Die Revision ist nicht berechtigt.
Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht darin, daß sich der Unfall bei der Befriedigung eines lebensnotwendigen Bedürfnisses (§ 175 Abs 2 Z 7 ASVG) ereignet habe: Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Gesetzgeber in dieser Norm einerseits die Wortfolge "lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen", verwendet, in der Folge dann aber von "dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse" spricht. Obwohl der Gesetzgeber hier zwei verschiedene Wörter verwendet, war es nicht seine Absicht, den Begriffen "lebenswichtig" und "lebensnotwendig" einen unterschiedlichen Inhalt beizulegen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, sondern auch aus dem Wortlaut der Bestimmung, die zunächst den Weg zur Befriedigung lebenswichtiger persönlicher Bedürfnisse schützt und dann die Wendung benutzt "bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse". Der Gesetzgeber bezieht sich daher ausdrücklich auf die eingangs verwendete Umschreibung. Nach der Rechtsprechung des Senates können unter "lebenswichtigen persönlichen Bedürfnissen" - und demgemäß auch unter "lebensnotwendigen" Bedürfnissen - nur solche verstanden werden, deren Befriedigung keinen größeren Aufschub duldet (SSF-NF 6/60). Im Vordergrund steht dabei die Einnahme von Mahlzeiten, die Verrichtung der Notdurft udgl (10 ObS 264/95, teilweise veröffentlicht ARD 4727/10/96; Tomandl in SV-System, 7. Ergänzungslieferung 313; Ritzberger-Moser, Anmerkung zu 10 ObS 73/93 = SSV-NF 7/45, DRdA 1994, 262, 267 mwN). In diesem Sinne diente das Trinken aus einer Weinflasche am Vormittag während der Arbeitszeit nicht der Befriedigung eines lebensnotwendigen Bedürfnisses; es diente auch nicht der Aufrechterhaltung oder der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit.Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht darin, daß sich der Unfall bei der Befriedigung eines lebensnotwendigen Bedürfnisses (Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG) ereignet habe: Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Gesetzgeber in dieser Norm einerseits die Wortfolge "lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen", verwendet, in der Folge dann aber von "dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse" spricht. Obwohl der Gesetzgeber hier zwei verschiedene Wörter verwendet, war es nicht seine Absicht, den Begriffen "lebenswichtig" und "lebensnotwendig" einen unterschiedlichen Inhalt beizulegen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, sondern auch aus dem Wortlaut der Bestimmung, die zunächst den Weg zur Befriedigung lebenswichtiger persönlicher Bedürfnisse schützt und dann die Wendung benutzt "bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse". Der Gesetzgeber bezieht sich daher ausdrücklich auf die eingangs verwendete Umschreibung. Nach der Rechtsprechung des Senates können unter "lebenswichtigen persönlichen Bedürfnissen" - und demgemäß auch unter "lebensnotwendigen" Bedürfnissen - nur solche verstanden werden, deren Befriedigung keinen größeren Aufschub duldet (SSF-NF 6/60). Im Vordergrund steht dabei die Einnahme von Mahlzeiten, die Verrichtung der Notdurft udgl (10 ObS 264/95, teilweise veröffentlicht ARD 4727/10/96; Tomandl in SV-System, 7. Ergänzungslieferung 313; Ritzberger-Moser, Anmerkung zu 10 ObS 73/93 = SSV-NF 7/45, DRdA 1994, 262, 267 mwN). In diesem Sinne diente das Trinken aus einer Weinflasche am Vormittag während der Arbeitszeit nicht der Befriedigung eines lebensnotwendigen Bedürfnisses; es diente auch nicht der Aufrechterhaltung oder der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit.
