Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig und im Sinn des gestellten Abänderungsantrags auch berechtigt.
Die Klägerin beantragt in der freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die Revisionswerberin macht geltend, auf Dienstreisen könne Versicherungsschutz im Hotelzimmer bestehen, wenn dort eine dienstliche Tätigkeit entfaltet werde oder wenn es sich zwar um häusliche Tätigkeiten handle, der Unfall aber durch das Wirksamwerden besonderer Gefahrenmomente im Bereich der Übernachtungsstätte verursacht worden sei. Von besonderen Gefahrenmomenten könne im Anlassfall nicht die Rede sein.
Hiezu wurde erwogen:
1. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen (§ 175 Abs 1 ASVG).1. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen (Paragraph 175, Absatz eins, ASVG).
1.2. Dienstreisen sind durch die versicherte Tätigkeit bedingte Reisen mit einem Ziel außerhalb des gewöhnlichen Tätigkeitsorts. Es ist unerheblich, welcher Art der betriebliche (dienstliche) Grund der Reise ist (Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, Gesetzliche Unfallsversicherung, K § 8 Rz 78). Die Fachexkursion, zu der die Klägerin von ihrer Dienstgeberin entsendet wurde, fällt unter diesen Begriff, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte.1.2. Dienstreisen sind durch die versicherte Tätigkeit bedingte Reisen mit einem Ziel außerhalb des gewöhnlichen Tätigkeitsorts. Es ist unerheblich, welcher Art der betriebliche (dienstliche) Grund der Reise ist (Keller in Hauck/Noftz, SGB römisch sieben, Gesetzliche Unfallsversicherung, K Paragraph 8, Rz 78). Die Fachexkursion, zu der die Klägerin von ihrer Dienstgeberin entsendet wurde, fällt unter diesen Begriff, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte.
1.3.1. Nach den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Frage des Unfallversicherungsschutzes auf Dienstreisen entwickelten Grundsätzen (10 ObS 105/02t mwN = SSV-NF 17/52) besteht dieser Unfallversicherungsschutz nicht schon deshalb, weil sich der Reisende im dienstlichen oder betrieblichen Interesse außerhalb seines Beschäftigungs- oder Wohnorts aufhält und bewegen muss. Es kommt vielmehr auch hier darauf an, ob die Betätigung, bei der der Unfall eintritt, mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängt. Dieser Versicherungsschutz entfällt, wenn sich der Reisende seinen persönlichen, für die Betriebstätigkeit nicht mehr wesentlichen und von dieser nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (RIS-Justiz RS0084819). Allerdings wird bei Unfällen während einer Dienstreise ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen (dienstlichen) Tätigkeit auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Beschäftigung im Allgemeinen eher anzunehmen sein als am Wohn- oder Betriebsort (RIS-Justiz RS0084819 [T1]; 10 ObS 105/02t; 10 ObS 9/06f = SSV-NF 20/27).
1.3.2. Der Versicherungsschutz während einer Dienstreise kann sich daher auch auf solche Tätigkeiten erstrecken, die sonst dem privaten Bereich zuzuordnen sind (10 ObS 9/06f mwN; RIS-Justiz RS0084819 [T2]). An sich eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, die dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind, stehen aber nicht allein deshalb in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, weil der Arbeitgeber an deren Verrichtung interessiert ist, damit die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers erhalten bleibt oder wiederhergestellt wird (10 ObS 9/06f; 10 ObS 73/93 = SSV-NF 7/45). Maßnahmen eines Versicherten, die er setzt, um seine körperliche und geistige dienstliche Leistungsfähigkeit aufzubringen oder zu erhalten, stehen nämlich grundsätzlich nicht mit der dienstlichen Tätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang; das Risiko der dienstlichen Leistungsfähigkeit fällt in der Regel in den unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich (vgl 10 ObS 105/02t mwN; RIS-Justiz RS0084963).1.3.2. Der Versicherungsschutz während einer Dienstreise kann sich daher auch auf solche Tätigkeiten erstrecken, die sonst dem privaten Bereich zuzuordnen sind (10 ObS 9/06f mwN; RIS-Justiz RS0084819 [T2]). An sich eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, die dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind, stehen aber nicht allein deshalb in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, weil der Arbeitgeber an deren Verrichtung interessiert ist, damit die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers erhalten bleibt oder wiederhergestellt wird (10 ObS 9/06f; 10 ObS 73/93 = SSV-NF 7/45). Maßnahmen eines Versicherten, die er setzt, um seine körperliche und geistige dienstliche Leistungsfähigkeit aufzubringen oder zu erhalten, stehen nämlich grundsätzlich nicht mit der dienstlichen Tätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang; das Risiko der dienstlichen Leistungsfähigkeit fällt in der Regel in den unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich vergleiche 10 ObS 105/02t mwN; RIS-Justiz RS0084963).
