Rechtssatz RS0106692
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106692
Entscheidungsdatum
19.03.2013
Rechtssatz
Die Begriffe "lebenswichtig" und "lebensnotwendig" in § 175 Abs 2 Z 7 ASVG haben denselben Inhalt. Unter "lebenswichtigen persönlichen Bedürfnissen" - und demgemäß auch unter "lebensnotwendigen" Bedürfnissen - können nur solche verstanden werden, deren Befriedigung keinen größeren Aufschub duldet. Im Vordergrund steht dabei die Einnahme von Mahlzeiten, die Verrichtung der Notdurft und dergleichen.Die Begriffe "lebenswichtig" und "lebensnotwendig" in Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG haben denselben Inhalt. Unter "lebenswichtigen persönlichen Bedürfnissen" - und demgemäß auch unter "lebensnotwendigen" Bedürfnissen - können nur solche verstanden werden, deren Befriedigung keinen größeren Aufschub duldet. Im Vordergrund steht dabei die Einnahme von Mahlzeiten, die Verrichtung der Notdurft und dergleichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106692
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015
Dokumentnummer
JJR_19961022_OGH0002_010OBS02141_96T0000_001