Dennoch hat sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet, weshalb er ein Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 1 ASVG ist. Wenngleich das Trinken aus der Weinflasche als eigenwirtschaftliche Tätigkeit, für sich allein betrachtet, nicht dem Versicherungsschutz unterlag, ist doch zu prüfen, ob der Kläger nicht anläßlich seiner eigenwirtschaftlichen Tätigkeit des Weintrinkens Opfer einer in der betrieblichen Risikosphäre ihren Ausgangspunkt nehmenden Kausalkette war, weshalb doch Unfallversicherungsschutz besteht, ob also der Kläger als versicherter Arbeitnehmer in seiner Rolle als Erwerbstätiger einer Betriebsgefahr zum Opfer gefallen ist, mag ihn die Gefahr auch bei einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit ereilt haben (Rudolf Müller, Judikaturtendenzen im Unfallversicherungsrecht, ZAS 1989 145 ff, 150). Bereits in der Entscheidung SSV-NF 2/76, die einen Unfall betraf, auf den § 175 Abs 2 Z 7 ASVG noch nicht anzuwenden war, führte der Senat aus, Essen und Trinken stellten zwar grundsätzlich nicht unter Versicherungsschutz stehende eigenwirtschaftliche Tätigkeiten dar; kämen aber besondere, wesentlich durch die betriebliche Tätigkeit bedingte Umstände hinzu, werde der Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit noch nicht unterbrochen, denn die gesetzliche Unfallversicherung erstrecke sich auf alle Gefahren, denen der Versicherte infolge seiner Betriebstätigkeit ausgesetzt sei. Werde das schädigende Ereignis wesentlich durch die Zugehörigkeit zum Betrieb mitbedingt, hätten also betriebliche Einrichtungen bei der Entstehung des Unfalls wesentlich mitgewirkt und sei der Unfall daher wesentlich durch die Umstände an der Arbeitsstätte oder die Arbeitstätigkeit selbst verursacht worden, etwa weil diese unter erhöhtem Gefahrenrisiko durchgeführt worden sei und dieses erhöhte Risiko auch tatsächlich zum Unfall geführt habe, liege ein Arbeitsunfall vor. Wegen der Zurechnung von Unfällen zu den Arbeitsunfällen bei nichtversicherten Tätigkeiten unter der Voraussetzung der Verwirklichung einer Betriebsgefahr (zutreffend Rudolf Müller aaO 150) geht die von Robert Müller (ZAS 1990, 110 im Kommentar zur Entscheidung ZAS 1990/11 = SSV-NF 2/76) geübte Kritik, der ursächliche Zusammenhang sei nur gegeben, wenn das den Unfall herbeiführende Verhalten von der Absicht und dem Entschluß bestimmt sei, die Interessen des Betriebes zu fördern, ins Leere (vgl auch SSV-NF 7/45). Beide Vorinstanzen haben auf die besondere Gefährlichkeit der Situation durch die betrieblichen Verhältnisse hingewiesen und damit zutreffend angenommen, daß der Kläger anläßlich der an sich eigenwirtschaftlichen Tätigkeit des Weintrinkens Opfer einer in der betrieblichen Risikosphäre ihren Ausgangspunkt nehmenden Kausalkette war. Es ist nämlich nicht nur, wie das Berufungsgericht meinte, "unüblich", daß in einer Getränkelade stehende Weinflaschen Spülmittel enthalten, sondern es liegt hierin auch ein Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften: Gemäß § 65 Abs 3 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordung (AAV) dürfen für die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen Trinkgefäße, Getränkeflaschen und Gefäße, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung von Lebens- oder Genußmitteln bestimmt sind, nicht verwendet werden; dies gilt auch für Behälter, die mit solchen Gefäßen oder Flaschen verwechselt werden können. Der Schutzzweck dieser Norm erstreckte sich auch auf die Tätigkeit des Klägers, der nach dem feststehenden Sachverhalt von der Aufbewahrung des Spülmittels in einer Weinflasche keine Ahnung hatte. Die zitierte Arbeitnehmerschutzvorschrift ist Ausdruck der Mindestanforderungen an die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen (10 Ob 529/94), umsomehr, wenn sich die zur Aufbewahrung des Spülmittels verwendete Weinflasche in einer Getränkelade eines Buffets unter anderen Getränkeflaschen aufbewahrt befindet. Daß der Kläger die auf dem Etikett der Weinflasche handschriftlich angebrachten Hinweise "Achtung, Putzmittel für Gläserspüle", die nach den im Akt befindlichen Lichtbildern auch nicht besonders auffallend waren, übersehen hat, könnte möglicherweise ein hier nicht relevantes Mitverschulden begründen, schließt aber nicht aus, daß der Arbeitsunfall wesentlich auf die betrieblichen Gefahren zurückgeführt werden muß.Dennoch hat sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet, weshalb er ein Arbeitsunfall im Sinn des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG ist. Wenngleich das Trinken aus der Weinflasche als eigenwirtschaftliche Tätigkeit, für sich allein betrachtet, nicht dem Versicherungsschutz unterlag, ist doch zu prüfen, ob der Kläger