Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision ist teilweise berechtigt. (Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des ASVG.) Anspruch auf Versehrtenrente besteht nach § 203 Abs 1, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist. Die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Nach § 174 Z 2 gilt der Versicherungsfall bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 203) als eingetreten. Nach § 204 Abs 3 fällt die Versehrtenrente bei den im § 192 angeführten Versicherten, zu denen der Kläger gehört, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, mit dem Beginn des 3.Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Nach § 177 Abs 1 gelten als Berufskrankheiten die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind. In der LfdNr 30 dieser Anlage in der seit 1.1.1986 geltenden Fassung sind Erkrankungen an Asthma bronchiale bezeichnet, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit zwingen, in der LfdNr 43 dieser Anlage in der seit 1.1.1988 geltenden Fassung des Art V Z 23 der 44.ASVGNov BGBl 1987/609 exogen-allergische Alveolitis mit objektiv nachweisbarem Funktionsverlust der Lunge, sofern das als ursächlich festgestellte Antigen tierischer oder pflanzlicher Abkunft bei der Erwerbsarbeit von einem objektiv feststellbar bestimmenden Einfluß gewesen ist. Die letztgenannte laufende Nummer hieß vor dem 1.1.1988 "Farmer(Drescher)lunge". Nach Art VI Z 17 der 44. ASVGNov sind einem Versicherten, der am 1.1.1988 an einer Krankheit leidet, die erst aufgrund des Art V Z 23 dieser Novelle als Berufskrankheit anerkannt wird, die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31.12.1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31.12.1988 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1.1.1988 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige Revision ist teilweise berechtigt. (Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des ASVG.) Anspruch auf Versehrtenrente besteht nach Paragraph 203, Absatz eins,, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist. Die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Nach Paragraph 174, Ziffer 2, gilt der Versicherungsfall bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 203,) als eingetreten. Nach Paragraph 204, Absatz 3, fällt die Versehrtenrente bei den im Paragraph 192, angeführten Versicherten, zu denen der Kläger gehört, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, mit dem Beginn des 3.Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Nach Paragraph 177, Absatz eins, gelten als Berufskrankheiten die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind. In der LfdNr 30 dieser Anlage in der seit 1.1.1986 geltenden Fassung sind Erkrankungen an Asthma bronchiale bezeichnet, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit zwingen, in der LfdNr 43 dieser Anlage in der seit 1.1.1988 geltenden Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 23, der 44.ASVGNov BGBl 1987/609 exogen-allergische Alveolitis mit objektiv nachweisbarem Funktionsverlust der Lunge, sofern das als ursächlich festgestellte Antigen tierischer oder pflanzlicher Abkunft bei der Erwerbsarbeit von einem objektiv feststellbar bestimmenden Einfluß gewesen ist. Die letztgenannte laufende Nummer hieß vor dem 1.1.1988 "Farmer(Drescher)lunge". Nach Artikel römisch sechs, Ziffer 17, der 44. ASVGNov sind einem Versicherten, der am 1.1.1988 an einer Krankheit leidet, die erst aufgrund des Artikel römisch fünf, Ziffer 23, dieser Novelle als Berufskrankheit anerkannt wird, die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31.12.1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31.12.1988 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1.1.1988 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.
Schon wegen der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung, daß die vom Kläger behaupteten Berufskrankheiten (jedenfalls) bezogen auf den Zeitpunkt der Untersuchungen durch den Sachverständigen am 2.8. und 7.11.1988 nicht vorlagen, kann der Versicherungsfall der Berufskrankheit bis zum 7.11.1988 nicht als eingetreten gelten, so daß der Kläger schon deshalb bis dahin keinen Anspruch auf eine Versehrtenrente nach § 203 Abs 1 hat. Deshalb war das angefochtene Teilurteil bis 7.11.1988 zu bestätigen, ohne daß geprüft werden mußte, ob das Rentenbegehren bis zu diesem Zeitpunkt allenfalls auch aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt sein könnte. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor, weil die Verneinung angeblicher Mängel des Verfahrens erster Instanz durch das Berufungsgericht vom Revisionsgericht auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht überprüft werden kann (stRsp des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/32, zuletzt mit weiterer Begründung 3/115).Schon wegen der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung, daß die vom Kläger behaupteten Berufskrankheiten (jedenfalls) bezogen auf den Zeitpunkt der Untersuchungen durch den Sachverständigen am 2.8. und 7.11.1988 nicht vorlagen, kann der Versicherungsfall der Berufskrankheit bis zum 7.11.1988 nicht als eingetreten gelten, so daß der Kläger schon deshalb bis dahin keinen Anspruch auf eine Versehrtenrente nach Paragraph 203, Absatz eins, hat. Deshalb war das angefochtene Teilurteil bis 7.11.1988 zu bestätigen, ohne daß geprüft werden mußte, ob das Rentenbegehren bis zu diesem Zeitpunkt allenfalls auch aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt sein könnte. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor, weil die Verneinung angeblicher Mängel des Verfahrens erster Instanz durch das Berufungsgericht vom Revisionsgericht auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht überprüft werden kann (stRsp des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/32, zuletzt mit weiterer Begründung 3/115).
Die im Rahmen der Mängelrüge versuchte Bekämpfung der Beweiswürdigung ist unzulässig, weil die Revisionsgründe im § 503 Z 1 bis 4 ZPO abschließend aufgezählt sind.Die im Rahmen der Mängelrüge versuchte Bekämpfung der Beweiswürdigung ist unzulässig, weil die Revisionsgründe im Paragraph 503, Ziffer eins bis 4 ZPO abschließend aufgezählt sind.
