Begründung:
Der bei den ÖBB beschäftigte Kläger ist seit 1980 Vollmitglied der Österreichischen Bergrettung. Zu deren Aufgaben gehört neben der Bergung von Verunfallten auch die Erhebung der Schneelage und der Sicherheit im alpinen Gelände allgemein, um die Lawinengefahr abschätzen zu können. Diese Erhebungen werden von den jeweiligen Ortsstellen der Österreichischen Bergrettung im Rahmen von Streifendiensten durchgeführt. Die Ortsstelle N*****, in der der Kläger tätig ist, organisiert die Streifendienste in der Form, dass es den Mitgliedern überlassen bleibt, wann und in welchem Gebiet sie eine Streifentour vornehmen. Einen diesbezüglichen Dienstplan gibt es nicht. Üblicherweise werden Streifendienste von zwei oder mehr Kameraden durchgeführt; in der Ortsstelle N***** führen Mitglieder diese Touren häufig auch allein durch.
Die Mitglieder der Ortsstelle N***** sind verpflichtet, vor Beginn eines Streifendienstes ihre Tour in das Tourenbuch einzutragen. Dabei muss festgehalten werden, an welchem Tag der Streifendienst stattfindet und welche Strecke der jeweilige Bergretter abgeht. Bei der Rückkehr sind etwaige Vorkommnisse und die Dauer der Tour festzuhalten. Der Ortsstellenleiter hält die Mitglieder der Bergrettung regelmäßig dazu an, die Streifendienste in das Tourenbuch einzutragen. Dennoch kommt es häufig vor, dass dies nicht gemacht wird.
Streifendienste werden stets in voller Mannausrüstung versehen (rotes Bergrettungsgewand, Ausrüstung wie Lawinenverschüttetensuchgerät, Funkgerät, Schaufeln, Biwacksack, Sonden, Luftschienen etc). Führt ein Mitglied der Bergrettung eine private Bergtour durch, ist es schon aus Sicherheitsgründen üblich, dieselbe Ausrüstung zu tragen.
Der Kläger hat am 4. 3., 5. 3., 9. 3. und 13. 3. 2006 Streifendienste in das Tourenbuch eingetragen. Am 12. 3. und am 15. 3. 2006 entnahm der Kläger aus der Materialverwaltung der Ortsstelle N***** ein Funkgerät. Am 15. 3. 2006 bestieg er von N***** aus mit Tourenschiern die S*****. Um 16.20 Uhr fuhr er vom Schutzhaus der S***** in Richtung A***** ab und löste ein Schneebrett aus, von dem er mitgerissen wurde; dabei erlitt er schwere Verletzungen.
Die Bergrettung N***** führt in dem Bereich der S*****, in dem der Kläger verunfallte, generell Streifendienste durch. Die Tour wurde vom Kläger nicht im Tourenbuch der Bergrettung N***** eingetragen. Es ist nicht feststellbar, dass der Kläger am 15. 3. 2006 einen Streifendienst versehen hat. Es ist auch nicht feststellbar, dass der Kläger im Zuge der Tour zwei Hütten von Schneeverwehungen freigeschaufelt und auf einer Hütte den Ofen angeheizt hat.
Das Erstgericht wies das auf Anerkennung des Ereignisses vom 15. 3. 2006 als Arbeitsunfall und Erbringung der gebührenden Leistungen im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klagebegehren ab. Zur Bejahung des Unfallversicherungsschutzes nach § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG bedürfe es zur Abgrenzung von Freizeitunfällen einer gewissen Mindestorganisation, an der es im Fall des Klägers fehle. Der Umstand, dass er den behaupteten Streifendienst nicht in das Tourenbuch eingetragen habe, wohl aber die Entnahme eines Funkgeräts, deute darauf hin, dass es sich bei den Touren am 12. 3. 2006 und auch am 15. 3. 2006 um private Bergtouren gehandelt habe, ohne dass ihnen der Charakter einer Übung zukomme. Somit sei der Unfall als Freizeitunfall zu qualifizieren und nicht vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst.Das Erstgericht wies das auf Anerkennung des Ereignisses vom 15. 3. 2006 als Arbeitsunfall und Erbringung der gebührenden Leistungen im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klagebegehren ab. Zur Bejahung des Unfallversicherungsschutzes nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, ASVG bedürfe es zur Abgrenzung von Freizeitunfällen einer gewissen Mindestorganisation, an der es im Fall des Klägers fehle. Der Umstand, dass er den behaupteten Streifendienst nicht in das Tourenbuch eingetragen habe, wohl aber die Entnahme eines Funkgeräts, deute darauf hin, dass es sich bei den Touren am 12. 3. 2006 und auch am 15. 3. 2006 um private Bergtouren gehandelt habe, ohne dass ihnen der Charakter einer Übung zukomme. Somit sei der Unfall als Freizeitunfall zu qualifizieren und nicht vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und ließ die Revision nicht zu. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts. In Bezug auf den Unfallversicherungsschutz komme es darauf an, ob sich der Unfall bei einer Tätigkeit ereignet habe, die der Betreffende - hier als Mitglied der Bergrettung - anlässlich einer ihm im Rahmen seiner Ausbildung obliegenden Pflicht unternommen habe. Dass nicht jede im Privatinteresse unternommene Bergtour von Mitgliedern der Bergrettung automatisch vom Unfallversicherungsschutz umfasst sein könne, verstehe sich von selbst. Entscheidende Bedeutung komme der Eintragung eines Streifendienstes in das Tourenbuch zu. Mangels einer solchen Eintragung sei von einer privaten Tour auszugehen und der Unfallversicherungsschutz zu verneinen.
Seiner außerordentlichen Revision legt der Kläger im Wesentlichen zugrunde, dass sich sein Unfall in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Bergrettung (Streifendienst sowie Verbesserung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vorbereitung auf den Einsatzfall) ereignet habe.