Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass kein im Sinn des § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG einem Arbeitsunfall gleichgestellter Unfall vorliegt, ist zutreffend. Nach der bereits vom Berufungsgericht zutreffend zitierten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates ist der Unfallversicherungsschutz nach dieser Gesetzesstelle nicht davon abhängig, ob sich der Unfall bei der Ausbildung eines Mitgliedes der in dieser Bestimmung aufgezählten Hilfsorganisationen ereignete. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Unfall auf eine dem Betreffenden im Rahmen seiner Ausbildung obliegende Pflicht zurückzuführen ist. Bei der vom Versicherten im Ausland (Kaukasus) unternommenen Bergtour handelte es sich nach den Feststellungen jedoch nicht um eine Schulung im Rahmen der Ausbildung, an der der Versicherte in Wahrnehmung seiner Verpflichtungen als Mitglied des Bergrettungsdienstes teilzunehmen hatte. Der Umstand, dass diese Tour der Intensivierung des Höhentrainings und der Ausbildung der bergsteigerischen Fähigkeiten des Versicherten dienen sollte, somit auch für seine Bergrettungsarbeit in der Heimat von Nutzen sein sollte und somit mittelbar im Interesse des Bergrettungsdienstes gelegen war, reicht für die Begründung des Versicherungsschutzes nach § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG nicht aus (vgl SSV-NF 6/123; SSV 25/42). Auch ein Fall der Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes für die Mitglieder der in § 176 Abs 1 Z 7 ASVG angeführten Organisationen auf Unfälle, die sich bei sonstigen Tätigkeiten im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereiches dieser Organisationen ereignen (vgl nunmehr § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG idF BGBl I 1998/138), liegt damit nicht vor und wird ein solcher auch von den Klägern selbst gar nicht ins Treffen geführt.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass kein im Sinn des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, ASVG einem Arbeitsunfall gleichgestellter Unfall vorliegt, ist zutreffend. Nach der bereits vom Berufungsgericht zutreffend zitierten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates ist der Unfallversicherungsschutz nach dieser Gesetzesstelle nicht davon abhängig, ob sich der Unfall bei der Ausbildung eines Mitgliedes der in dieser Bestimmung aufgezählten Hilfsorganisationen ereignete. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Unfall auf eine dem Betreffenden im Rahmen seiner Ausbildung obliegende Pflicht zurückzuführen ist. Bei der vom Versicherten im Ausland (Kaukasus) unternommenen Bergtour handelte es sich nach den Feststellungen jedoch nicht um eine Schulung im Rahmen der Ausbildung, an der der Versicherte in Wahrnehmung seiner Verpflichtungen als Mitglied des Bergrettungsdienstes teilzunehmen hatte. Der Umstand, dass diese Tour der Intensivierung des Höhentrainings und der Ausbildung der bergsteigerischen Fähigkeiten des Versicherten dienen sollte, somit auch für seine Bergrettungsarbeit in der Heimat von Nutzen sein sollte und somit mittelbar im Interesse des Bergrettungsdienstes gelegen war, reicht für die Begründung des Versicherungsschutzes nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, ASVG nicht aus vergleiche SSV-NF 6/123; SSV 25/42). Auch ein Fall der Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes für die Mitglieder der in Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG angeführten Organisationen auf Unfälle, die sich bei sonstigen Tätigkeiten im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereiches dieser Organisationen ereignen vergleiche nunmehr Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/138), liegt damit nicht vor und wird ein solcher auch von den Klägern selbst gar nicht ins Treffen geführt.
Dass der Gesetzgeber durch detaillierte Sonderbestimmungen gewisse Unfälle Arbeitsunfällen gleichstellte und somit unter den beitragsfreien Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stellte, andere Unfälle aber nicht in den Versicherungsschutz einbezog, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl SSV-NF 6/22). Der erkennende Senat sieht sich somit nicht veranlasst, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen.Dass der Gesetzgeber durch detaillierte Sonderbestimmungen gewisse Unfälle Arbeitsunfällen gleichstellte und somit unter den beitragsfreien Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stellte, andere Unfälle aber nicht in den Versicherungsschutz einbezog, ist verfassungsrechtlich unbedenklich vergleiche SSV-NF 6/22). Der erkennende Senat sieht sich somit nicht veranlasst, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen.
Da somit schon aufgrund dieser Erwägungen das erhobene Klagebegehren nicht zu Recht besteht, erübrigt sich ein Eingehen auf die weitere Frage, ob ein Unfallversicherungsschutz im vorliegendem Fall auch im Hinblick auf das im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich geltende "Territorialitätsprinzip" zu verneinen wäre ebenso wie eine nähere Auseinandersetzung mit der Fassung des von den Klägern erhobenen Klagebegehrens.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.