Die Revision ist berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, ist der Grad der durch die Unfallfolgen verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich abstrakt nach dem Unfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, also auch selbständiger Tätigkeiten zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen. Unter den Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 203 ASVG ist nämlich die Fähigkeit zu verstehen, sich im Wirtschaftsleben einen regelmäßigen Erwerb durch selbständige oder unselbständige Arbeit zu verschaffen (SZ 63/162 = SSV-NF 4/122, 6/130 jeweils mwN). Richtig ist, daß nach ständiger Lehre und Rechtsprechung (SSV-NF 4/117 mwN) eine schon vor dem Arbeitsunfall eingetretene gänzliche Erwerbsunfähigkeit des Versehrten eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit und damit einen Anspruch auf Versehrtenrente ausschließt. Aus der Gewährung einer Erwerbsunfähigkeits-(oder Invaliditäts)pension ergibt sich nicht notwendig Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Unfallversicherungsrechtes, sondern es ist zu untersuchen, inwieweit Erwerbsfähigkeit im oben definierten Sinn vor dem Unfall noch vorhanden war oder ob der Versehrte bereits so erwerbsunfähig war, daß der Unfall gar keine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr bewirken konnte. Dabei ist etwa auch zu prüfen, ob sich der Kläger allenfalls auch durch Heimarbeit noch einen regelmäßigen Erwerb verschaffen konnte (SSV-NF 6/96).Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, ist der Grad der durch die Unfallfolgen verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich abstrakt nach dem Unfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, also auch selbständiger Tätigkeiten zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen. Unter den Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 203, ASVG ist nämlich die Fähigkeit zu verstehen, sich im Wirtschaftsleben einen regelmäßigen Erwerb durch selbständige oder unselbständige Arbeit zu verschaffen (SZ 63/162 = SSV-NF 4/122, 6/130 jeweils mwN). Richtig ist, daß nach ständiger Lehre und Rechtsprechung (SSV-NF 4/117 mwN) eine schon vor dem Arbeitsunfall eingetretene gänzliche Erwerbsunfähigkeit des Versehrten eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit und damit einen Anspruch auf Versehrtenrente ausschließt. Aus der Gewährung einer Erwerbsunfähigkeits-(oder Invaliditäts)pension ergibt sich nicht notwendig Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Unfallversicherungsrechtes, sondern es ist zu untersuchen, inwieweit Erwerbsfähigkeit im oben definierten Sinn vor dem Unfall noch vorhanden war oder ob der Versehrte bereits so erwerbsunfähig war, daß der Unfall gar keine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr bewirken konnte. Dabei ist etwa auch zu prüfen, ob sich der Kläger allenfalls auch durch Heimarbeit noch einen regelmäßigen Erwerb verschaffen konnte (SSV-NF 6/96).
Die erstgerichtlichen Feststellungen, daß der Kläger im Unfallszeitpunkt in der Lage gewesen sei, stundenweise und gelegentlich leichte Arbeiten zu verrichten, reichen zur Beurteilung der oben dargelegten Fragen nicht aus. Entscheidend ist im Sinn eines richtigen Verständnisses der gänzlichen Erwerbsunfähigkeit nämlich die Unfähigkeit, sich im Wirtschaftsleben einen regelmäßigen Erwerb zu verschaffen, was mit der Unfähigkeit, eine "regelmäßige" oder "geregelte" Arbeitsleistung zu erbringen, nicht gleichgesetzt werden darf. Berücksichtigt man die vom Berufungsgericht aus den schriftlichen Sachverständigengutachten getroffenen weiteren Feststellungen, daß der Kläger "in der Summation einzelner Teilabschnitte" leichte Arbeiten bis zur Hälfte eines Arbeitstages erbringen konnte, dann ergibt sich ein gewisser Widerspruch zu der vom Erstgericht getroffenen Feststellung, der Kläger habe nur gelegentlich und stundenweise leichte Arbeiten verrichten können. Diesbezüglich sind weitere Feststellungen erforderlich, die eine verläßliche Beurteilung möglich machen, ob und in welchem Ausmaß die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Folgen des Arbeitsunfalles vermindert ist. Sowohl die erstgerichtlichen wie die vom Berufungsgericht ergänzend getroffenen Feststellungen sind zu unbestimmt und lassen nicht erkennen, was die Begriffe "stundenweise", "gelegentlich", "in der Summation einzelner Teilabschnitte" umschreiben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes wäre der Kläger auch nicht etwa deshalb auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar gewesen, weil seine Einsatzfähigkeit vom Wohlwollen und der Nachsicht des Dienstgebers abhängig gewesen wäre. Die Arbeitsmöglichkeiten sind, wie oben ausgeführt, auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, also auch unter Berücksichtigung selbständiger Tätigkeiten und unter Einschluß von Heimarbeit zu beurteilen, also Tätigkeiten, in denen es auf das Wohlwollen oder die Nachsicht eines Dienstgebers nicht ankommt.
Unberücksichtigt zu bleiben hatte der Umstand, daß der Kläger (offenbar) von der Beklagten bereits eine Versehrtenrente im Ausmaß von 30 v.H. für die Folgen zweier längere Zeit zurückliegender Arbeitsunfälle bezieht. Die Vorinstanzen waren nicht verpflichtet und auch gar nicht berechtigt, die früheren Arbeitsunfälle zum Gegenstand ihrer Entscheidung zu machen und über die Gewährung einer Gesamtrente (§ 210 ASVG) zu entscheiden. Dies hätte nämlich vorausgesetzt, daß der Kläger seine Klage auf alle Arbeitsunfälle gestützt oder die Beklagte die Notwendigkeit der Feststellung einer Gesamtrente eingewendet hätte (SSV-NF 3/128; siehe auch OLG Linz SVSlg 37.750). Da dies nicht geschah, ist es auch dem Obersten Gerichtshof derzeit verwehrt, auf die Feststellung einer Gesamtrente Bedacht zu nehmen.Unberücksichtigt zu bleiben hatte der Umstand, daß der Kläger (offenbar) von der Beklagten bereits eine Versehrtenrente im Ausmaß von 30 v.H. für die Folgen zweier längere Zeit zurückliegender Arbeitsunfälle bezieht. Die Vorinstanzen waren nicht verpflichtet und auch gar nicht berechtigt, die früheren Arbeitsunfälle zum Gegenstand ihrer Entscheidung zu machen und über die Gewährung einer Gesamtrente (Paragraph 210, ASVG) zu entscheiden. Dies hätte nämlich vorausgesetzt, daß der Kläger seine Klage auf alle Arbeitsunfälle gestützt oder die Beklagte die Notwendigkeit der Feststellung einer Gesamtrente eingewendet hätte (SSV-NF 3/128; siehe auch OLG Linz SVSlg 37.750). Da dies nicht geschah, ist es auch dem Obersten Gerichtshof derzeit verwehrt, auf die Feststellung einer Gesamtrente Bedacht zu nehmen.
Da es offenbar einer Verhandlung erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war auch das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben und die Sozialrechtssache an dieses zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 1 Abs 2 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, ASGG.