1.3.3. Handelt es sich um eine Tätigkeit des persönlichen Bereichs, wird der notwendige innere Zusammenhang nur dann angenommen werden können, wenn diese mit dem Aufenthalt an dem fremden Ort notwendigerweise verbunden ist; es muss sich also um eine Tätigkeit handeln, der sich der Versicherte bei normalem Lebensablauf unter den jeweiligen örtlichen Verhältnissen nicht entziehen kann, wobei der Kreis solcher Verrichtungen nicht zu eng und der Gesamtsituation angepasst zu ziehen ist (10 ObS 105/02t mwN). Hiezu gehört etwa das Begehen einer Hoteltreppe auf dem Weg zur Einnahme einer Mahlzeit (10 ObS 316/91 = SZ 65/53 = SSV-NF 6/39), nicht aber zB ein Saunabesuch (10 ObS 105/02t). Voraussetzung ist, dass die jeweilige Verrichtung noch dem Dienstgeschäft zuzurechnen ist (Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung4 § 8 SGB VII Rz 298 mwN).1.3.3. Handelt es sich um eine Tätigkeit des persönlichen Bereichs, wird der notwendige innere Zusammenhang nur dann angenommen werden können, wenn diese mit dem Aufenthalt an dem fremden Ort notwendigerweise verbunden ist; es muss sich also um eine Tätigkeit handeln, der sich der Versicherte bei normalem Lebensablauf unter den jeweiligen örtlichen Verhältnissen nicht entziehen kann, wobei der Kreis solcher Verrichtungen nicht zu eng und der Gesamtsituation angepasst zu ziehen ist (10 ObS 105/02t mwN). Hiezu gehört etwa das Begehen einer Hoteltreppe auf dem Weg zur Einnahme einer Mahlzeit (10 ObS 316/91 = SZ 65/53 = SSV-NF 6/39), nicht aber zB ein Saunabesuch (10 ObS 105/02t). Voraussetzung ist, dass die jeweilige Verrichtung noch dem Dienstgeschäft zuzurechnen ist (Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung4 Paragraph 8, SGB römisch sieben Rz 298 mwN).
1.3.4. Zu den dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnenden Verrichtungen zählen vor allem die notwendigen und selbstverständlichen Dinge, denen jeder Mensch unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen pflegt (zB Schlafen, Essen, Waschen, Wechseln der persönlichen Wäsche udgl). Verhaltensweisen, die jedermann unabhängig von der Art seiner Tätigkeit verrichten muss, um seine physische Existenz zu erhalten, sind nicht schon deshalb geschützt, weil der Verletzte aufgrund seiner Erwerbstätigkeit den Schutz der Unfallversicherung genießt. Solche Verhaltensweisen, die der Verletzte aus eigenwirtschaftlichen Gründen setzt, können nur dann als von der Unfallversicherung geschützt angesehen werden, wenn sie infolge der Ausübung der geschützten Tätigkeit unter einem erhöhten Gefahrenrisiko durchgeführt werden mussten und dieses erhöhte Risiko tatsächlich zum Unfall geführt hat (10 ObS 29/93 = SSV-NF 7/43; 10 ObS 238/00y mwN = SSV-NF 14/110; Tomandl in Tomandl, SV-System, 13. Erg-Lfg 310).
1.3.4.1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits - gestützt auf die unter 1.3.4. referierte Judikatur - ausgesprochen, dass auch auf Dienstreisen der Wechsel der persönlichen Wäsche, die Benützung des Nachtgewandes und das Rasieren vom Versicherungsschutz ebensowenig umfasst sind wie die mit der Vorbereitung des Transports der hiefür notwendigen Gegenstände im Zusammenhang stehenden Handlungen (10 ObS 29/93). So ist auch im Anlassfall die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Übernachtung im Hotel stehende Ablage der Toilettetasche im Badezimmer des von der Klägerin notwendigerweise bezogenen Hotelzimmers und der Weg von dieser Verrichtung in den Wohnraum grundsätzlich der persönlichen, nicht versicherungsgeschützten Lebenssphäre zuzurechnen.
1.3.4.2. Ungeachtet des privaten Charakters der Verrichtung und des Weges während der Dienstreise innerhalb des Hotels kann ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Reisenden bei einer dem privaten unversicherten Bereich zuzurechnenden Verrichtung gegeben sein, wenn gefahrbringende Umstände den Unfall wesentlich bedingt haben, die in ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären (vgl 10 ObS 41/91 = SSV-NF 5/13; Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung [SGB VII], § 8 Rz 107; Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung4 § 8 SGB VII Rz 303, 306; Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, Gesetzliche Unfallsversicherung, K § 8 Rz 83). So hat der Oberste Gerichtshof unter diesem Gesichtspunkt entschieden (10 ObS 41/91), dass der Sturz eines Schülers während eines Schulschikurses im Schlaf aus dem oberen Bett eines Stockbettes unter Unfallversicherungsschutz steht.1.3.4.2. Ungeachtet des privaten Charakters der Verrichtung und des Weges während der Dienstreise innerhalb des Hotels kann ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Reisenden bei einer dem privaten unversicherten Bereich zuzurechnenden Verrichtung gegeben sein, wenn gefahrbringende Umstände den Unfall wesentlich bedingt haben, die in ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären vergleiche 10 ObS 41/91 = SSV-NF 5/13; Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung [SGB VII], Paragraph 8, Rz 107; Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung4 Paragraph 8, SGB römisch sieben Rz 303, 306; Keller in Hauck/Noftz, SGB römisch sieben, Gesetzliche Unfallsversicherung, K Paragraph 8, Rz 83). So hat der Oberste Gerichtshof unter diesem Gesichtspunkt entschieden (10 ObS 41/91), dass der Sturz eines Schülers während eines Schulschikurses im Schlaf aus dem oberen Bett eines Stockbettes unter Unfallversicherungsschutz steht.
Dass der Unfall der Klägerin durch das Wirksamwerden besonderer Gefahrenmomente im Bereich des Hotelzimmers (mit-)verursacht wurde, wurde weder behauptet noch festgestellt.
1.3.5. Da nach diesen Ausführungen der Unfall der Klägerin kein Arbeitsunfall war, war in Stattgebung der Revision das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.2. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.