Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 175 Abs 2 Z 5 ASVG gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes ereignen, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird. Der Begriff des Arbeitsgerätes ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Er ist daher dem Sinn und Zweck der Norm zu entnehmen. Es ist in erster Linie erforderlich, daß die fraglichen Gerätschaften zur Verrichtung der versicherten Tätigkeiten gebraucht werden. Dabei genügt es nicht, daß im Verhältnis zur gesamten Verwendung der auf betriebliche Nutzung entfallende Anteil überhaupt als erheblich in Erscheinung tritt; vielmehr ist grundsätzlich erforderlich, daß das Gerät seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit in dem Unternehmen gebraucht wird (Brackmann, Handbuch II, 72.Nachtrag 481 l f). Dabei ist Kleidung im allgemeinen nicht als Arbeitsgerät anzusehen, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung nicht hauptsächlich für die Tätigkeit in dem Unternehmen gebraucht wird (Brackmann aaO, 481 o), es sich also nicht um spezifische Arbeitskleidung handelt. Das Rasierzeug und die persönliche Kleidung dienen nicht unmittelbar der Verrichtung der versicherten Tätigkeit und sind daher keine Arbeitsgeräte im Sinne der zitierten Gesetzesstelle. Davon ausgehend kann aber auch die Tasche, die ausschließlich dem Transport der dem persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände diente, nicht als Arbeitsgerät qualifiziert werden.Gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes ereignen, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird. Der Begriff des Arbeitsgerätes ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Er ist daher dem Sinn und Zweck der Norm zu entnehmen. Es ist in erster Linie erforderlich, daß die fraglichen Gerätschaften zur Verrichtung der versicherten Tätigkeiten gebraucht werden. Dabei genügt es nicht, daß im Verhältnis zur gesamten Verwendung der auf betriebliche Nutzung entfallende Anteil überhaupt als erheblich in Erscheinung tritt; vielmehr ist grundsätzlich erforderlich, daß das Gerät seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit in dem Unternehmen gebraucht wird (Brackmann, Handbuch römisch zwei, 72.Nachtrag 481 l f). Dabei ist Kleidung im allgemeinen nicht als Arbeitsgerät anzusehen, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung nicht hauptsächlich für die Tätigkeit in dem Unternehmen gebraucht wird (Brackmann aaO, 481 o), es sich also nicht um spezifische Arbeitskleidung handelt. Das Rasierzeug und die persönliche Kleidung dienen nicht unmittelbar der Verrichtung der versicherten Tätigkeit und sind daher keine Arbeitsgeräte im Sinne der zitierten Gesetzesstelle. Davon ausgehend kann aber auch die Tasche, die ausschließlich dem Transport der dem persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände diente, nicht als Arbeitsgerät qualifiziert werden.
Aber auch soweit sich die Revisionswerberin auf § 175 Abs 1 ASVG bezieht, kann ihr nicht gefolgt werden. Von den im räumlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehenden Tätigkeiten sind die dem privaten Bereich zuzuordnenden sogenannten eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten abzugrenzen. Bei der Verrichtung der letztgenannten Tätigkeiten besteht kein Versicherungsschutz. Zu den dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnenden Verrichtungen zählen vor allem die notwendigen und selbstverständlichen Dinge, denen jeder Mensch unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen pflegt. Verhaltensweisen, die jedermann unabhängig von der Art seiner Tätigkeit verrichten muß, um seine physische Existenz zu erhalten, sind nicht schon deshalb geschützt, weil der Verletzte aufgrund seiner Erwerbstätigkeit den Schutz der Unfallversicherung genießt. Solche Verhaltensweisen, die der Verletzte aus eigenwirtschaftlichen Gründen setzt, können nur dann als von der Unfallversicherung geschützt angesehen werden, wenn sie infolge der Ausübung der geschützten Tätigkeit unter einem erhöhten Gefahrenrisiko durchgeführt werden mußten (Tomandl in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes,Aber auch soweit sich die Revisionswerberin auf Paragraph 175, Absatz eins, ASVG bezieht, kann ihr nicht gefolgt werden. Von den im räumlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehenden Tätigkeiten sind die dem privaten Bereich zuzuordnenden sogenannten eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten abzugrenzen. Bei der Verrichtung der letztgenannten Tätigkeiten besteht kein Versicherungsschutz. Zu den dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnenden Verrichtungen zählen vor allem die notwendigen und selbstverständlichen Dinge, denen jeder Mensch unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen pflegt. Verhaltensweisen, die jedermann unabhängig von der Art seiner Tätigkeit verrichten muß, um seine physische Existenz zu erhalten, sind nicht schon deshalb geschützt, weil der Verletzte aufgrund seiner Erwerbstätigkeit den Schutz der Unfallversicherung genießt. Solche Verhaltensweisen, die der Verletzte aus eigenwirtschaftlichen Gründen setzt, können nur dann als von der Unfallversicherung geschützt angesehen werden, wenn sie infolge der Ausübung der geschützten Tätigkeit unter einem erhöhten Gefahrenrisiko durchgeführt werden mußten (Tomandl in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes,
5. ErgLfg 309). Diese zahlreichen und verschiedenartigen Verrichtungen des täglichen Lebens bleiben auch dann eigenwirtschaftliche Tätigkeiten und werden nicht Bestandteil der unter Versicherungsschutz stehenden Arbeit, wenn sie zugleich für die Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis vielfach sogar unentbehrlich sind (SSV-NF 2/89 mwN). So werden etwa Unfälle bei der körperlichen Reinigung während oder nach Betriebsschluß auf der Betriebsstätte oder in ihrer unmittelbaren Nähe nur dann als Arbeitsunfälle anerkannt, wenn sie im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Brackmann (aaO 481 k) hält die von der Rechtsprechung für die Bejahung des Versicherungsschutzes in diesen Fällen aufgestellten Kriterien wohl zu restriktiv, will aber selbst den Versicherungsschutz nur dann bejahen, wenn im Einzelfall die vom Versicherten geleistete Betriebstätigkeit sein Bedürfnis nach körperlicher Reinigung mitbestimmt hat. Die Reinigung, die nicht am Betriebsort sondern erst zu Hause vorgenommen werde, werde von überwiegend privaten unversicherten und nicht wesentlich betriebsbedingten Gründen bestimmt und sei daher nicht versichert.
