Zur Revision der Klägerin:
§ 176 Abs 1 Z 7 ASVG idF vor der 53. ASVG-Novelle stellte den Arbeitsunfällen Unfälle gleich, die sich in Ausübung der den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren, des Österreichischen Bergrettungsdienstes und vergleichbaren Hilfs- und Rettungsorganisationen im Rahmen der Ausbildung der Übungen und des Einsatzfalls obliegenden Pflichten, bei Tätigkeiten von freiwilligen Helfern dieser Organisationen im Einzelfall sowie bei Tätigkeiten im Rahmen organisierter Rettungsdienste im Einsatzfall ereignen, sofern diese Organisationen nach ihrer Zweckbestimmung auf Einsätze zur Leistung erster ärztlicher Hilfe in Notfällen im Inland ausgerichtet sind und nicht Gewinnerzielung bezwecken.Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG in der Fassung vor der 53. ASVG-Novelle stellte den Arbeitsunfällen Unfälle gleich, die sich in Ausübung der den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren, des Österreichischen Bergrettungsdienstes und vergleichbaren Hilfs- und Rettungsorganisationen im Rahmen der Ausbildung der Übungen und des Einsatzfalls obliegenden Pflichten, bei Tätigkeiten von freiwilligen Helfern dieser Organisationen im Einzelfall sowie bei Tätigkeiten im Rahmen organisierter Rettungsdienste im Einsatzfall ereignen, sofern diese Organisationen nach ihrer Zweckbestimmung auf Einsätze zur Leistung erster ärztlicher Hilfe in Notfällen im Inland ausgerichtet sind und nicht Gewinnerzielung bezwecken.
Mit der 53. ASVG-Novelle (SRÄG 1996, BGBl 1996/411) erhielt der frühere Text des § 176 Abs 1 Z 7 ASVG die Bezeichnung lit a und es wurde folgende lit b angefügt:Mit der 53. ASVG-Novelle (SRÄG 1996, BGBl 1996/411) erhielt der frühere Text des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG die Bezeichnung Litera a und es wurde folgende Litera b, angefügt:
"bei Tätigkeiten, die die Mitglieder der in lit. a genannten Organisationen darüber hinaus in Vollziehung von gesetzlich übertragenen Aufgaben ausüben, wenn die Mitglieder in die Zusatzversicherung gemäß § 22a einbezogen sind und aus dieser Tätigkeit keine Bezüge erhalten.""bei Tätigkeiten, die die Mitglieder der in Litera a, genannten Organisationen darüber hinaus in Vollziehung von gesetzlich übertragenen Aufgaben ausüben, wenn die Mitglieder in die Zusatzversicherung gemäß Paragraph 22 a, einbezogen sind und aus dieser Tätigkeit keine Bezüge erhalten."
In den Gesetzesmaterialien (RV 214 BlgNR 20. GP) wird die Novellierung damit begründet, dass vor allem sichergestellt werden soll, dass im Rahmen der institutionalisierten Gefahrenhilfe auch jene Tätigkeiten geschützt sind, die der eigentlichen Erfüllung des Gesetzesauftrages vorangehen oder nachfolgen. Voraussetzung für den erweiterten Unfallversicherungsschutz solle sein, dass für den jeweiligen Personenkreis eine Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 22a ASVG besteht und dass aus der Tätigkeit keine Bezüge gebühren. Der beitragsfreie Unfallversicherungsschutz des § 176 Abs 1 Z 7 ASVG, der altruistische Tätigkeiten schützt, solle durch die Gesetzesänderung jedoch nicht berührt werden. Auch der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Novellierung des § 176 Abs 1 Z 7 ASVG durch das SRÄG 1996 ausgesprochen, dass es Zweck der Ausweitung des Versicherungsschutzes (auf Tätigkeiten im Rahmen der institutionalisierten Gefahrenhilfe, die der eigentlichen Erfüllung des Gesetzesauftrages vorangehen oder nachfolgen) war, weitere Tätigkeiten neu in den Unfallversicherungsschutz einzubeziehen, die bisher nicht geschützt waren, weil sie nicht unter Ausbildung, Übung oder Einsatz subsumierbar sind (10 ObS 312/97y = ARD 4928/11/98; RIS-Justiz RS0109066).In den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 214, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode wird die Novellierung damit begründet, dass vor allem sichergestellt werden soll, dass im Rahmen der institutionalisierten Gefahrenhilfe auch jene Tätigkeiten geschützt sind, die der eigentlichen Erfüllung des Gesetzesauftrages vorangehen oder nachfolgen. Voraussetzung für den erweiterten Unfallversicherungsschutz solle sein, dass für den jeweiligen Personenkreis eine Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 22 a, ASVG besteht und dass aus der Tätigkeit keine Bezüge gebühren. Der beitragsfreie Unfallversicherungsschutz des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG, der altruistische Tätigkeiten schützt, solle durch die Gesetzesänderung jedoch nicht berührt werden. Auch der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Novellierung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG durch das SRÄG 1996 ausgesprochen, dass es Zweck der Ausweitung des Versicherungsschutzes (auf Tätigkeiten im Rahmen der institutionalisierten Gefahrenhilfe, die der eigentlichen Erfüllung des Gesetzesauftrages vorangehen oder nachfolgen) war, weitere Tätigkeiten neu in den Unfallversicherungsschutz einzubeziehen, die bisher nicht geschützt waren, weil sie nicht unter Ausbildung, Übung oder Einsatz subsumierbar sind (10 ObS 312/97y = ARD 4928/11/98; RIS-Justiz RS0109066).
