Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Berufsfeuerwehrmann beim Landesfeuerwehrkommando Salzburg und gleichzeitig stellvertretender Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr O*****. Am 25. 3. 2004 erlitt er im Zusammenhang mit einem Arbeitseinsatz im Haus der Freiwilligen Feuerwehr O***** einen Unfall, als er eine Weinflasche öffnete, die explodierte und ihm Schnittverletzungen im Bereich des linken Handgelenkes zufügte.
Am 25. 3. 2004 wurden von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr O***** (FF O*****) Holzkisten angefertigt und diese mit Ausrüstungsgegenständen für den Hochwasserschutz bestückt und beschriftet. Die angefertigten Holzkosten sollten der FF O***** als Lagerkisten für einen Hochwassereinsatz dienen. Der Arbeitseinsatz erfolgte auf Anfrage des Kommandanten der FF O***** und war von 19.00 Uhr bis ca. 23.00 Uhr angesetzt. Beteiligt waren sieben FF-Mitglieder; bis zum Schluss des Arbeitseinsatzes waren neben dem Kläger drei weitere Mitglieder anwesend. Kurz vor Beendigung des Arbeitseinsatzes machte der Kläger den Vorschlag, nach der Arbeit noch eine gemeinsame Jause einzunehmen. Dieser Vorschlag wurde von den verbleibenden Mitgliedern angenommen.
Bei der Freiwilligen Feuerwehr ist es üblich, dass sich die Mitglieder nach einem Notfall oder Arbeitseinsatz noch zusammensetzen, um sich über den Einsatz zu unterhalten. Diese Zusammenkünfte dienen der psychischen Aufarbeitung von belastenden Erlebnissen, der Besprechung von Problemen, der Planung von weiteren Einsätzen und auch der Förderung der Kameradschaft. Bei gewissen Besprechungen besteht für die Mitglieder Anwesenheitspflicht. Für die gegenständliche Veranstaltung bestand jedoch kein Plan, Problemsituationen zu besprechen; die Teilnahme war für die anwesenden Mitglieder nicht verpflichtend. Die Verpflegung der Mitglieder mit einer Jause und einem Glas Wein nach dem Arbeitseinsatz sollte spontan erfolgen, die Mittel dafür wurden von der Freiwilligen Feuerwehr zur Verfügung gestellt. Gegen 23.00 Uhr, etwa 20 Minuten vor Beendigung des Arbeitseinsatzes, ging der Kläger in die Kantine, um die Jause vorzubereiten. Die anderen Mitglieder setzten inzwischen die Bestückung und das Beschriften der Kisten fort, um die Arbeit fertig zu stellen. Als der Kläger eine Weinflasche öffnete, explodierte diese und verletzte ihn im Bereich des linken Handgelenks.
Mit Bescheid vom 9. 8. 2005 erkannte die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt den Vorfall nicht als Arbeitsunfall an und stellte fest, dass kein Anspruch auf Leistungen gemäß § 173 ASVG bestehe.Mit Bescheid vom 9. 8. 2005 erkannte die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt den Vorfall nicht als Arbeitsunfall an und stellte fest, dass kein Anspruch auf Leistungen gemäß Paragraph 173, ASVG bestehe.
Das Erstgericht wies das auf Zuspruch einer Versehrtenrente ab 26. 3. 2004 gerichtete Klagebegehren ab. Rechtlich prüfte es die Klage nach § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG: Danach seien Essen und Trinken zumindest überwiegend dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeiten und stünden grundsätzlich nicht unter Versicherungsschutz. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn sie infolge der Ausübung der geschützten Tätigkeit unter erhöhtem Gefahrenrisiko durchgeführt werden müssten, was aber hier nicht der Fall gewesen sei. Die Jause sowie deren Vorbereitung seien nicht Teil des Arbeitseinsatzes gewesen und somit grundsätzlich dem persönlichen, vom Versicherungsschutz nicht gedeckten Lebensbereich des Klägers zuzuordnen.Das Erstgericht wies das auf Zuspruch einer Versehrtenrente ab 26. 3. 2004 gerichtete Klagebegehren ab. Rechtlich prüfte es die Klage nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, ASVG: Danach seien Essen und Trinken zumindest überwiegend dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeiten und stünden grundsätzlich nicht unter Versicherungsschutz. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn sie infolge der Ausübung der geschützten Tätigkeit unter erhöhtem Gefahrenrisiko durchgeführt werden müssten, was aber hier nicht der Fall gewesen sei. Die Jause sowie deren Vorbereitung seien nicht Teil des Arbeitseinsatzes gewesen und somit grundsätzlich dem persönlichen, vom Versicherungsschutz nicht gedeckten Lebensbereich des Klägers zuzuordnen.
