Rechtssatz RS0053576
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053576
Entscheidungsdatum
05.12.2000
Rechtssatz
Im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes ist nicht erkennbar, daß die Differenzierungen in den §§ 175 und 176 ASVG unsachlich wären, weil sie nicht nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen erfolgten.Im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes ist nicht erkennbar, daß die Differenzierungen in den Paragraphen 175 und 176 ASVG unsachlich wären, weil sie nicht nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen erfolgten.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 35/92
Entscheidungstext OGH 25.02.1992 10 ObS 35/92
- 10 ObS 308/00t
Entscheidungstext OGH 05.12.2000 10 ObS 308/00t
Vgl auch; Beisatz: Dass der Gesetzgeber durch detaillierte Sonderbestimmungen gewisse Unfälle Arbeitsunfällen gleichstellte und somit unter den beitragsfreien Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stellte, andere Unfälle aber nicht in den Versicherungsschutz einbezog, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053576
Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_010OBS00035_9200000_001