Mit der 55. ASVG-Novelle (BGBl I 1998/138) wurde § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG in folgender Weise geändert:Mit der 55. ASVG-Novelle (BGBl I 1998/138) wurde Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, ASVG in folgender Weise geändert:
"bei Tätigkeiten, die die Mitglieder der in lit. a genannten Organisationen darüber hinaus im Rahmen ihres gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereiches ausüben, wenn sie für diese Tätigkeiten keine Bezüge erhalten, in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbezogen sind und einen Antrag gemäß § 22a Abs 4 erster Satz stellen;""bei Tätigkeiten, die die Mitglieder der in Litera a, genannten Organisationen darüber hinaus im Rahmen ihres gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereiches ausüben, wenn sie für diese Tätigkeiten keine Bezüge erhalten, in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbezogen sind und einen Antrag gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, erster Satz stellen;"
Nach den Gesetzesmaterialien (RV 1234 BlgNR 20. GP) soll sich der erweiterte Unfallversicherungsschutz auf Unfälle erstrecken, die Mitglieder der in § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG genannten Organisationen etwa auch in Ausübung von Aktivitäten, die in den jeweiligen Satzungen (Statuten usw) der Organisationen festgeschrieben sind und der Aufbringung der Mittel zur Erfüllung ihrer altruistischen Aufgaben dienen ("Umgebungstätigkeiten"), Versicherungsschutz genießen.Nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1234, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode soll sich der erweiterte Unfallversicherungsschutz auf Unfälle erstrecken, die Mitglieder der in Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, ASVG genannten Organisationen etwa auch in Ausübung von Aktivitäten, die in den jeweiligen Satzungen (Statuten usw) der Organisationen festgeschrieben sind und der Aufbringung der Mittel zur Erfüllung ihrer altruistischen Aufgaben dienen ("Umgebungstätigkeiten"), Versicherungsschutz genießen.
Nach seinen Satzungen ist es Zweck des Vereins "Österreichischen Bergrettungsdienst, Land Vorarlberg", im unwegsamen, insbesondere alpinen Gelände Verunglückten, Vermissten oder sonst in Not Geratenen zu helfen, diese zu retten, zu bergen und abzutransportieren, weiters im Katastrophenfall und bei allgemeiner Gefahr Hilfe zu leisten. Der ÖBRD kann noch weitere, seiner Zweckbestimmung ähnliche Tätigkeiten ausüben, zB Pisten- und Loipendienste, Krankentransporte, Dienste bei Sport und öffentlichen Veranstaltungen, Tierrettung, Fels- und Eisräumung und dergleichen. Die Erfüllung seiner Aufgaben strebt der ÖBRD durch jedes ihm geeignet erscheinende Mittel an, zB Auswahl, Ausbildung, Fortbildung und Bereithaltung von Bergrettungsleuten an geeigneten Orten, Mitwirkung bei der landesweiten Rettungs- und Feuerwehrleitstelle, Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, Versicherung der Mitglieder, Mitwirkung bei der Entwicklung und Verbesserung von Bergungsmethoden und der Unfallverhütung.
