Rechtssatz RS0084588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084588
Entscheidungsdatum
24.03.2026
Rechtssatz
Auf Dienstreisen steht die Nahrungsaufnahme selbst nur dann unter Unfall-Versicherungsschutz, wenn betriebliche Umstände über das normale Maß hinaus so stark sind, dass sie eine wesentliche Bedingung für die Essenseinnahme sind, wie etwa besonderer Zeitdruck, Erhaltung der Arbeitsfähigkeit eines Kraftfahrers oder dursterregende Beschäftigung.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 73/93
Entscheidungstext OGH 27.04.1993 10 ObS 73/93
Veröff: DRdA 1994,262 (Ritzberger-Moser)
- 10 ObS 155/00t
Entscheidungstext OGH 27.06.2000 10 ObS 155/00t
Vgl auch; Beisatz: Der Versicherungsschutz entfällt, wenn sich der Dienstreisende rein persönlichen, für die Betriebstätigkeit nicht mehr wesentlichen und von dieser nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet. (T1)
- 10 ObS 105/02t
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 ObS 105/02t
Beis wie T1
- 10 ObS 97/12f
Entscheidungstext OGH 24.07.2012 10 ObS 97/12f
Vgl auch
- 10 ObS 75/20g
Entscheidungstext OGH 28.07.2020 10 ObS 75/20g
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Kein Versicherungsschutz bei Unfall auf dem Weg zu einem ca. 2 Kilometer entfernten Lokal zur Nahrungsaufnahme während einer Dienstreise. (T2)
- 10 ObS 17/26m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.03.2026 10 ObS 17/26m
Beisatz: Hier: Kein Versicherungsschutz bei Unfall im Zusammenhang mit Nahrungsaufnahme während eines Feuerwehrbewerbs, wenn kein innerer Zusammenhang mit der Veranstaltung besteht. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084588
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19930427_OGH0002_010OBS00073_9300000_003