Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Grad der durch die Unfallfolgen verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich abstrakt nach dem Unfall aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (SSV-NF 1/64 = SZ 60/262 = JBl 1988, 259 = DRdA 1989, 128), also auch selbständiger Tätigkeiten zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen. Unter dem Begriff der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 203 ASVG ist nämlich die Fähigkeit zu verstehen, sich im Wirtschaftsleben einen regelmäßigen Erwerb durch selbständige oder unselbständige Arbeit zu verschaffen (Teschner-Fürböck, ASVG 46. ErgLfg. 1024 Anm. 1 zu § 203; SSV-NF 3/22 mit weiteren Nachweisen). Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß aus der Gewährung einer Invaliditätspension an den Kläger gemäß § 255 ASVG nicht notwendig Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Unfallversicherungsrechtes folgen kann, sondern daß zu untersuchen ist, inwieweit Erwerbsfähigkeit im oben definierten Sinn trotz der die Invalidität begründenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor dem Unfall noch vorhanden war.Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Grad der durch die Unfallfolgen verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich abstrakt nach dem Unfall aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (SSV-NF 1/64 = SZ 60/262 = JBl 1988, 259 = DRdA 1989, 128), also auch selbständiger Tätigkeiten zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen. Unter dem Begriff der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Paragraph 203, ASVG ist nämlich die Fähigkeit zu verstehen, sich im Wirtschaftsleben einen regelmäßigen Erwerb durch selbständige oder unselbständige Arbeit zu verschaffen (Teschner-Fürböck, ASVG 46. ErgLfg. 1024 Anmerkung 1 zu Paragraph 203,; SSV-NF 3/22 mit weiteren Nachweisen). Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß aus der Gewährung einer Invaliditätspension an den Kläger gemäß Paragraph 255, ASVG nicht notwendig Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Unfallversicherungsrechtes folgen kann, sondern daß zu untersuchen ist, inwieweit Erwerbsfähigkeit im oben definierten Sinn trotz der die Invalidität begründenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor dem Unfall noch vorhanden war.
Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin reichen aber die bisherigen Feststellungen zur Beurteilung dieser Frage nicht aus. Demnach ist der Kläger auf Grund krankhafter Veränderungen seines körperlichen Zustandes seit 1981 nicht mehr in der Lage, eine "regelmäßige Arbeitsleistung" zu vollbringen; er konnte lediglich "gelegentlich" leichte Arbeiten durchführen. Aus dieser Feststellung ergibt sich aber nicht ausreichend deutlich, daß der Kläger bereits vor dem Arbeitsunfall vom 9.9.1988 die Fähigkeit, sich im Wirtschaftsleben einen regelmäßigen Erwerb durch selbständige oder unselbständige Arbeit zu verschaffen, gänzlich verloren hatte. Nur eine schon vor dem Arbeitsunfall (oder der Berufskrankheit) eingetretene gänzliche Erwerbsunfähigkeit des Versehrten schließt eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit und damit einen Anspruch auf Versehrtenrente aus (Tomandl in Tomandl, SV-System
4. ErgLfg 331; ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien als bis 31.12.1986 letzter Instanz in Leistungsstreitsachen, zB SSV 23/112, 22/47, 20/39, 13/78 = ZAS 1974, 186 mit zust-Besprechung von Radner ua; ebenso in der Bundesrepublik Deutschland: Brackmann, SV-Handbuch III 56.Nachtrag 568 d mwN; OGH 25.9.1990 10 Ob S 280/90 mwN). Entscheidend ist im Sinne eines richtigen Verständnisses der gänzlichen Erwerbsunfähigkeit nämlich die Unfähigkeit, sich im Wirtschaftsleben einen regelmäßigen Erwerb zu verschaffen, was mit der Unfähigkeit, eine "regelmäßige Arbeitsleistung" zu erbringen, nicht gleichgesetzt werden darf. Diesbezüglich sind daher weitere Feststellungen erforderlich, die eine verläßliche Beurteilung möglich machen, ob und in welchem Ausmaß die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Folgen des Arbeitsunfalles vermindert ist. Die auf dem insoweit unzulänglichen medizinischen Sachverständigengutachten basierende Feststellung, der Kläger habe keine "regelmäßige" Arbeitsleistung, sondern nur "gelegentlich" leichte Arbeiten vollbringen können, ist zu unbestimmt und läßt vor allem nicht erkennen, was der Begriff "gelegentlich" umschreibt. Aus diesen Erwägungen bedarf es einer Ergänzung des erstgerichtlichen Verfahrens und der Sachverhaltsfeststellungen, weshalb dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben muß.4. ErgLfg 331; ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien als bis 31.12.1986 letzter Instanz in Leistungsstreitsachen, zB SSV 23/112, 22/47, 20/39, 13/78 = ZAS 1974, 186 mit zust-Besprechung von Radner ua; ebenso in der Bundesrepublik Deutschland: Brackmann, SV-Handbuch römisch drei 56.Nachtrag 568 d mwN; OGH 25.9.1990 10 Ob S 280/90 mwN). Entscheidend ist im Sinne eines richtigen Verständnisses der gänzlichen Erwerbsunfähigkeit nämlich die Unfähigkeit, sich im Wirtschaftsleben einen regelmäßigen Erwerb zu verschaffen, was mit der Unfähigkeit, eine "regelmäßige Arbeitsleistung" zu erbringen, nicht gleichgesetzt werden darf. Diesbezüglich sind daher weitere Feststellungen erforderlich, die eine verläßliche Beurteilung möglich machen, ob und in welchem Ausmaß die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Folgen des Arbeitsunfalles vermindert ist. Die auf dem insoweit unzulänglichen medizinischen Sachverständigengutachten basierende Feststellung, der Kläger habe keine "regelmäßige" Arbeitsleistung, sondern nur "gelegentlich" leichte Arbeiten vollbringen können, ist zu unbestimmt und läßt vor allem nicht erkennen, was der Begriff "gelegentlich" umschreibt. Aus diesen Erwägungen bedarf es einer Ergänzung des erstgerichtlichen Verfahrens und der Sachverhaltsfeststellungen, weshalb dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben muß.