Rechtssatz RS0084130
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084130
Entscheidungsdatum
17.12.2013
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 175 ASVG stellt nicht auf das Vorliegen einer Betriebsgefahr, sondern nur auf den örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang des Unfalles mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ab. Dem Arbeitnehmer sollen durch die Versicherung alle jene Nachteile vergütet werden, die ihm aus der Betriebstätigkeit (im weiteren Sinn) erwachsen. Der Arbeitnehmer soll gegen betriebsbedingte Schäden sichergestellt werden, ohne dass es auf die Zurechenbarkeit des Schadens ankommt.Die Bestimmung des Paragraph 175, ASVG stellt nicht auf das Vorliegen einer Betriebsgefahr, sondern nur auf den örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang des Unfalles mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ab. Dem Arbeitnehmer sollen durch die Versicherung alle jene Nachteile vergütet werden, die ihm aus der Betriebstätigkeit (im weiteren Sinn) erwachsen. Der Arbeitnehmer soll gegen betriebsbedingte Schäden sichergestellt werden, ohne dass es auf die Zurechenbarkeit des Schadens ankommt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 30/73
Entscheidungstext OGH 05.06.1973 4 Ob 30/73
Veröff: ZAS 1974,59 (zustimmend Selb) = Arb 9123 = SozM IA/e,1066
- 9 ObS 12/87
Entscheidungstext OGH 15.07.1987 9 ObS 12/87
Vgl auch; nur: Die Bestimmung des § 175 ASVG stellt nur auf den örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang des Unfalles mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ab. (T1)
Veröff: SZ 60/146
- 10 ObS 374/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 10 ObS 374/89
Auch; nur T1; Veröff: RZ 1990/83 S 201 = SSV-NF 3/158
- 10 ObS 2141/96t
Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2141/96t
Vgl; nur: Die Bestimmung des § 175 ASVG stellt nicht auf das Vorliegen einer Betriebsgefahr, sondern nur auf den örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang des Unfalles mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ab. Dem Arbeitnehmer sollen durch die Versicherung alle jene Nachteile vergütet werden, die ihm aus der Betriebstätigkeit (im weiteren Sinn) erwachsen. (T2)
Beisatz: Ist ein versicherter Arbeitnehmer in seiner Rolle als Erwerbstätiger einer Betriebsgefahr zum Opfer gefallen, mag ihn die Gefahr auch bei einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit ereilt haben, so liegt ein Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 1 ASVG vor. (T3)
- 10 ObS 93/13v
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 ObS 93/13v
nur: Die Bestimmung des § 175 ASVG stellt nicht auf das Vorliegen einer Betriebsgefahr, sondern nur auf den örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang des Unfalles mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ab. (T4); Veröff: SZ 2013/126
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0084130
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19730605_OGH0002_0040OB00030_7300000_003