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Bei der Beurteilung der MdE sind aber auch die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und -medizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar im Einzelfall ebenfalls nicht bindend sind, aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in zahlreichen Parallelverfahren der täglichen Praxis bilden (zuletzt etwa 10 ObS 122/00i).
Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit und der Ermittlung der MdE kommt es im Hinblick auf die objektiv-abstrakte Betrachtungsweise im Allgemeinen nicht auf das Lebensalter des Versehrten an (SSV-NF 11/124). Nur eine schon vor einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit eingetretene gänzliche Erwerbsunfähigkeit des Versehrten schließt eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit und damit einen Anspruch auf Versehrtenrente aus (SSV-NF 4/122; SZ 69/234).
Im Hinblick auf die medizinische Einschätzung bedurfte es im konkreten Fall nicht der Einholung eines berufskundlichen Gutachtens zur Frage der Auswirkungen der Unfallverletzung auf die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Übrigen zeigen die Tätigkeiten des Klägers zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles, dass bei ihm - vor dem Unfall - eindeutig noch eine Erwerbsfähigkeit vorhanden war, die weiter gemindert werden konnte.
2. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Beurteilung bekämpft die Revisionswerberin die Beurteilung des Unfalls vom 3. 11. 1992 als Dienstunfall. Die "Schießübung" sei für die dienstliche Tätigkeit weder wesentlich noch sonst irgendwie von Belang gewesen. Eine Förderung der Gesprächsmöglichkeiten sei damit nicht verbunden gewesen, da über eine auf Zeichensprache basierenden Kommunikation hinaus eine weitere Kommunikation nicht möglich gewesen sei. Überdies sei nicht einmal der chinesische Delegationsleiter anwesend gewesen. Auf Grund der Umstände habe sich der Kläger nicht gegenüber dem Dienstgeber verpflichtet fühlen müssen, an diesem "Unterhaltungsprogramm" teilzunehmen. Anders als etwa bei einer Wirtschaftsdelegation zur Erlangung von Aufträgen, die sich besonders um das Wohlwollen der Gastgeber zu bemühen habe, profitiere von einer Expertengruppe im wesentlichen der Gastgeber selbst. Es finde sich auch keine Grundlage dafür, dass der Kläger im Falle der Nichtteilnahme mit allfälligen Konsequenzen rechnen hätte müssen. Insbesondere vermöge der Umstand, dass die österreichischen Teilnehmer "am Schießen aus Höflichkeit" teilgenommen hätten, keinen Unfallversicherungsschutz zu begründen. Bei der "Schießübung" habe es sich letztlich um eine vom Gastgeber veranstaltete bzw arrangierte Freizeitaktivität gehandelt, um die Teilnehmer bei guter Laune zu halten. Es wäre möglich gewesen, mit höflichen Gesten die Übernahme des Gewehrs abzulehnen; eine dennoch erfolgte Abgabe eines Schusses sei dem Privatbereich zuzuordnen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre der Vorfall daher nicht als Dienstunfall zu qualifizieren, sondern dem privaten Bereich zuzuordnen gewesen.
Im Übrigen stelle die Teilnahme an einem Schießen mit scharfer Munition ohne Gehörschutz ein wesentliches Gefahrenmoment dar. Dadurch habe der Kläger erkennbar eine erhöhte Gefahrensituation geschaffen, die in keinem inneren Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehe. Sie hätte ihm bewusst sein müssen und habe auch in der Folge zur Verletzung geführt.
Der erkennende Senat vermag sich auch dieser Argumentation nicht anzuschließen.
§ 90 Abs 1 B-KUVG definiert als Dienstunfälle "Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen". Die Bestimmungen des B-KUVG über Arbeitsunfälle sind den entsprechenden Bestimmungen des ASVG nachgebildet und stimmen mit ihnen überein, sieht man davon ab, dass anstelle der Begriffe Arbeitsunfall, Beschäftigung, Arbeitszeit etc die Begriffe Dienstunfall, Dienstverhältnis, Dienstzeit etc verwendet werden. Deshalb können Lehre und Rechtsprechung zu den Bestimmungen des ASVG auch zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des B-KUVG herangezogen werden (SZ 65/53 = SSV-NF 6/39).Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG definiert als Dienstunfälle "Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen". Die Bestimmungen des B-KUVG über Arbeitsunfälle sind den entsprechenden Bestimmungen des ASVG nachgebildet und stimmen mit ihnen überein, sieht man davon ab, dass anstelle der Begriffe Arbeitsunfall, Beschäftigung, Arbeitszeit etc die Begriffe Dienstunfall, Dienstverhältnis, Dienstzeit etc verwendet werden. Deshalb können Lehre und Rechtsprechung zu den Bestimmungen des ASVG auch zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des B-KUVG herangezogen werden (SZ 65/53 = SSV-NF 6/39).
