Rechtssatz RS0085000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085000
Entscheidungsdatum
16.06.2009
Rechtssatz
In erster Linie ist erforderlich, daß die fraglichen Gerätschaften zur Verrichtung der versicherten Tätigkeiten gebraucht werden. Dabei genügt es nicht, daß im Verhältnis zur gesamten Verwendung der auf betriebliche Nutzung entfallende Anteil überhaupt als erheblich in Erscheinung tritt; vielmehr ist grundsätzlich erforderlich, daß das Gerät seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit in dem Unternehmen gebraucht wird. Dabei ist Kleidung im allgemeinen nicht als Arbeitsgerät anzusehen, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung nicht hauptsächlich für die Tätigkeit in dem Unternehmen gebraucht wird, es sich also nicht um spezifische Arbeitskleidung handelt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 29/93
Entscheidungstext OGH 27.04.1993 10 ObS 29/93
- 10 ObS 145/94
Entscheidungstext OGH 28.06.1994 10 ObS 145/94
Auch; nur: In erster Linie ist erforderlich, daß die fraglichen Gerätschaften zur Verrichtung der versicherten Tätigkeiten gebraucht werden. Dabei genügt es nicht, daß im Verhältnis zur gesamten Verwendung der auf betriebliche Nutzung entfallende Anteil überhaupt als erheblich in Erscheinung tritt; vielmehr ist grundsätzlich erforderlich, daß das Gerät seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit in dem Unternehmen gebraucht wird. (T1)
- 10 ObS 343/01s
Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 ObS 343/01s
nur T1
- 10 ObS 98/09y
Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 ObS 98/09y
Vgl auch; Beisatz: Hier: Qualifikation der Armbanduhr des Klägers als Arbeitsgerät ist im Hinblick auf die Zweckbestimmung der Uhr zu verneinen. (T2); Veröff: SZ 2009/82
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085000
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
JJR_19930427_OGH0002_010OBS00029_9300000_002