Rechtssatz RS0084963
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084963
Entscheidungsdatum
24.03.2026
Rechtssatz
Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit grundsätzlich sind dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen, es ist nicht schon deshalb bei ihrer Durchführung Versicherungsschutz anzuerkennen, weil sie zugleich der Erhaltung und der Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens dienen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 71/92
Entscheidungstext OGH 26.05.1992 10 ObS 71/92
Veröff: SZ 65/78
- 10 ObS 341/97p
Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 341/97p
Beisatz: Kuraufenthalte stehen nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung, sodass auch die gesamte Beteiligung des Versicherten am Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger zwecks Gewährung solcher Maßnahmen nicht unter Unfallversicherungsschutz steht. (T1) Veröff: SZ 70/208
- 10 ObS 195/01a
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 ObS 195/01a
- 10 ObS 108/01g
Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 108/01g
- 10 ObS 105/02t
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 ObS 105/02t
Auch; Beisatz: Maßnahmen eines Versicherten, die er setzt, um seine körperliche und geistige dienstliche Leistungsfähigkeit aufzubringen oder zu erhalten, stehen nicht allein deshalb in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, weil der Arbeitgeber an deren Verrichtung interessiert ist; das Risiko der dienstlichen Leistungsfähigkeit fällt in der Regel in den unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich. (T2); Beisatz: Hier: Aufsuchen eines schattigen Platzes auf dem Gelände des einschulenden Unternehmens während der Mittagspause im unmittelbaren Anschluss die Vormittagsveranstaltung in sehr heißen Vortragsräumlichkeiten steht noch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (T3)
- 10 ObS 9/06f
Entscheidungstext OGH 22.05.2006 10 ObS 9/06f
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein Spaziergang während der Arbeitspause oder während einer Dienstreise steht nur dann unter Versicherungsschutz, wenn besondere Umstände (wie zum Beispiel die notwendige Erholung für eine weiterer Betriebsarbeit) den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit begründen. (T4); Beisatz: Der Versicherte hat im vorliegenden Fall den tödlichen Unfall nicht beim Spazierengehen erlitten, sondern im Zuge eines Lebensrettungsversuches, sodass der erforderliche innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit - unabhängig davon, wen dieser Lebensrettungsversuch betraf - jedenfalls unterbrochen war. (T5)
- 10 ObS 129/09g
Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 ObS 129/09g
Auch; Beis wie T2
- 10 ObS 131/15k
Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 ObS 131/15k
- 10 ObS 97/19s
Entscheidungstext OGH 13.09.2019 10 ObS 97/19s
Beis wie T2
- 10 ObS 130/23z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.01.2024 10 ObS 130/23z
vgl; Beisatz wie T2
- 10 ObS 17/26m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.03.2026 10 ObS 17/26m
vgl; Beisatz wie T2
Beisatz: Hier: Kein Versicherungsschutz bei Unfall im Zusammenhang mit Nahrungsaufnahme während eines Feuerwehrbewerbs, wenn kein innerer Zusammenhang mit der Veranstaltung besteht. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084963
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_010OBS00071_9200000_004