Rechtssatz RS0088944
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088944
Entscheidungsdatum
10.07.2001
Rechtssatz
Eine schon vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit eingetretene gänzliche Erwerbsunfähigkeit des Versehrten schließt eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit und damit einen Anspruch auf Versehrtenrente aus. Aus dem Bezug einer Erwerbsunfähigkeitspension nach § 123 BSVG allein darf noch nicht auf eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit ausschließende gänzliche Erwerbsunfähigkeit des Versehrten geschlossen werden, es kommt vielmehr darauf an, ob der Versehrte schon vor dem Arbeitsunfall bzw der Berufskrankheit so erwerbsunfähig war, daß dies gar keine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr bewirken konnte.Eine schon vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit eingetretene gänzliche Erwerbsunfähigkeit des Versehrten schließt eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit und damit einen Anspruch auf Versehrtenrente aus. Aus dem Bezug einer Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 123, BSVG allein darf noch nicht auf eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit ausschließende gänzliche Erwerbsunfähigkeit des Versehrten geschlossen werden, es kommt vielmehr darauf an, ob der Versehrte schon vor dem Arbeitsunfall bzw der Berufskrankheit so erwerbsunfähig war, daß dies gar keine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr bewirken konnte.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 280/90
Entscheidungstext OGH 25.09.1990 10 ObS 280/90
Veröff: SZ 63/162 = SSV-NF 4/117
- 10 ObS 318/90
Entscheidungstext OGH 25.09.1990 10 ObS 318/90
nur: Eine schon vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit eingetretene gänzliche Erwerbsunfähigkeit des Versehrten schließt eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit und damit einen Anspruch auf Versehrtenrente aus. (T1) Veröff: SSV-NF 4/122
- 10 ObS 248/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 10 ObS 248/93
nur T1
- 10 ObS 177/95
Entscheidungstext OGH 19.09.1995 10 ObS 177/95
nur T1
- 10 ObS 2147/96z
Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2147/96z
nur T1; Veröff: SZ 69/234
- 10 ObS 120/01x
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 ObS 120/01x
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0088944
Dokumentnummer
JJR_19900925_OGH0002_010OBS00280_9000000_001