Entscheidend für den Unfallversicherungsschutz ist grundlegend, dass die unfallverursachende Handlung mit dem die Versicherungspflicht auslösenden Dienstverhältnis in einem inneren Zusammenhang steht. Bei Wegunfällen wurde zu diesem inneren Zusammenhang von der Judikatur näher ausgeführt, dass er nicht nur dann besteht, wenn die versicherte Beschäftigung der einzige Grund des Weges ist. Ist eine eindeutige Aufteilung des Weges in "dienstbedingte" und eigenwirtschaftlich dominierte Teilstücke nicht möglich, dann besteht der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit auf dem gesamten Weg, wenn er zwar nicht ausschließlich, aber doch wesentlich auch der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt war (RIS-Justiz RS0084858, RS0084903; zuletzt 10 ObS 46/01i).
Der Unfall des Klägers ereignete sich im Verlaufe einer Dienstzuteilung, allenfalls einer Dienstreise, wobei es auf die Unterscheidung hier nicht ankommt, weshalb im Folgenden vereinfachend der Begriff "Dienstreise" verwendet wird. Dienstreisen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie in unmittelbarem Dienstinteresse unternommen werden. Es ist aber durchaus möglich, dass eine Dienstreise mit privaten Interessen verknüpft wird, sodass im Einzelfall genau zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt des Unfallgeschehens tatsächlich der ursächliche Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit gewahrt ist. Zu bedenken ist jedoch, dass auf einer Dienstreise der Aufenthalt in einem fremden Ort auch außerhalb der Dienstzeit nicht in demselben Maße von rein eigenwirtschaftlichen Belangen beeinflusst ist wie derjenige am Wohnort. Auch wenn nicht die gesamte Dauer einer Dienstreise oder Dienstzuteilung als Dienst aufgefasst werden kann, ist ein innerer Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Tätigkeit im Allgemeinen eher anzuerkennen als am Wohn- oder Dienstort (SZ 65/53 = SSV-NF 6/39; Brackmann/Krasney, Unfallversicherung, 92. Lfg, § 8 Rz 100 mwN). Der Versicherungsschutz während einer Dienstreise kann sich daher auch auf solche Tätigkeiten erstrecken, die sonst dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Der Versicherungsschutz entfällt aber jedenfalls dann, wenn sich der Reisende rein persönlichen, von der dienstlichen Tätigkeit und den Besonderheiten des auswärtigen Aufenthalts nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (SSV-NF 4/65 = RZ 1993/49), etwa einem Saunabesuch, dem Besuch der Hotelbar nach Beendigung der Dienstgeschäfte oder einem Spaziergang (Lauterbach/Schwerdtfeger, UV (SGB VII)4, 7. Lfg, § 8 Rz 290 mwN aus der deutschen Rechtsprechung). In diesem Sinne sind Betätigungen, die der privaten, eigenwirtschaftlichen Sphäre des Reisenden angehören, von solchen Verrichtungen abzugrenzen, die mit dem Dienstverhältnis wesentlich zusammenhängen und deshalb unter Unfallversicherungsschutz stehen. Dabei wurde etwa von der deutschen Rechtsprechung der Unfallversicherungsschutz während der Nahrungsaufnahme bejaht, wenn besondere betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort einzunehmen, wenn also betriebliche Umstände die Einnahme des Essens wesentlich mitbestimmten (Lauterbach/Schwerdtfeger aaO Rz 301).Der Unfall des Klägers ereignete sich im Verlaufe einer Dienstzuteilung, allenfalls einer Dienstreise, wobei es auf die Unterscheidung hier nicht ankommt, weshalb im Folgenden vereinfachend der Begriff "Dienstreise" verwendet wird. Dienstreisen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie in unmittelbarem Dienstinteresse unternommen werden. Es ist aber durchaus möglich, dass eine Dienstreise mit privaten Interessen verknüpft wird, sodass im Einzelfall genau zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt des Unfallgeschehens tatsächlich der ursächliche Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit gewahrt ist. Zu bedenken ist jedoch, dass auf einer Dienstreise der Aufenthalt in einem fremden Ort auch außerhalb der Dienstzeit nicht in demselben