Auch auf dienstlichen Reisen sind die privaten, dem persönlichen Lebensbereich zuzuzählenden Verrichtungen regelmäßig nicht versichert. Der Wechsel der persönlichen Wäsche, die Benützung des Nachtgewandes und das Rasieren sind vom Versicherungsschutz ebensowenig umfaßt, wie die mit der Vorbereitung des Transportes der hiefür notwendigen Gegenstände im Zusammenhang stehenden Handlungen. In gleicher Weise, wie das Einpacken der persönlichen Gegenstände für eine berufsbedingte Reise nicht dem Versicherungsschutz unterliegt, ist die Besorgung einer für den Transport dieser Gegenstände bstimmten Tasche nach § 175 ASVG nicht geschützt. Der Unfall der Klägerin war daher kein Arbeitsunfall.Auch auf dienstlichen Reisen sind die privaten, dem persönlichen Lebensbereich zuzuzählenden Verrichtungen regelmäßig nicht versichert. Der Wechsel der persönlichen Wäsche, die Benützung des Nachtgewandes und das Rasieren sind vom Versicherungsschutz ebensowenig umfaßt, wie die mit der Vorbereitung des Transportes der hiefür notwendigen Gegenstände im Zusammenhang stehenden Handlungen. In gleicher Weise, wie das Einpacken der persönlichen Gegenstände für eine berufsbedingte Reise nicht dem Versicherungsschutz unterliegt, ist die Besorgung einer für den Transport dieser Gegenstände bstimmten Tasche nach Paragraph 175, ASVG nicht geschützt. Der Unfall der Klägerin war daher kein Arbeitsunfall.
Gemäß § 82 Abs 1 ASGG hat die Klage ein unter Bedachtnahme auf die Art des erhobenen Anspruches hinreichend bestimmtes Begehren zu enthalten. Abs 2 dieser Bestimmung ergänzt, daß ein von einem Versicherten erhobenes Begehren auch dann hinreichend bestimmt sei, wenn es auf Leistungen bzw die Feststellung von Versicherungszeiten im gesetzlichen Ausmaß gerichtet ist und in den angegebenen Tatsachen, auf die es sich stützt, die für die Bestimmung der Leistung dem Grunde und der Höhe nach bzw die für die Feststellung der Versicherungszeiten der Pensionsversicherung dem Grunde nach erforderlichen Angaben enthält; bei einem auf Leistung gerichteten Begehren ist die Angabe eines Geldbetrages nicht erforderlich. Dazu hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß dann, wenn in einem Versicherungszweig in einem konkreten Fall mehrere Leistungsansprüche in Frage kommen (dies ist bei der gesetzlichen Unfallversicherung der Fall), die Klage - selbst unter den geminderten Anforderungen an die Bestimmtheit des Begehrens - die konkrete Leistung zu bezeichnen hat, auf die die Klage gerichtet ist (SSV-NF 1/35). Dem wird das vorliegende Klagebegehren nicht gerecht. Da aber der Anspruch der Klägerin, wie oben ausgeführt, schon dem Grunde nach nicht zu Recht besteht, erübrigte sich eine Verbesserung des erhobenen Begehrens.Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, ASGG hat die Klage ein unter Bedachtnahme auf die Art des erhobenen Anspruches hinreichend bestimmtes Begehren zu enthalten. Absatz 2, dieser Bestimmung ergänzt, daß ein von einem Versicherten erhobenes Begehren auch dann hinreichend bestimmt sei, wenn es auf Leistungen bzw die Feststellung von Versicherungszeiten im gesetzlichen Ausmaß gerichtet ist und in den angegebenen Tatsachen, auf die es sich stützt, die für die Bestimmung der Leistung dem Grunde und der Höhe nach bzw die für die Feststellung der Versicherungszeiten der Pensionsversicherung dem Grunde nach erforderlichen Angaben enthält; bei einem auf Leistung gerichteten Begehren ist die Angabe eines Geldbetrages nicht erforderlich. Dazu hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß dann, wenn in einem Versicherungszweig in einem konkreten Fall mehrere Leistungsansprüche in Frage kommen (dies ist bei der gesetzlichen Unfallversicherung der Fall), die Klage - selbst unter den geminderten Anforderungen an die Bestimmtheit des Begehrens - die konkrete Leistung zu bezeichnen hat, auf die die Klage gerichtet ist (SSV-NF 1/35). Dem wird das vorliegende Klagebegehren nicht gerecht. Da aber der Anspruch der Klägerin, wie oben ausgeführt, schon dem Grunde nach nicht zu Recht besteht, erübrigte sich eine Verbesserung des erhobenen Begehrens.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.