Rechtssatz RS0084662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084662
Entscheidungsdatum
10.11.2009
Rechtssatz
Zu den dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnenden Verrichtungen zählen vor allem die notwendigen und selbstverständlichen Dinge, denen jeder Mensch völlig unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen pflegt; und zwar auch dann, wenn sie zugleich für die Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis vielfach sogar unentbehrlich sind (hier: Unfall auf der Fahrt zum Friseur).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 177/88
Entscheidungstext OGH 06.09.1988 10 ObS 177/88
Veröff: SSV-NF 2/89
- 10 ObS 29/93
Entscheidungstext OGH 27.04.1993 10 ObS 29/93
Beisatz: Solche Verhaltensweisen, die der Verletzte aus eigenwirtschaftlichen Gründen setzt, können nur dann als von der Unfallversicherung geschützt angesehen werden, wenn sie infolge der Ausübung der geschützten Tätigkeit unter einem erhöhten Gefahrenrisiko durchgeführt werden mussten. (T1)
- 10 ObS 238/00y
Entscheidungstext OGH 19.09.2000 10 ObS 238/00y
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 129/09g
Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 ObS 129/09g
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084662
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010
Dokumentnummer
JJR_19880906_OGH0002_010OBS00177_8800000_002