Auch ein Versicherungsschutz nach § 175 Abs 2 Z 7 ASVG sei zu verneinen, weil die Jause erst nach Beendigung des Arbeitseinsatzes eingenommen werden hätte sollen. Es sei keine unaufschiebbare Handlung vorgelegen, die notwendig gewesen sei, um die betriebliche Tätigkeit fortsetzen zu können. Mangels einer Verpflichtung zur Teilnahme sei auch die Eigenschaft einer versicherten Gemeinschaftsveranstaltung zu verneinen. Da sich der Unfall des Klägers bei einer Tätigkeit ereignet habe, die überwiegend dem persönlichen Lebensbereich zugeordnet werde, und dem Kläger keine gesetzliche Sonderregelung zugute komme, die den geschützten Lebensbereich erweitere, könne ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit nicht hergestellt werden. Die Vorbereitung der Jause und das Öffnen der Weinflasche könne nicht dem von der Unfallversicherung geschützten Lebensbereich zugeordnet werden.Auch ein Versicherungsschutz nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG sei zu verneinen, weil die Jause erst nach Beendigung des Arbeitseinsatzes eingenommen werden hätte sollen. Es sei keine unaufschiebbare Handlung vorgelegen, die notwendig gewesen sei, um die betriebliche Tätigkeit fortsetzen zu können. Mangels einer Verpflichtung zur Teilnahme sei auch die Eigenschaft einer versicherten Gemeinschaftsveranstaltung zu verneinen. Da sich der Unfall des Klägers bei einer Tätigkeit ereignet habe, die überwiegend dem persönlichen Lebensbereich zugeordnet werde, und dem Kläger keine gesetzliche Sonderregelung zugute komme, die den geschützten Lebensbereich erweitere, könne ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit nicht hergestellt werden. Die Vorbereitung der Jause und das Öffnen der Weinflasche könne nicht dem von der Unfallversicherung geschützten Lebensbereich zugeordnet werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. § 176 Abs 1 Z 7 ASVG stelle in lit a den Arbeitsunfällen Unfälle gleich, die sich in Ausübung der den Mitgliedern von Freiwilligen Feuerwehren und vergleichbaren Hilfs- und Rettungsorganisationen im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles obliegenden Pflichten, bei Tätigkeiten von freiwilligen Helfern dieser Organisationen im Einsatzfall sowie bei Tätigkeiten im Rahmen organisierter Rettungsdienste im Einsatzfall ereigneten, sofern diese Organisationen nach ihrer Zweckbestimmung auf Einsätze zur Leistung erster ärztlicher Hilfe in Notfällen im Inland ausgerichtet seien und nicht Gewinnerzielung bezweckten. Nach dem mit der 53. ASVG-Novelle (SRÄG 1996, BGBl 1996/411) in § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG eingefügten Absatz seien auch Tätigkeiten geschützt, die die Mitglieder der in lit a genannten Organisationen darüber hinaus in Vollziehung von gesetzlich übertragenen Aufgaben ausüben, wenn die Mitglieder in die Zusatzversicherung gemäß § 22a einbezogen seien und aus dieser Tätigkeit keine Bezüge erhalten. Mit der Novellierung habe vor allem sichergestellt werden sollen, dass im Rahmen der institutionalisierten Gefahrenhilfe auch jene Tätigkeiten geschützt seien, die der eigentlichen Erfüllung des Gesetzesauftrags vorangehen oder nachfolgen. Der beitragsfreie Unfallversicherungsschutz des § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG für altruistische Tätigkeiten habe durch die Gesetzesänderung keine Veränderung erfahren sollen. Mit der 55. ASVG-Novelle (BGBl I 1998/138) sei § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG um einen Schutz bei Ausübung des satzungsmäßigen Wirkungsbereiches der Hilfsorganisationen ergänzt