Die Revision ist nicht berechtigt.
Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Der Kläger hat - erstmalig im Berufungsverfahren - den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Baltasar T*** in einem nach Überreichung der Berufung eingebrachten Schriftsatz gestellt. Dieser Schriftsatz wurde vom Berufungsgericht zurückgewiesen. Eine entsprechende Antragstellung in der Berufungsverhandlung erfolgte nicht. Der Beweisantrag wurde daher nicht wirksam gestellt, so daß die Unterlassung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht schon aus diesem Grund keinen Verfahrensmangel bilden kann. Im übrigen kommt dem Umstand, den der Kläger durch Vernehmung dieses Zeugen nachweisen möchte, relevante Bedeutung nicht zu.
Von den in räumlichem, zeitlichem und ursächlichem Zustand mit der Erwerbstätigkeit stehenden Tätigkeiten sind die dem privaten Bereich zuzuordnenden sogenannten eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten abzugrenzen. Bei der Verrichtung der letztgenannten Tätigkeiten besteht kein Versicherungsschutz. Zu den dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnenden Verrichtungen zählen vor allem die notwendigen und selbstverständlichen Dinge, denen jeder Mensch völlig unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen pflegt. Diese zahlreichen und verschiedenartigen Verrichtungen des täglichen Lebens bleiben auch dann eigenwirtschaftliche Tätigkeiten und werden nicht Bestandteil der unter Versicherungsschutz stehenden Arbeit, wenn sie zugleich für die Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis vielfach sogar unentbehrlich sind (Brackmann Handbuch der Sozialversicherung 60. Nachtrag 480q). Das Schneiden der Kopfhaare zählt - worauf das Berufungsgericht bereits zutreffend verwiesen hat - im europäischen Kulturkreis zu den regelmäßigen Körperpflegehandlungen jedes Mannes. Dem Haarschnitt unterziehen sich in regelmäßigen Zeitabständen - abgesehen von
Einzelfällen - alle Männer völlig unabhängig von ihrer Berufstätigkeit und auch dann, wenn sie nicht im Beruf stehen. Ein dem üblichen Standard entsprechendes Erscheinungsbild wird allgemein erwartet und bildet die Voraussetzungen für die problemlose Eingliederung in die Gesellschaft und damit auch in weite Bereiche des Berufslebens. Mögen auch im Beruf des Klägers die Anforderungen an ein gepflegtes Erscheinungsbild im Vergleich zu anderen Berufen höher sein, so ändert dies nichts daran, daß auch in diesem Fall das Schneiden der Haare nur eine selbstverständliche Verrichtung der Körperpflege darstellt, die dem privaten Lebensbereich selbst dann zuzuordnen ist, wenn sie vom Dienstgeber angeordnet wurde. Die vom Kläger in der Revision vorgetragenen Beispiele, mit denen er seinen Standpunkt zu untermauern versucht, sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der Fall eines auf dem Lebensmittelsektor tätigen Arbeitnehmers, der vom Arbeitsort zum Amtsarzt fährt, um sich darauf untersuchen zu lassen, ob er Bazillen ausscheidet, ist dem § 175 Abs 2 Z 2 ASVG zu unterstellen. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung besteht in diesem Fall Versicherungsschutz, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung des Versicherungsträgers oder des Dienstgebers unterziehen muß. Das über Aufforderung erfolgte Aufsuchen eines Maskenbildners durch einen Schauspieler zur Veränderung des Aussehens als Vorbereitung auf seine Rolle ist keine allgemein übliche Körperpflegehandlung, sondern der Schauspieler wird in diesem Fall in spezifischer Form auf eine konkrete Tätigkeit vorbereitet.Einzelfällen - alle Männer völlig unabhängig von ihrer Berufstätigkeit und auch dann, wenn sie nicht im Beruf stehen. Ein dem üblichen Standard entsprechendes Erscheinungsbild wird allgemein erwartet und bildet die Voraussetzungen für die problemlose Eingliederung in die Gesellschaft und damit auch in weite Bereiche des Berufslebens. Mögen auch im Beruf des Klägers die Anforderungen an ein gepflegtes Erscheinungsbild im Vergleich zu anderen Berufen höher sein, so ändert dies nichts daran, daß auch in diesem Fall das Schneiden der Haare nur eine selbstverständliche Verrichtung der Körperpflege darstellt, die dem privaten Lebensbereich selbst dann zuzuordnen ist, wenn sie vom Dienstgeber angeordnet wurde. Die vom Kläger in der Revision vorgetragenen Beispiele, mit denen er seinen Standpunkt zu untermauern versucht, sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der Fall eines auf dem Lebensmittelsektor tätigen Arbeitnehmers, der vom Arbeitsort zum Amtsarzt fährt, um sich darauf untersuchen zu lassen, ob er Bazillen ausscheidet, ist dem Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG zu unterstellen. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung besteht in diesem Fall Versicherungsschutz, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung des Versicherungsträgers oder des Dienstgebers unterziehen muß. Das über Aufforderung erfolgte Aufsuchen eines Maskenbildners durch einen Schauspieler zur Veränderung des Aussehens als Vorbereitung auf seine Rolle ist keine allgemein übliche Körperpflegehandlung, sondern der Schauspieler wird in diesem Fall in spezifischer Form auf eine konkrete Tätigkeit vorbereitet.
Soweit aber der Kläger zur Rechtsrüge auf sein Vorbringen in den Vorinstanzen verweist, ist der Revisionsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Zutreffend sind daher die Vorinstanzen zu einer klageabweisenden
Entscheidung gelangt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf
§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.