nicht anläßlich seiner eigenwirtschaftlichen Tätigkeit des Weintrinkens Opfer einer in der betrieblichen Risikosphäre ihren Ausgangspunkt nehmenden Kausalkette war, weshalb doch Unfallversicherungsschutz besteht, ob also der Kläger als versicherter Arbeitnehmer in seiner Rolle als Erwerbstätiger einer Betriebsgefahr zum Opfer gefallen ist, mag ihn die Gefahr auch bei einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit ereilt haben (Rudolf Müller, Judikaturtendenzen im Unfallversicherungsrecht, ZAS 1989 145 ff, 150). Bereits in der Entscheidung SSV-NF 2/76, die einen Unfall betraf, auf den Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG noch nicht anzuwenden war, führte der Senat aus, Essen und Trinken stellten zwar grundsätzlich nicht unter Versicherungsschutz stehende eigenwirtschaftliche Tätigkeiten dar; kämen aber besondere, wesentlich durch die betriebliche Tätigkeit bedingte Umstände hinzu, werde der Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit noch nicht unterbrochen, denn die gesetzliche Unfallversicherung erstrecke sich auf alle Gefahren, denen der Versicherte infolge seiner Betriebstätigkeit ausgesetzt sei. Werde das schädigende Ereignis wesentlich durch die Zugehörigkeit zum Betrieb mitbedingt, hätten also betriebliche Einrichtungen bei der Entstehung des Unfalls wesentlich mitgewirkt und sei der Unfall daher wesentlich durch die Umstände an der Arbeitsstätte oder die Arbeitstätigkeit selbst verursacht worden, etwa weil diese unter erhöhtem Gefahrenrisiko durchgeführt worden sei und dieses erhöhte Risiko auch tatsächlich zum Unfall geführt habe, liege ein Arbeitsunfall vor. Wegen der Zurechnung von Unfällen zu den Arbeitsunfällen bei nichtversicherten Tätigkeiten unter der Voraussetzung der Verwirklichung einer Betriebsgefahr (zutreffend Rudolf Müller aaO 150) geht die von Robert Müller (ZAS 1990, 110 im Kommentar zur Entscheidung ZAS 1990/11 = SSV-NF 2/76) geübte Kritik, der ursächliche Zusammenhang sei nur gegeben, wenn das den Unfall herbeiführende Verhalten von der Absicht und dem Entschluß bestimmt sei, die Interessen des Betriebes zu fördern, ins Leere vergleiche auch SSV-NF 7/45). Beide Vorinstanzen haben auf die besondere Gefährlichkeit der Situation durch die betrieblichen Verhältnisse hingewiesen und damit zutreffend angenommen, daß der Kläger anläßlich der an sich eigenwirtschaftlichen Tätigkeit des Weintrinkens Opfer einer in der betrieblichen Risikosphäre ihren Ausgangspunkt nehmenden Kausalkette war. Es ist nämlich nicht nur, wie das Berufungsgericht meinte, "unüblich", daß in einer Getränkelade stehende Weinflaschen Spülmittel enthalten, sondern es liegt hierin auch ein Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften: Gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordung (AAV) dürfen für die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen Trinkgefäße, Getränkeflaschen und Gefäße, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung von Lebens- oder Genußmitteln bestimmt sind, nicht verwendet werden; dies gilt auch für Behälter, die mit solchen Gefäßen oder Flaschen verwechselt werden können. Der Schutzzweck dieser Norm erstreckte sich auch auf die Tätigkeit des Klägers, der nach dem feststehenden Sachverhalt von der Aufbewahrung des Spülmittels in einer Weinflasche keine Ahnung hatte. Die zitierte Arbeitnehmerschutzvorschrift ist Ausdruck der Mindestanforderungen an die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen (10 Ob 529/94), umsomehr, wenn sich die zur Aufbewahrung des Spülmittels verwendete Weinflasche in einer Getränkelade eines Buffets unter anderen Getränkeflaschen aufbewahrt befindet. Daß der Kläger die auf dem Etikett der Weinflasche handschriftlich angebrachten Hinweise "Achtung, Putzmittel für Gläserspüle", die nach den im Akt befindlichen Lichtbildern auch nicht besonders auffallend waren, übersehen hat, könnte möglicherweise ein hier nicht relevantes Mitverschulden begründen, schließt aber nicht aus, daß der Arbeitsunfall wesentlich auf die betrieblichen Gefahren zurückgeführt werden muß.
Daraus folgt, daß die Vorinstanzen zutreffend das Vorliegen eines Arbeitsunfalles nach § 175 Abs 1 ASVG bejaht haben. Gegen die Höhe der zugesprochenen Versehrtenrente wird in der Revision nichts ausgeführt, weshalb vom Obersten Gerichtshof hiezu nicht Stellung genommen werden muß.Daraus folgt, daß die Vorinstanzen zutreffend das Vorliegen eines Arbeitsunfalles nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG bejaht haben. Gegen die Höhe der zugesprochenen Versehrtenrente wird in der Revision nichts ausgeführt, weshalb vom Obersten Gerichtshof hiezu nicht Stellung genommen werden muß.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.