Die Revision ist jedoch insoweit berechtigt, als sie die Abweisung des Rentenbegehrens für die Zeit vom 8.11.1988 an betrifft.
Es entspricht zwar der Lehre (zB Tomandl in Tomandl, SV-System 4. ErgLfg 331) und ständigen Rechtsprechung des OLG Wien als bis 31.12.1986 letzter Instanz in Leistungsstreitsachen (zB 23.9.1968 SSV 8/94; 8.11.1968 SSV 8/120; 22.11.1968 und 19.2.1969 SVSlg 18.211; 11.4.1980 SSV 20/39; 10.6.1980 SVSlg 25.686; 13.1.1981 SVSlg 27.248; 21.5.1982 SVSlg 27.249; 30.9.1982 SVSlg 27.247; 24.10.1983 SSV 23/112; 6.2.1985 SVSlg 29.147; 9.4.1985 SVSlg 29.149), daß eine schon vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit eingetretene gänzliche Erwerbsunfähigkeit des Versehrten eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit und damit einen Anspruch auf Versehrtenrente ausschließt.
Das Oberlandesgericht Wien hat jedoch schon in der Entscheidung SSV 23/112 mit zutreffender Begründung darauf hingewiesen, daß aus dem Bezug einer Erwerbsunfähigkeitspension nach § 123 BSVG allein noch nicht auf eine eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit ausschließende gänzliche Erwerbsunfähigkeit des Versehrten geschlossen werden darf und es vielmehr darauf ankommt, ob der Versehrte schon vor dem Arbeitsunfall bzw der Berufskrankheit so erwerbsunfähig war, daß dies gar keine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr bewirken konnte.Das Oberlandesgericht Wien hat jedoch schon in der Entscheidung SSV 23/112 mit zutreffender Begründung darauf hingewiesen, daß aus dem Bezug einer Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 123, BSVG allein noch nicht auf eine eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit ausschließende gänzliche Erwerbsunfähigkeit des Versehrten geschlossen werden darf und es vielmehr darauf ankommt, ob der Versehrte schon vor dem Arbeitsunfall bzw der Berufskrankheit so erwerbsunfähig war, daß dies gar keine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr bewirken konnte.
Abgesehen davon, daß ein Versicherter, der das 55.Lebensjahr vollendet hat und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, nach § 124 Abs 2 BSVG schon dann als erwerbsunfähig gilt und Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension haben kann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zwar nicht dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb, wohl aber einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die er zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat, in welchem Falle von einer gänzlichen Erwerbsunfähigkeit im obigen Sinne keine Rede sein könnte, - dem Kläger wurde mit Bescheid der beklagten Partei vom 22.1.1985 eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit gemäß § 124 Abs 2 BSVG zuerkannt - ist auch aus dem Bezug einer Erwerbsunfähigkeitspension bei dauernder Erwerbsunfähigkeit iS des strengeren Erwerbsunfähigkeitsbegriffes des Abs 1 der zitierten Gesetzessstelle schon deshalb noch nicht unbedingt auf eine gänzliche Erwerbsunfähigkeit im oben genannten Sinne zu schließen, die eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder durch eine Berufskrankheit und damit eine Versehrtenrente ausschließen würde, weil die im Pensionsverfahren festgestellte Erwerbsunfähigkeit wieder weggefallen sein kann. Daß dem Kläger mit dem oben genannten Bescheid der beklagten Partei eine Erwerbsunfähigkeitspension zuerkannt wurde, rechtfertigt daher für sich allein die Abweisung seines Rentenbegehrens für die Zeit vom 8.11.1988 an noch nicht.Abgesehen davon, daß ein Versicherter, der das 55.Lebensjahr vollendet hat und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, nach Paragraph 124, Absatz 2, BSVG schon dann als erwerbsunfähig gilt und Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension haben kann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zwar nicht dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb, wohl aber einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die er zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat, in welchem Falle von einer gänzlichen Erwerbsunfähigkeit im obigen Sinne keine Rede sein könnte, - dem Kläger wurde mit Bescheid der beklagten Partei vom 22.1.1985 eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 124, Absatz 2, BSVG zuerkannt - ist auch aus dem Bezug einer Erwerbsunfähigkeitspension bei dauernder Erwerbsunfähigkeit iS des strengeren Erwerbsunfähigkeitsbegriffes des Absatz eins, der zitierten Gesetzessstelle schon deshalb noch nicht unbedingt auf eine gänzliche Erwerbsunfähigkeit im oben genannten Sinne zu schließen, die eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder durch eine Berufskrankheit und damit eine Versehrtenrente ausschließen würde, weil die im Pensionsverfahren festgestellte Erwerbsunfähigkeit wieder weggefallen sein kann. Daß dem Kläger mit dem oben genannten Bescheid der beklagten Partei eine Erwerbsunfähigkeitspension zuerkannt wurde, rechtfertigt daher für sich allein die Abweisung seines Rentenbegehrens für die Zeit vom 8.11.1988 an noch nicht.
Diesbezüglich sind daher weitere Feststellungen erforderlich, die eine verläßliche Beurteilung möglich machen, ob und allenfalls in welchem Ausmaß die Erwerbsfähigkeit des Klägers seither durch die Folgen einer Berufskrankheit vermindert ist.
In diesem Umfang waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache insoweit an das Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Klägers im Berufungs- und Revisionsverfahren beruht auf § 52 Abs 1 und 2 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Klägers im Berufungs- und Revisionsverfahren beruht auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 ZPO.