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Rechtssatz RS0122162

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122162

Geschäftszahl

10ObS63/07y; 10ObS17/26m

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Rechtssatz

Die Einnahme einer gemeinsamen Jause nach einem Arbeitseinsatz durch einige Teilnehmer, die ohne eine sonstige Zwecksetzung erfolgt, die sich unmittelbar aus dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zweck der Hilfsorganisation ergäbe, erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, ASVG.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 63/07y
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 ObS 63/07y
    Beisatz: Der konkrete Unfall des Klägers bei der Vorbereitung der gemeinsamen Jause hat sich nur gelegentlich der aktiven Tätigkeit im Rahmen der Freiwilligen Feuerwehr ereignet, ohne dass er in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehr stünde. (T1)
  • 10 ObS 17/26m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.03.2026 10 ObS 17/26m
    Beisatz: Hier: Kein Versicherungsschutz bei Unfall im Zusammenhang mit Nahrungsaufnahme während eines Feuerwehrbewerbs, wenn kein innerer Zusammenhang mit der Veranstaltung besteht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122162

Im RIS seit

05.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20070605_OGH0002_010OBS00063_07Y0000_001