Rechtssatz RS0084679
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084679
Entscheidungsdatum
24.03.2026
Rechtssatz
Die zur Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse zählende Nahrungsaufnahme ist im allgemeinen eine zumindest überwiegend dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 73/93
Entscheidungstext OGH 27.04.1993 10 ObS 73/93
Veröff: DRdA 1994,262 (Ritzberger-Moser)
- 10 ObS 264/95
Entscheidungstext OGH 09.01.1996 10 ObS 264/95
Auch; Beisatz: Der Einkauf von Lebensmitteln für die folgenden Tage ist keine in diesem Sinne unaufschiebbare Verrichtung und kann daher der Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG nicht subsumiert werden. (T1)
- 10 ObS 2141/96t
Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2141/96t
Vgl; Beisatz: Das Trinken aus einer Weinflasche am Vormittag während der Arbeitszeit dient nicht der Befriedigung eines lebensnotwendigen Bedürfnisses und stellt eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar. (T2)
- 10 ObS 155/00t
Entscheidungstext OGH 27.06.2000 10 ObS 155/00t
Vgl auch; Beisatz: Der Versicherungsschutz entfällt, wenn sich der Dienstreisende rein persönlichen, für die Betriebstätigkeit nicht mehr wesentlichen und von dieser nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet. (T3)
- 10 ObS 50/01b
Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 50/01b
Vgl; Beisatz: Essen und Trinken sind regelmäßig unaufschiebare notwendige Handlungen, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und es ihm so zu ermöglichen, seine betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. (T4)
- 10 ObS 97/12f
Entscheidungstext OGH 24.07.2012 10 ObS 97/12f
Auch; Beisatz: Hier: Schluck aus einer am Arbeitsweg erworbenen Mineralwasserflasche, in der sich eine ätzende Flüssigkeit (Industrielauge) befand. (T5)
- 10 ObS 111/17x
Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 111/17x
Vgl; Beisatz: Hier: Versicherungsschutz bei Sturz nach Einräumen von benutztem Essgeschirr in den Geschirrspüler einer Betriebsküche bejaht. (T6)
- 10 ObS 75/20g
Entscheidungstext OGH 28.07.2020 10 ObS 75/20g
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Kein Versicherungsschutz bei Unfall auf dem Weg zu einem ca. 2 Kilometer entfernten Lokal zur Nahrungsaufnahme während einer Dienstreise. (T7)
- 10 ObS 17/26m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.03.2026 10 ObS 17/26m
Beisatz: Hier: Kein Versicherungsschutz bei Unfall im Zusammenhang mit Nahrungsaufnahme während eines Feuerwehrbewerbs, wenn kein innerer Zusammenhang mit der Veranstaltung besteht. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084679
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19930427_OGH0002_010OBS00073_9300000_002