worden, etwa im Zusammenhang mit „Umgebungstätigkeiten", die der Aufbringung der Mittel zur Erfüllung der altruistischen Tätigkeiten dienen (RV 1234 BlgNR 20. GP 30). Der vorliegende Unfall stelle sich als Grenzfall dar. Wenn allerdings das Feuerwehrrecht von „Maßnahmen der Kameradschaftspflege und sonstiger Veranstaltungen" spreche, so komme darin die Forderung nach einer gewissen Institutionalisierung der Kameradschaftspflege zum Ausdruck. Die in § 34 des Salzburger Feuerwehrgesetzes normierte Verpflichtung eines Feuerwehrmitglieds, die gute Kameradschaft zu allen Angehörigen der Feuerwehr zu pflegen, biete keine Argumentationshilfe, ab wann ein unter erweitertem Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG stehender Unfall vorliegen solle. Darin werde mehr ein Standesverhalten normiert denn eine Umschreibung des Tätigkeitsinhalts.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG stelle in Litera a, den Arbeitsunfällen Unfälle gleich, die sich in Ausübung der den Mitgliedern von Freiwilligen Feuerwehren und vergleichbaren Hilfs- und Rettungsorganisationen im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles obliegenden Pflichten, bei Tätigkeiten von freiwilligen Helfern dieser Organisationen im Einsatzfall sowie bei Tätigkeiten im Rahmen organisierter Rettungsdienste im Einsatzfall ereigneten, sofern diese Organisationen nach ihrer Zweckbestimmung auf Einsätze zur Leistung erster ärztlicher Hilfe in Notfällen im Inland ausgerichtet seien und nicht Gewinnerzielung bezweckten. Nach dem mit der 53. ASVG-Novelle (SRÄG 1996, BGBl 1996/411) in Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, ASVG eingefügten Absatz seien auch Tätigkeiten geschützt, die die Mitglieder der in Litera a, genannten Organisationen darüber hinaus in Vollziehung von gesetzlich übertragenen Aufgaben ausüben, wenn die Mitglieder in die Zusatzversicherung gemäß Paragraph 22 a, einbezogen seien und aus dieser Tätigkeit keine Bezüge erhalten. Mit der Novellierung habe vor allem sichergestellt werden sollen, dass im Rahmen der institutionalisierten Gefahrenhilfe auch jene Tätigkeiten geschützt seien, die der eigentlichen Erfüllung des Gesetzesauftrags vorangehen oder nachfolgen. Der beitragsfreie Unfallversicherungsschutz des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, ASVG für altruistische Tätigkeiten habe durch die Gesetzesänderung keine Veränderung erfahren sollen. Mit der 55. ASVG-Novelle (BGBl römisch eins 1998/138) sei Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, ASVG um einen Schutz bei Ausübung des satzungsmäßigen Wirkungsbereiches der Hilfsorganisationen ergänzt worden, etwa im Zusammenhang mit „Umgebungstätigkeiten", die der Aufbringung der Mittel zur Erfüllung der altruistischen Tätigkeiten dienen Regierungsvorlage 1234 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 30). Der vorliegende Unfall stelle sich als Grenzfall dar. Wenn allerdings das Feuerwehrrecht von „Maßnahmen der Kameradschaftspflege und sonstiger Veranstaltungen" spreche, so komme darin die Forderung nach einer gewissen Institutionalisierung der Kameradschaftspflege zum Ausdruck. Die in Paragraph 34, des Salzburger Feuerwehrgesetzes normierte Verpflichtung eines Feuerwehrmitglieds, die gute Kameradschaft zu allen Angehörigen der Feuerwehr zu pflegen, biete keine Argumentationshilfe, ab wann ein unter erweitertem Versicherungsschutz nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, ASVG stehender Unfall vorliegen solle. Darin werde mehr ein Standesverhalten normiert denn eine Umschreibung des Tätigkeitsinhalts.
