[6] Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[7] 1. Arbeitsunfälle sind in § 175 Abs 1 ASVG als Unfälle definiert, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Diesen sind nach § 176 Abs 1 Z 7 ASVG Unfälle in Ausübung der den Mitgliedern unter anderem von Freiwilligen Feuerwehren im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalls obliegenden Pflichten (lit a) und bei ehrenamtlichen Tätigkeiten, die die Mitglieder dieser Organisationen darüber hinaus im Rahmen ihres gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereiches ausüben (lit b), gleichgestellt. 1. Arbeitsunfälle sind in Paragraph 175, Absatz eins, ASVG als Unfälle definiert, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Diesen sind nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG Unfälle in Ausübung der den Mitgliedern unter anderem von Freiwilligen Feuerwehren im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalls obliegenden Pflichten (Litera a,) und bei ehrenamtlichen Tätigkeiten, die die Mitglieder dieser Organisationen darüber hinaus im Rahmen ihres gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereiches ausüben (Litera b,), gleichgestellt.
[8] 2. Das Rechtsmittel argumentiert, dass der dreitägige Bewerb für seine Gesamtdauer als Einheit zu betrachten sei und (insb) § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG im Anlassfall deshalb erfüllt sei, weil sich der Unfall während der Verwirklichung des gesetzlichen Wirkungsbereichs der Freiwilligen Feuerwehr ereignet habe. 2. Das Rechtsmittel argumentiert, dass der dreitägige Bewerb für seine Gesamtdauer als Einheit zu betrachten sei und (insb) Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, ASVG im Anlassfall deshalb erfüllt sei, weil sich der Unfall während der Verwirklichung des gesetzlichen Wirkungsbereichs der Freiwilligen Feuerwehr ereignet habe.
[9] 3.1 Selbst wenn hier die Rechtsansicht des Klägers zutrifft, dass sich der Unfall vor dem Ende des dreitägigen und als Einheit zu betrachtenden Bewerbs ereignet habe, wäre die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht korrekturbedürftig. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und der daran anknüpfenden Rechtsprechung (RS0084229) ist der Versicherungsschutz nicht bereits bei einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang des Unfalls mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung zu bejahen.
[10] 3.2 Vom Obersten Gerichtshof wurde zu 10 ObS 63/07y (= RS0122162) in einer vergleichbaren Konstellation (Unfall bei Vorbereitung einer Jause während eines Arbeitseinsatzes der Freiwilligen Feuerwehr) schon geklärt, dass der Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit a und b ASVG nicht bereits dann zu bejahen ist, wenn sich der Unfall eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem ihrer Arbeitseinsätze ereignet. Erforderlich ist jedenfalls auch, dass der Unfall in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit der Ausbildung, den Übungen oder den Einsatzfall (§ 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG) bzw mit der Verwirklichung des (auf der Grundlage von Gesetz oder Satzung erfolgenden) gemeinnützigen Tätigwerdens (§ 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG) steht. 3.2 Vom Obersten Gerichtshof wurde zu 10 ObS 63/07y (= RS0122162) in einer vergleichbaren Konstellation (Unfall bei Vorbereitung einer Jause während eines Arbeitseinsatzes der Freiwilligen Feuerwehr) schon geklärt, dass der Versicherungsschutz nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a und b ASVG nicht bereits dann zu bejahen ist, wenn sich der Unfall eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem ihrer Arbeitseinsätze ereignet. Erforderlich ist jedenfalls auch, dass der Unfall in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit der Ausbildung, den Übungen oder den Einsatzfall (Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, ASVG) bzw mit der Verwirklichung des (auf der Grundlage von Gesetz oder Satzung erfolgenden) gemeinnützigen Tätigwerdens (Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, ASVG) steht.
[11] 3.3 Insoweit das Rechtsmittel damit argumentiert, dass die Entscheidung mit der hier vorliegenden Konstellation nicht zu vergleichen sei, weil sich der Arbeitsunfall dort erst nach dem Arbeitseinsatz ereignet habe, wird damit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgeworfen, weil der zeitliche Zusammenhang allein nicht ausreicht. Davon abgesehen hat sich entgegen dem Rechtsmittel der Kläger zu 10 ObS 63/07x ohnedies bereits „etwa 20 Minuten vor Beendigung des Arbeitseinsatzes“ verletzt (als er eine Jause für die Zeit nach dem Arbeitseinsatz vorbereite).
[12] 4.1 Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass das durch den Kläger erfolgte Besorgen eines Speiseeises bzw von Getränken in keinem ursächlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr steht und daher nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist, ist jedenfalls vertretbar.
[13] 4.2 Nahrungsaufnahme ist im Allgemeinen eine zumindest überwiegend dem privaten, unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit (RS0084679). Maßnahmen eines Versicherten, die er setzt, um seine körperliche und geistige dienstliche Leistungsfähigkeit aufzubringen oder zu erhalten, stehen grundsätzlich nicht mit der dienstlichen Tätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang; das Risiko der dienstlichen Leistungsfähigkeit fällt in der Regel in den unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich (RS0084963 [T2]). Auch für die Nahrungsaufnahme auf einer Dienstreise nach Beendigung der Tagesarbeitszeit besteht kein Versicherungsschutz (10 ObS 73/93 = RS0084580). Für die Nahrungsaufnahme auf Dienstreisen wird der Versicherungsschutz von der Judikatur nur dann bejaht, wenn betriebliche Umstände über das normale Maß hinaus so stark sind, dass sie eine wesentliche Bedingung für die Essenseinnahme sind, wie etwa besonderer Zeitdruck, Erhaltung der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers oder dursterregende Beschäftigung (RS0084588).
[14] 4.3 Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der aufgezeigten gesicherten Rechtsprechung.
[15] 4.4 Das Rechtsmittel zeigt nicht auf, dass im Anlassfall einer der (von der Judikatur zu Dienstreisen entwickelten) Ausnahmefälle vorliegen soll, wonach ausnahmsweise auch eine Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Nahrungsaufnahme Versicherungsschutz begründet.
[16] 5. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.