Das nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Rechtsmittel ist nicht berechtigt. Arbeitsunfälle sind nach § 175 Abs 1 ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Arbeitsunfälle sind nach Abs 2 Z 1 leg cit auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach Abs 1 zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildugsstätte ereignen; hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Arbeits(Ausbildungs)stätte auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so wird die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen.Das nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Rechtsmittel ist nicht berechtigt. Arbeitsunfälle sind nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Arbeitsunfälle sind nach Absatz 2, Ziffer eins, leg cit auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach Absatz eins, zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildugsstätte ereignen; hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Arbeits(Ausbildungs)stätte auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so wird die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen.
Ebenso wie für die Arbeitsunfälle im engeren Sinne (§ 175 Abs 1 ASVG) wird auch für die (Arbeits)Wegunfälle (Abs 2 Z 1 leg cit) gefordert, daß zwischen der Zurücklegung des Weges und der betrieblichen Tätigkeit ein dreifacher, nämlich ein örtlicher, zeitlicher und ursächlicher (innerer) Zusammenhang bestehen muß (SSV-NF 2/23 uva).Ebenso wie für die Arbeitsunfälle im engeren Sinne (Paragraph 175, Absatz eins, ASVG) wird auch für die (Arbeits)Wegunfälle (Absatz 2, Ziffer eins, leg cit) gefordert, daß zwischen der Zurücklegung des Weges und der betrieblichen Tätigkeit ein dreifacher, nämlich ein örtlicher, zeitlicher und ursächlicher (innerer) Zusammenhang bestehen muß (SSV-NF 2/23 uva).
Ein innerer Zusammenhang besteht nicht nur dann, wenn die versicherte Beschäftigung der einzige Grund des Weges ist. Dient dieser Weg zur oder von der Arbeits(Ausbildungs)stätte sowohl der versicherten Tätigkeit als auch eigenwirtschaftlichen Interessen, dann hängt der Versicherungsschutz während des Weges davon ab, ob sich der Weg eindeutig in den verschiedenen Zwecken dienende Abschnitte teilen läßt. Ist dies der Fall, dann handelt es sich bei einem Unfall, der sich auf dem der nichtversicherten Tätigkeit diendenen Wegstück ereignet, um keinen Arbeitsunfall. Ist eine eindeutige Aufteilung des Weges nicht möglich, dann besteht der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit auf dem gesamten Weg, der zwar nicht ausschließlich, aber doch wesentlich auch der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt war. Legt ein Versicherter zB den Weg zu seiner Arbeitsstätte zurück, um dort die Arbeit aufzunehmen, will er aber auf diesem Weg auch eine private Besorgung erledigen, wegen der er unabhängig von der vorgesehenen Arbeitsaufnahme denselben Weg zurücklegen müßte, dann bleibt die versicherte Beschäftigung auch wesentlich für die Zurücklegung des (unteilbaren) Gesamtweges (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung II 72. Nachtrag 486dI, 486e; Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 4. ErgLfg 314; ders, Grundriß der österreichischen Sozialversicherung4, Rz 146; SSV-NF 2/55, 79; 3/71 Äin DruckÜ).Ein innerer Zusammenhang besteht nicht nur dann, wenn die versicherte Beschäftigung der einzige Grund des Weges ist. Dient dieser Weg zur oder von der Arbeits(Ausbildungs)stätte sowohl der versicherten Tätigkeit als auch eigenwirtschaftlichen Interessen, dann hängt der Versicherungsschutz während des Weges davon ab, ob sich der Weg eindeutig in den verschiedenen Zwecken dienende Abschnitte teilen läßt. Ist dies der Fall, dann handelt es sich bei einem Unfall, der sich auf dem der nichtversicherten Tätigkeit diendenen Wegstück ereignet, um keinen Arbeitsunfall. Ist eine eindeutige Aufteilung des Weges nicht möglich, dann besteht der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit auf dem gesamten Weg, der zwar nicht ausschließlich, aber doch wesentlich auch der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt war. Legt ein Versicherter zB den Weg zu seiner Arbeitsstätte zurück, um dort die Arbeit aufzunehmen, will er aber auf diesem Weg auch eine private Besorgung erledigen, wegen der er unabhängig von der vorgesehenen Arbeitsaufnahme denselben Weg zurücklegen müßte, dann bleibt die versicherte Beschäftigung auch wesentlich für die Zurücklegung des (unteilbaren) Gesamtweges (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung römisch zwei 72. Nachtrag 486dI, 486e; Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 4. ErgLfg 314; ders, Grundriß der österreichischen Sozialversicherung4, Rz 146; SSV-NF 2/55, 79; 3/71 Äin DruckÜ).
