Rechtssatz RS0109061
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109061
Entscheidungsdatum
24.07.2008
Rechtssatz
Unter einer Übung ist ein Verfahren zur Aneignung und zur Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch (wiederholtes) Vollziehen bestimmter Tätigkeiten gekennzeichnet, die für einen möglichen Einsatz von Bedeutung sein können und die nicht mit den allgemeinen ohne besondere Ausbildung jedermann eigenen Fähigkeiten durchgeführt werden können. Auch eine Übung steht mit der Ausbildung im Zusammenhang, weil sie der Überwachung, der Vertiefung, der Erhebung und Überprüfung des Ausbildungsstandes dient (vergleiche SSV-NF 4/112).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 312/97y
Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 ObS 312/97y
- 10 ObS 208/03s
Entscheidungstext OGH 02.12.2003 10 ObS 208/03s
nur: Unter einer Übung ist ein Verfahren zur Aneignung und zur Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch (wiederholtes) Vollziehen bestimmter Tätigkeiten gekennzeichnet, die für einen möglichen Einsatz von Bedeutung sein können und die nicht mit den allgemeinen ohne besondere Ausbildung jedermann eigenen Fähigkeiten durchgeführt werden können. (T1)
- 10 ObS 100/08s
Entscheidungstext OGH 24.07.2008 10 ObS 100/08s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Unfall eines Mitgliedes des Bergrettungsdienstes bei einer „Privattour". (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109061
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19971104_OGH0002_010OBS00312_97Y0000_003