Rechtssatz RS0122162
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122162
Entscheidungsdatum
24.03.2026
Rechtssatz
Die Einnahme einer gemeinsamen Jause nach einem Arbeitseinsatz durch einige Teilnehmer, die ohne eine sonstige Zwecksetzung erfolgt, die sich unmittelbar aus dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zweck der Hilfsorganisation ergäbe, erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG.Die Einnahme einer gemeinsamen Jause nach einem Arbeitseinsatz durch einige Teilnehmer, die ohne eine sonstige Zwecksetzung erfolgt, die sich unmittelbar aus dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zweck der Hilfsorganisation ergäbe, erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, ASVG.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 63/07y
Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 ObS 63/07y
Beisatz: Der konkrete Unfall des Klägers bei der Vorbereitung der gemeinsamen Jause hat sich nur gelegentlich der aktiven Tätigkeit im Rahmen der Freiwilligen Feuerwehr ereignet, ohne dass er in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehr stünde. (T1)
- 10 ObS 17/26m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.03.2026 10 ObS 17/26m
Beisatz: Hier: Kein Versicherungsschutz bei Unfall im Zusammenhang mit Nahrungsaufnahme während eines Feuerwehrbewerbs, wenn kein innerer Zusammenhang mit der Veranstaltung besteht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122162
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20070605_OGH0002_010OBS00063_07Y0000_001