Von diesen satzungsmäßigen Aktivitäten des Vereins ist die Mitwirkung an örtlichen Brauchtumsveranstaltungen nicht umfasst. Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, stellt die im Zusammenhang mit der Sonnwendfeier organisierte Bergtour der Ortsstelle P***** auf die V***** keine vom Versicherungsschutz umfasste satzungsmäßige "Umgebungstätigkeit" dar, die der Aufbringung der Mittel für die altruistische Tätigkeit dient (vgl zum Unfallversicherungsschutz bei Waldfesten und Werbeveranstaltungen der Feuerwehr - bei allerdings nicht gänzlich vergleichbarer Rechtslage - Wiester in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung 3, 93./99. Lfg § 2 Rz 611). Dass der ÖBRD durch solche Aktivitäten indirekt zu finanziellen Förderungen gelangen könnte, ändert nichts daran, dass der auch im Fall des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG erforderliche unmittelbare Zusammenhang mit dem satzungsmäßigen Wirkungsbereich (und der Aufbringung der dafür erforderlichen Mittel) nicht besteht. Im Übrigen ist es auch nicht möglich, durch die Bezeichnung der Aktivität als Übung den Versicherungsschutz zu kreieren, wenn es sich tatsächlich nicht um eine Übung im Sinne eines Verfahrens zur Aneignung und zur Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch (wiederholtes) Vollziehen bestimmter Tätigkeiten handelt, die für einen möglichen Einsatz von Bedeutung sein können und die nicht mit den allgemeinen ohne besondere Ausbildung jedermann eigenen Fähigkeiten durchgeführt werden können (10 ObS 312/97y = ARD 4928/11/98 [Unfall beim Zurückschneiden der Äste in einem privaten Anwesen durch ein Mitglied der freiwilligen Feuerwehr]; vgl auch SSV-NF 4/112).Von diesen satzungsmäßigen Aktivitäten des Vereins ist die Mitwirkung an örtlichen Brauchtumsveranstaltungen nicht umfasst. Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, stellt die im Zusammenhang mit der Sonnwendfeier organisierte Bergtour der Ortsstelle P***** auf die V***** keine vom Versicherungsschutz umfasste satzungsmäßige "Umgebungstätigkeit" dar, die der Aufbringung der Mittel für die altruistische Tätigkeit dient vergleiche zum Unfallversicherungsschutz bei Waldfesten und Werbeveranstaltungen der Feuerwehr - bei allerdings nicht gänzlich vergleichbarer Rechtslage - Wiester in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung 3, 93./99. Lfg Paragraph 2, Rz 611). Dass der ÖBRD durch solche Aktivitäten indirekt zu finanziellen Förderungen gelangen könnte, ändert nichts daran, dass der auch im Fall des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, ASVG erforderliche unmittelbare Zusammenhang mit dem satzungsmäßigen Wirkungsbereich (und der Aufbringung der dafür erforderlichen Mittel) nicht besteht. Im Übrigen ist es auch nicht möglich, durch die Bezeichnung der Aktivität als Übung den Versicherungsschutz zu kreieren, wenn es sich tatsächlich nicht um eine Übung im Sinne eines Verfahrens zur Aneignung und zur Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch (wiederholtes) Vollziehen bestimmter Tätigkeiten handelt, die für einen möglichen Einsatz von Bedeutung sein können und die nicht mit den allgemeinen ohne besondere Ausbildung jedermann eigenen Fähigkeiten durchgeführt werden können (10 ObS 312/97y = ARD 4928/11/98 [Unfall beim Zurückschneiden der Äste in einem privaten Anwesen durch ein Mitglied der freiwilligen Feuerwehr]; vergleiche auch SSV-NF 4/112).
Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die begehrten Hinterbliebenenleistungen verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Zur - verspäteten - Revisionsbeantwortung der beklagten Partei:
Gemäß § 507a Abs 2 Z 3 iVm § 508a Abs 2 ZPO begann die Frist für die Revisionsbeantwortung mit der Zustellung des Freistellungsbeschlusses (5. 9. 2003) zu laufen. Gemäß § 507a Abs 3 Z 2 ZPO wäre die Revisionsbeantwortung nicht, wie von der beklagten Partei vorgenommen, beim Erstgericht, sondern beim Obersten Gerichtshof einzubringen gewesen. Zufolge der falschen Adressierung reichte daher die am 24. 9. 2003 erfolgte Postaufgabe für die Annahme der Rechtzeitigkeit nicht aus, vielmehr wäre in diesem Fall das rechtzeitige Einlangen der Revisionsbeantwortung beim Obersten Gerichtshof erforderlich gewesen (Gitschthaler in Rechberger, ZPO² § 126 Rz 16). Im Zeitpunkt des Einlangens beim Obersten Gerichtshof (9. 10. 2003) war die Revisionsbeantwortungsfrist aber bereits abgelaufen.Gemäß Paragraph 507 a, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO begann die Frist für die Revisionsbeantwortung mit der Zustellung des Freistellungsbeschlusses (5. 9. 2003) zu laufen. Gemäß Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO wäre die Revisionsbeantwortung nicht, wie von der beklagten Partei vorgenommen, beim Erstgericht, sondern beim Obersten Gerichtshof einzubringen gewesen. Zufolge der falschen Adressierung reichte daher die am 24. 9. 2003 erfolgte Postaufgabe für die Annahme der Rechtzeitigkeit nicht aus, vielmehr wäre in diesem Fall das rechtzeitige Einlangen der Revisionsbeantwortung beim Obersten Gerichtshof erforderlich gewesen (Gitschthaler in Rechberger, ZPO² Paragraph 126, Rz 16). Im Zeitpunkt des Einlangens beim Obersten Gerichtshof (9. 10. 2003) war die Revisionsbeantwortungsfrist aber bereits abgelaufen.