Sowohl der 9. als auch der erkennende 10.Senat des Obersten Gerichtshofes haben ausgesprochen (SSV-NF 1/12; 2/55), daß grundsätzlich nur der direkte Weg zur oder von der Arbeitsstätte nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versichert ist. Das wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen dem Ausgangs- und dem Zielpunkt des Arbeitsweges sein, wobei der Versicherte zwischen diesbezüglich im wesentlichen gleichen Verbindungen frei wählen kann. Auf einem längeren Weg zur oder von der Arbeits(Ausbildungs)stätte besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der an sich kürzeste Arbeitsweg unter Bedachtnahme auf das benützte private oder öffentliche Verkehrsmittel entweder überhaupt nicht (zB wegen einer Verkehrssperre) oder nur unter vor allem für die Verkehrssicherheit wesentlich ungünstigeren Bedingungen (zB Witterungs-, Straßen- und Verkehrsverhältnisse) benützt werden oder der Versicherte solche für die tatsächlich gewählte Strecke sprechenden Bedingungen wenigstens annehmen konnte. Daher ist ein allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählter Umweg nicht versichert (Brackmann aaO 486 0 bis 486 qI; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter Lfg 2/89, Rz 070, 9; Der Wirtschafts-Kommentator Nr.58, Die gesetzliche Unfallversicherung, 214f, 224f; Tomandl, SV-System 4.ErgLfg, 313f ua).Sowohl der 9. als auch der erkennende 10.Senat des Obersten Gerichtshofes haben ausgesprochen (SSV-NF 1/12; 2/55), daß grundsätzlich nur der direkte Weg zur oder von der Arbeitsstätte nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG versichert ist. Das wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen dem Ausgangs- und dem Zielpunkt des Arbeitsweges sein, wobei der Versicherte zwischen diesbezüglich im wesentlichen gleichen Verbindungen frei wählen kann. Auf einem längeren Weg zur oder von der Arbeits(Ausbildungs)stätte besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der an sich kürzeste Arbeitsweg unter Bedachtnahme auf das benützte private oder öffentliche Verkehrsmittel entweder überhaupt nicht (zB wegen einer Verkehrssperre) oder nur unter vor allem für die Verkehrssicherheit wesentlich ungünstigeren Bedingungen (zB Witterungs-, Straßen- und Verkehrsverhältnisse) benützt werden oder der Versicherte solche für die tatsächlich gewählte Strecke sprechenden Bedingungen wenigstens annehmen konnte. Daher ist ein allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählter Umweg nicht versichert (Brackmann aaO 486 0 bis 486 qI; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter Lfg 2/89, Rz 070, 9; Der Wirtschafts-Kommentator Nr.58, Die gesetzliche Unfallversicherung, 214f, 224f; Tomandl, SV-System 4.ErgLfg, 313f ua).
Daraus folgt im vorliegenden Fall:
Der Kläger wählte am 22.5.1986 für die Fahrt mit dem Motorrad von seiner Wohnung im westlich von Judenburg liegenden Thalheim zu seiner damaligen Arbeitsstätte im östlich von Judenburg liegenden Knittelfeld nicht die kürzere und raschere Strecke über die Judenburg umfahrende Murtalschnellstraße S 36, sondern fuhr durch die genannte Stadt, um dort eine ausschließlich in seinem privaten Interesse gelegene Angelegenheit in der Niederlassung der C***-Versicherungsgesellschaft zu erledigen. Sein während dieser Stadtdurchfahrt erlittener Unfall ereigente sich daher auf einem nach den Feststellungen nicht gleichwertigen Weg und daher einem nicht versicherten Umweg und kann daher schon deshalb - unabhängig davon, ob der Kläger anschließend zunächst zu seiner auf diesem Umweg gelegenen, vor der Fahrt zur Arbeitsstätte aber nicht benützten weiteren Wohnung und danach zu seiner Arbeitsstätte fahren wollte, - kein Arbeitsunfall im Sinne des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG sein. Die Rechtsrüge ist daher nicht berechtigt.Der Kläger wählte am 22.5.1986 für die Fahrt mit dem Motorrad von seiner Wohnung im westlich von Judenburg liegenden Thalheim zu seiner damaligen Arbeitsstätte im östlich von Judenburg liegenden Knittelfeld nicht die kürzere und raschere Strecke über die Judenburg umfahrende Murtalschnellstraße S 36, sondern fuhr durch die genannte Stadt, um dort eine ausschließlich in seinem privaten Interesse gelegene Angelegenheit in der Niederlassung der C***-Versicherungsgesellschaft zu erledigen. Sein während dieser Stadtdurchfahrt erlittener Unfall ereigente sich daher auf einem nach den Feststellungen nicht gleichwertigen Weg und daher einem nicht versicherten Umweg und kann daher schon deshalb - unabhängig davon, ob der Kläger anschließend zunächst zu seiner auf diesem Umweg gelegenen, vor der Fahrt zur Arbeitsstätte aber nicht benützten weiteren Wohnung und danach zu seiner Arbeitsstätte fahren wollte, - kein Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG sein. Die Rechtsrüge ist daher nicht berechtigt.
Weil auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 503 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO) mangels Entscheidungswesentlichkeit der behaupteten berufungsgerichtlichen Fehler nicht vorliegen (§ 510 Abs 3 leg cit), war der Revision nicht Folge zu geben.Weil auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ZPO) mangels Entscheidungswesentlichkeit der behaupteten berufungsgerichtlichen Fehler nicht vorliegen (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit), war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.