Auch eine Beurteilung nach dem erweiterten Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG könne jedenfalls nicht dazu führen, dass bereits jedes gesellige Zusammentreffen von mehreren Feuerwehrmitgliedern eine versicherte Tätigkeit begründe. Ein Zusammentreffen der Feuerwehrmitglieder, um Kisten für Gerätschaften herzustellen, stelle unzweifelhaft eine versicherte und pflichtgemäße Tätigkeit iSd § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG dar. Der gegenständliche Unfall habe sich in einer gewissen räumlichen Nähe dazu (im Zeughaus der Feuerwehr) ereignet. Auch eine gewisse zeitliche Nähe des Unfalls zur versicherten Tätigkeit sei gegeben, hätte die Jause doch im Anschluss an den Abschluss der versicherten Tätigkeit stattfinden sollen. Allerdings fehle es am zwingenden kausalen Zusammenhang zwischen der Feuerwehrtätigkeit und dem Unfall:Auch eine Beurteilung nach dem erweiterten Versicherungsschutz nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, ASVG könne jedenfalls nicht dazu führen, dass bereits jedes gesellige Zusammentreffen von mehreren Feuerwehrmitgliedern eine versicherte Tätigkeit begründe. Ein Zusammentreffen der Feuerwehrmitglieder, um Kisten für Gerätschaften herzustellen, stelle unzweifelhaft eine versicherte und pflichtgemäße Tätigkeit iSd Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, ASVG dar. Der gegenständliche Unfall habe sich in einer gewissen räumlichen Nähe dazu (im Zeughaus der Feuerwehr) ereignet. Auch eine gewisse zeitliche Nähe des Unfalls zur versicherten Tätigkeit sei gegeben, hätte die Jause doch im Anschluss an den Abschluss der versicherten Tätigkeit stattfinden sollen. Allerdings fehle es am zwingenden kausalen Zusammenhang zwischen der Feuerwehrtätigkeit und dem Unfall:
Für die Veranstaltung habe kein Plan bestanden, Problemsituationen zu besprechen, die Teilnahme sei außerdem für die anwesenden Mitglieder nicht verpflichtend gewesen. Auch der kurz vor Beendigung des Arbeitseinsatzes gemachte Vorschlag, nach der Arbeit eine gemeinsame Jause einzunehmen, sei nicht geplant gewesen, sondern spontan erfolgt. Damit fehlt es der Jause, bei deren Vorbereitung es zum Unfall gekommen ist, an der vom Feuerwehrrecht sonst geforderten Institutionalisierung der Kameradschaftspflege bzw von Veranstaltungen. Die fehlende Teilnahmeverpflichtung, aber auch die fortgeschrittene Zeit (23.00 Uhr) und nicht zuletzt das gewählte Getränk in Form eines Weins - und nicht eines alkoholfreien Getränkes - würden aufzeigen, dass die Jause zwar „aus Anlass" des Feuerwehrdienstes abgehalten werden hätte sollen, aber nicht „wegen" allenfalls besonders belastender Umstände während des Feuerwehreinsatzes.
Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme stehe nur dann mit der dienstlichen Tätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang, wenn dies aus besonderen Umständen zur notwendigen Erholung für eine weitere Betriebsarbeit geboten sei. Es sei nicht erforderlich, dass sich die Notwendigkeit einer Erfrischung aus der Natur des Betriebes ergebe; entscheidend seien im Einzelfall die geleisteten Arbeiten und die dadurch bedingte notwendige Erfrischung. Das Verhalten stehe nicht mehr im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn es die an sich notwendige Erfrischung in Art/oder Umfang überschreite. Dass die vom Kläger und seinen Kameraden an diesem Abend ausgeübte Tätigkeit derart fordernd gewesen sei, sei offenkundig nicht anzunehmen.
Somit habe sich der Unfall nur gelegentlich der Pflichtenausübung als Feuerwehrmitglied ereignet. Damit fehle es jedoch am ursächlichen Zusammenhang mit der Ausübung seiner Pflichten als Feuerwehrmann (§ 175 Abs 1 ASVG). Daher komme auch der erweiterte Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG nicht in Betracht, sodass nicht mehr geprüft werden müsse, ob hinsichtlich des Klägers tatsächlich ein Antrag nach § 22a Abs 4 erster Satz ASVG gestellt worden sei. Da die unterbliebene Entscheidung zum Eventualbegehren nach § 82 Abs 5 ASGG nicht gerügt worden sei, sei das Eventualbegehren aus dem Verfahren ausgeschieden (RIS-Justiz RS0042374).Somit habe sich der Unfall nur gelegentlich der Pflichtenausübung als Feuerwehrmitglied ereignet. Damit fehle es jedoch am ursächlichen Zusammenhang mit der Ausübung seiner Pflichten als Feuerwehrmann (Paragraph 175, Absatz eins, ASVG). Daher komme auch der erweiterte Versicherungsschutz nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, ASVG nicht in Betracht, sodass nicht mehr geprüft werden müsse, ob hinsichtlich des Klägers tatsächlich ein Antrag nach Paragraph 22 a, Absatz 4, erster Satz ASVG gestellt worden sei. Da die unterbliebene Entscheidung zum Eventualbegehren nach Paragraph 82, Absatz 5, ASGG nicht gerügt worden sei, sei das Eventualbegehren aus dem Verfahren ausgeschieden (RIS-Justiz RS0042374).
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der vorliegende Fall aufgrund der Bedeutung der Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehren für die Rechtsfortbildung erhebliche Bedeutung habe.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.