Die nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt in seinen Revisionsausführungen weiterhin die Auffassung, dass sein Unfall als Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 2 Z 5 ASVG geschützt sei, da die von ihm ausschließlich zu Unterrichtszwecken beigestellten Bilder im Rahmen des Anschauungsunterrichtes ein vom Versicherten beigestelltes "Arbeitsgerät" darstellten. Da ein Eigeninteresse des Klägers, die Bilder erst am Tag nach dem Unterricht aus dem Kofferraum des PKW zu nehmen, um sie in das Wohnhaus zu verbringen, nicht vorgelegen sei, sei auch der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Einsatz der Arbeitsgeräte und dem nachfolgenden Unfallereignis gegeben. Es habe durch das Verbringen der Bilder (erst) am Tage nach deren Verwendung im Zuge des Unterrichtes durch den Kläger auch keine Risikoerhöhung stattgefunden.Der Kläger vertritt in seinen Revisionsausführungen weiterhin die Auffassung, dass sein Unfall als Arbeitsunfall im Sinn des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG geschützt sei, da die von ihm ausschließlich zu Unterrichtszwecken beigestellten Bilder im Rahmen des Anschauungsunterrichtes ein vom Versicherten beigestelltes "Arbeitsgerät" darstellten. Da ein Eigeninteresse des Klägers, die Bilder erst am Tag nach dem Unterricht aus dem Kofferraum des PKW zu nehmen, um sie in das Wohnhaus zu verbringen, nicht vorgelegen sei, sei auch der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Einsatz der Arbeitsgeräte und dem nachfolgenden Unfallereignis gegeben. Es habe durch das Verbringen der Bilder (erst) am Tage nach deren Verwendung im Zuge des Unterrichtes durch den Kläger auch keine Risikoerhöhung stattgefunden.
Nach der Generalklausel des § 175 Abs 1 ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Nach der Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 5 ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes ereignen, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird. Die letztgenannte Bestimmung bringt in Verbindung mit der zitierten Generalklausel des Abs 1 zum Ausdruck, dass der Schutz der Unfallversicherung nicht etwa mit Arbeitszeit und Arbeitsort begrenzt ist, wenn Verrichtungen erbracht werden, die in einem so engen (sachlichen) Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen, wie die angesprochenen Verrichtungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsgerät. Dieser Schutz bei der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes wurde schon im Jahr 1925 in die RVO mit der Erläuterung aufgenommen, dass diese Tätigkeiten durchaus noch im Zusammenhang mit der Beschäftigung im Betrieb stünden (Tomandl, SV-System 11. Erg-Lfg 285 f; ders, Der Schutzbereich der Unfallversicherung, ZAS 1975, 123 ff [130]). Nach herrschender Ansicht stehen auch Wege im Zusammenhang mit der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (SSV-NF 13/137, 13/42 jeweils mwN ua).Nach der Generalklausel des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Nach der Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes ereignen, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird. Die letztgenannte Bestimmung bringt in Verbindung mit der zitierten Generalklausel des Absatz eins, zum Ausdruck, dass der Schutz der Unfallversicherung nicht etwa mit Arbeitszeit und Arbeitsort begrenzt ist, wenn Verrichtungen erbracht werden, die in einem so engen (sachlichen) Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen, wie die angesprochenen Verrichtungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsgerät. Dieser Schutz bei der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes wurde schon im Jahr 1925 in die RVO mit der Erläuterung aufgenommen, dass diese Tätigkeiten durchaus noch im Zusammenhang mit der Beschäftigung im Betrieb stünden (Tomandl, SV-System 11. Erg-Lfg 285 f; ders, Der Schutzbereich der Unfallversicherung, ZAS 1975, 123 ff [130]). Nach herrschender Ansicht stehen auch Wege im Zusammenhang mit der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (SSV-NF 13/137, 13/42 jeweils mwN ua).
Der Begriff des Arbeitsgerätes selbst ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Er ist daher dem Sinn und Zweck der Norm zu entnehmen. Es ist in erster Linie erforderlich, dass die fraglichen Gerätschaften zur Verrichtung der versicherten Tätigkeit gebraucht werden. Dabei genügt es aber nach ständiger Rechtsprechung nicht, dass im Verhältnis zur gesamten Verwendung der auf betriebliche Nutzung entfallende Anteil überhaupt als erheblich in Erscheinung tritt. Es ist vielmehr grundsätzlich erforderlich, dass das Gerät seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit in dem Unternehmen gebraucht wird (SSV-NF 8/63, 7/43, 4/64 mwN; RIS-Justiz RS0084998, RS0085000; Tomandl aaO 285; in diesem Sinne auch Krasney in Brackmann, Handbuch der SV, dSGB VII, § 8 RdNr 289 mwN zur vergleichbaren deutschen Rechtslage). Von einem Arbeitsgerät im Sinne des § 175 Abs 2 Z 5 ASVG kann somit nach ständiger Rechtsprechung nur dann gesprochen werden, wenn das Arbeitsgerät hauptsächlich für Zwecke des Betriebes Verwendung findet. Die Ausführungen in der Revision bieten keinen Anlass für ein Abgehen von dieser ständigen Rechtsprechung. Bei den beiden vom Kläger als Anschauungsmaterial in der Schule verwendeten Bildern, die gewöhnlich für private Zwecke bestimmt sind, handelt es sich daher nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen um keine Arbeitsgeräte im Sinn des § 175 Abs 2 Z 5 ASVG. Davon ausgehend kann aber dem Kläger auch kein Unfallversicherungsschutz nach dieser Gesetzesstelle zukommen.Der Begriff des Arbeitsgerätes selbst ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Er ist daher dem Sinn und Zweck der Norm zu entnehmen. Es ist in erster Linie erforderlich, dass die fraglichen Gerätschaften zur Verrichtung der versicherten Tätigkeit gebraucht werden. Dabei genügt es aber nach ständiger Rechtsprechung nicht, dass im Verhältnis zur gesamten Verwendung der auf betriebliche Nutzung entfallende Anteil überhaupt als erheblich in Erscheinung tritt. Es ist vielmehr grundsätzlich erforderlich, dass das Gerät seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit in dem Unternehmen gebraucht wird (SSV-NF 8/63, 7/43, 4/64 mwN; RIS-Justiz RS0084998, RS0085000; Tomandl aaO 285; in diesem Sinne auch Krasney in Brackmann, Handbuch der SV, dSGB römisch sieben, Paragraph 8, RdNr 289 mwN zur vergleichbaren deutschen Rechtslage). Von einem Arbeitsgerät im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG kann somit nach ständiger Rechtsprechung nur dann gesprochen werden, wenn das Arbeitsgerät hauptsächlich für Zwecke des Betriebes Verwendung findet. Die Ausführungen in der Revision bieten keinen Anlass für ein Abgehen von dieser ständigen Rechtsprechung. Bei den beiden vom Kläger als Anschauungsmaterial in der Schule verwendeten Bildern, die gewöhnlich für private Zwecke bestimmt sind, handelt es sich daher nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen um keine Arbeitsgeräte im Sinn des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG. Davon ausgehend kann aber dem Kläger auch kein Unfallversicherungsschutz nach dieser Gesetzesstelle zukommen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.