Maße von rein eigenwirtschaftlichen Belangen beeinflusst ist wie derjenige am Wohnort. Auch wenn nicht die gesamte Dauer einer Dienstreise oder Dienstzuteilung als Dienst aufgefasst werden kann, ist ein innerer Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Tätigkeit im Allgemeinen eher anzuerkennen als am Wohn- oder Dienstort (SZ 65/53 = SSV-NF 6/39; Brackmann/Krasney, Unfallversicherung, 92. Lfg, Paragraph 8, Rz 100 mwN). Der Versicherungsschutz während einer Dienstreise kann sich daher auch auf solche Tätigkeiten erstrecken, die sonst dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Der Versicherungsschutz entfällt aber jedenfalls dann, wenn sich der Reisende rein persönlichen, von der dienstlichen Tätigkeit und den Besonderheiten des auswärtigen Aufenthalts nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (SSV-NF 4/65 = RZ 1993/49), etwa einem Saunabesuch, dem Besuch der Hotelbar nach Beendigung der Dienstgeschäfte oder einem Spaziergang (Lauterbach/Schwerdtfeger, UV (SGB römisch sieben)4, 7. Lfg, Paragraph 8, Rz 290 mwN aus der deutschen Rechtsprechung). In diesem Sinne sind Betätigungen, die der privaten, eigenwirtschaftlichen Sphäre des Reisenden angehören, von solchen Verrichtungen abzugrenzen, die mit dem Dienstverhältnis wesentlich zusammenhängen und deshalb unter Unfallversicherungsschutz stehen. Dabei wurde etwa von der deutschen Rechtsprechung der Unfallversicherungsschutz während der Nahrungsaufnahme bejaht, wenn besondere betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort einzunehmen, wenn also betriebliche Umstände die Einnahme des Essens wesentlich mitbestimmten (Lauterbach/Schwerdtfeger aaO Rz 301).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist der Ansicht des Berufungsgerichts beizupflichten, dass auch die Mitwirkung an der an sich als eigenwirtschaftliche Handlung zu qualifizierenden "Schießübung", in deren Zuge sich der Unfall ereignete, unter Unfallversicherungsschutz stand. Maßgeblich für diese Beurteilung sind folgende Aspekte: Das Zustandekommen der "Schießübung" stand nicht im Einflussbereich der österreichischen Delegation, sondern wurde von den am betreffenden Tag verantwortlichen chinesischen Begleitern auf der Fahrt von der eigentlichen dienstlichen Tätigkeit zum gemeinsamen Essen vorgegeben. Auch wenn die Mitglieder der Delegation nicht zur Teilnahme an dieser Veranstaltung verpflichtet sein konnten, muss doch davon ausgegangen werden, dass die Teilnahme von den für die wissenschaftliche Zusammenarbeit Verantwortlichen gewünscht war, um - ungeachtet der Kommunikationsprobleme bzw gerade deswegen - zu einem positiven (Zusammen-)Arbeitsklima beizutragen. Dabei können auch die Gebote der Höflichkeit nicht gänzlich außer Betracht gelassen werden. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass der Kläger diese Schießübung aus privatem Interesse in seiner Freizeit absolvieren wollte; vielmehr wurden die Schüsse nach entsprechender Aufforderung durch die chinesischen Begleiter "aus Höflichkeit" abgegeben.
Es kann auch der Argumentation der beklagten Partei nicht gefolgt werden, dass der Unfallversicherungsschutz wegen besonderer Gefahrenerhöhung entfalle. Selbst bei einer nicht aus dienstlichen Motiven geschaffenen Gefahr wäre für den Ausschluss des Kausalzusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall entscheidend, ob die "selbst geschaffene Gefahr" in so hohem Maß vernunftwidrig war und zu einer solchen besonderen Gefährdung geführt hat, dass die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen ist (SSV-NF 4/52). Davon kann hier schon allein deshalb keine Rede sein, weil nicht in einem hohen Maße damit zu rechnen war, dass bei der Schießübung Gehörschäden eintreten, wie sich - ex post betrachtet - auch am Beispiel der beiden anderen österreichischen Delegationsteilnehmer zeigt, die der gleichen Gefährdung wie der Kläger ausgesetzt waren, aber keine Schäden davongetragen haben.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG.