Eine analoge Anwendung des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG kommt schon aus den in der Entscheidung SSV-NF 4/67 näher dargestellten Gründen nicht in Betracht.Eine analoge Anwendung des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG kommt schon aus den in der Entscheidung SSV-NF 4/67 näher dargestellten Gründen nicht in Betracht.
Die in der Revision genannte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien SSV 26/89 betrifft einen anderen Sachverhalt.
Die Klägerin verweist auf die Ausdehnung des Kataloges geschützter Arbeitsunfälle durch Art. III Z 2 der 50. ASVG-Novelle, BGBl. 1991/676. Daraus ist aber für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Nach der dort dem § 175 Abs 2 ASVG angefügten Z 10 sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem Arbeitsweg zu einem Kindergarten (Kindergartenstätte, fremde Obhut) oder zu einer Schule ereignen, um das Kind oder den Schüler eines (einer) Versicherten dorthin zu bringen oder von dort abzuholen, wenn dem (der) Versicherten die gesetzliche Aufsicht obliegt. Durch diese Erweiterung des § 175 Abs 2 ASVG sollte eine Forderung des Österreichischen Arbeiterkammertages verwirklicht werden, den Weg von erwerbstätigen Aufsichtspersonen, die Kinder zum Kindergarten oder zur Schule bringen oder von dort abholen, unter Unfallversicherungsschutz zu stellen (284 BlgNR 18. GP, 32). Diese Bestimmung ist aber erst mit 1. Jänner 1992 in Kraft getreten (§ 547 Abs 1 Z 1 ASVG idF Art V Z 38 der 50. Nov.) und wäre auf Grund der Übergangsbestimmung des § 547 Abs 6 ASVG idgF auf den vor Inkrafttreten dieser Novelle eingetretenen Versicherungsfall nur anzuwenden, wenn die Klägerin am 1. Dezember 1991 auf Grund dieses Unfalles völlig erwerbsunfähig gewesen wäre, wovon keine Rede ist. Die Rückwirkung des Versicherungsschutzes in solchen Fällen ist nach dem erkennbaren Gesetzeszweck auf Härtefälle begrenzt, nämlich die völlige Erwerbsunfähigkeit und den durch einen Unfall verursachten Tod des Versicherten (§ 547 Abs 7 ASVG idgF).Die Klägerin verweist auf die Ausdehnung des Kataloges geschützter Arbeitsunfälle durch Artikel römisch drei, Ziffer 2, der 50. ASVG-Novelle, BGBl. 1991/676. Daraus ist aber für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Nach der dort dem Paragraph 175, Absatz 2, ASVG angefügten Ziffer 10, sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem Arbeitsweg zu einem Kindergarten (Kindergartenstätte, fremde Obhut) oder zu einer Schule ereignen, um das Kind oder den Schüler eines (einer) Versicherten dorthin zu bringen oder von dort abzuholen, wenn dem (der) Versicherten die gesetzliche Aufsicht obliegt. Durch diese Erweiterung des Paragraph 175, Absatz 2, ASVG sollte eine Forderung des Österreichischen Arbeiterkammertages verwirklicht werden, den Weg von erwerbstätigen Aufsichtspersonen, die Kinder zum Kindergarten oder zur Schule bringen oder von dort abholen, unter Unfallversicherungsschutz zu stellen (284 BlgNR 18. GP, 32). Diese Bestimmung ist aber erst mit 1. Jänner 1992 in Kraft getreten (Paragraph 547, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der Fassung Artikel römisch fünf, Ziffer 38, der 50. Nov.) und wäre auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 547, Absatz 6, ASVG idgF auf den vor Inkrafttreten dieser Novelle eingetretenen Versicherungsfall nur anzuwenden, wenn die Klägerin am 1. Dezember 1991 auf Grund dieses Unfalles völlig erwerbsunfähig gewesen wäre, wovon keine Rede ist. Die Rückwirkung des Versicherungsschutzes in solchen Fällen ist nach dem erkennbaren Gesetzeszweck auf Härtefälle begrenzt, nämlich die völlige Erwerbsunfähigkeit und den durch einen Unfall verursachten Tod des Versicherten (Paragraph 547, Absatz 7, ASVG idgF).
Die Frage allfälliger Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung als Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung hat mit dem geschützten Bereich in der Unfallversicherung nichts zu tun, weshalb die Revision auch insoweit nicht zielführend ist.
Daß der Gesetzgeber durch detaillierte Sonderbestimmungen gewisse Unfälle Arbeitsunfällen gleichstellte, darunter auch manche Umwege auf dem Weg zum und vom Arbeitsplatz (Arbeitsweg), in allen anderen Fällen aber Umwege nicht in den Versicherungsschutz einbezog, ist entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht auch unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich unbedenklich. Im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes ist nicht erkennbar, daß die Differenzierungen in den §§ 175 und 176 ASVG unsachlich wären, weil sie nicht nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen erfolgten. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen.Daß der Gesetzgeber durch detaillierte Sonderbestimmungen gewisse Unfälle Arbeitsunfällen gleichstellte, darunter auch manche Umwege auf dem Weg zum und vom Arbeitsplatz (Arbeitsweg), in allen anderen Fällen aber Umwege nicht in den Versicherungsschutz einbezog, ist entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht auch unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich unbedenklich. Im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes ist nicht erkennbar, daß die Differenzierungen in den Paragraphen 175 und 176 ASVG unsachlich wären, weil sie nicht nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen erfolgten. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte der Kosten ihres Vertreters zuzusprechen (SSV-NF 4/84 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte der Kosten ihres Vertreters zuzusprechen (SSV-NF 4/84 ua).