Begründung:
Der Kläger ist bei der *****versicherung ***** als Bezirksleiter im Außendienst beschäftigt. Am 13. 6. 2008 brachte er zunächst, nachdem er sein Auto vor dem Haupteingang der *****versicherung geparkt hatte, seinen Laptop ins Büro. Danach ging er in die Trafik des Günther P***** in der B*****straße, um Zigaretten zu kaufen. Mit P*****, der Kunde des Klägers ist, vereinbarte er ein Treffen in 15 Minuten in einem Café, um einige versicherungstechnische Dinge zu besprechen. Dieses Café liegt am direkten Weg zwischen der Trafik und dem Büro des Klägers. Der Kläger ging von der Trafik direkt in dieses Kaffeehaus, wo er P***** traf und mit diesem eine dienstliche Besprechung verrichtete. Während dieser rund 10 bis 15 Minuten dauernden Besprechung ging eine Bekannte des Klägers, die in einem Uhrengeschäft arbeitet, vor dem Café vorbei. Der Kläger wollte ihr seine defekte Armbanduhr aushändigen. Auf dem Weg zum Ausgang des Kaffeehauses, etwa 4 m vom Tisch im Kaffeehaus entfernt, rutschte der Kläger aus und verletzte sich schwer.
Mit Bescheid vom 30. 9. 2008 lehnte die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt die Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall ab und sprach aus, dass kein Anspruch auf Leistungen gemäß § 173 ASVG bestehe. Der Unfall stehe nicht im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung des Klägers. Der Weg zur Erledigung privater Interessen habe den Zusammenhang mit der dienstlichen Besprechung gelöst.Mit Bescheid vom 30. 9. 2008 lehnte die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt die Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall ab und sprach aus, dass kein Anspruch auf Leistungen gemäß Paragraph 173, ASVG bestehe. Der Unfall stehe nicht im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung des Klägers. Der Weg zur Erledigung privater Interessen habe den Zusammenhang mit der dienstlichen Besprechung gelöst.
Das Erstgericht wies die dagegen erhobene, auf Gewährung einer Versehrtenrente und Feststellung, dass die beim Unfall vom 13. 6. 2008 erlittenen Verletzungen am rechten Bein und am rechten Ellbogen Folgen eines Arbeitsunfalls seien, gerichtete Klagebegehren ab. Die Anerkennung als Arbeitsunfall scheitere schon daran, dass die Armbanduhr des Klägers nicht als Arbeitsgerät im Sinn des § 175 Abs 2 Z 5 ASVG qualifiziert werden könne. Voraussetzung dafür sei, dass das Gerät seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen gebraucht werde, was im Fall des Klägers nicht gegeben sei, zumal die Zeit auch anderswo abgelesen werden könne.Das Erstgericht wies die dagegen erhobene, auf Gewährung einer Versehrtenrente und Feststellung, dass die beim Unfall vom 13. 6. 2008 erlittenen Verletzungen am rechten Bein und am rechten Ellbogen Folgen eines Arbeitsunfalls seien, gerichtete Klagebegehren ab. Die Anerkennung als Arbeitsunfall scheitere schon daran, dass die Armbanduhr des Klägers nicht als Arbeitsgerät im Sinn des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG qualifiziert werden könne. Voraussetzung dafür sei, dass das Gerät seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen gebraucht werde, was im Fall des Klägers nicht gegeben sei, zumal die Zeit auch anderswo abgelesen werden könne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das Urteil des Erstgerichts auf und verwies die Sozialrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Zutreffend habe es das Erstgericht abgelehnt, die Armbanduhr des Klägers als Arbeitsgerät gemäß § 175 Abs 2 Z 5 ASVG zu qualifizieren. Es stelle kein Spezifikum der beruflichen Tätigkeit eines Außendienstmitarbeiters einer Versicherung dar, Termine einhalten zu müssen und aus diesem Grunde auf das Vorhandensein einer funktionstüchtigen Armbanduhr angewiesen zu sein. Auch ihrer Zweckbestimmung nach diene eine Armbanduhr wohl kaum hauptsächlich der Tätigkeit im Unternehmen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das Urteil des Erstgerichts auf und verwies die Sozialrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Zutreffend habe es das Erstgericht abgelehnt, die Armbanduhr des Klägers als Arbeitsgerät gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG zu qualifizieren. Es stelle kein Spezifikum der beruflichen Tätigkeit eines Außendienstmitarbeiters einer Versicherung dar, Termine einhalten zu müssen und aus diesem Grunde auf das Vorhandensein einer funktionstüchtigen Armbanduhr angewiesen zu sein. Auch ihrer Zweckbestimmung nach diene eine Armbanduhr wohl kaum hauptsächlich der Tätigkeit im Unternehmen.
Der Unfallversicherungsschutz sei aber aus folgenden Erwägungen zu bejahen: Im Fall des Klägers habe der Aufenthalt in dem Café einer Besprechung mit einem Kunden gedient und sei damit Ausfluss der beruflichen Tätigkeit gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass es zu einer ganz kurzfristigen Unterbrechung dieser dienstlichen Besprechung kommen habe sollen, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, seine defekte Armbanduhr seiner in einem Uhrengeschäft arbeitenden Bekannten zu übergeben. Die Judikatur lässt den Versicherungsschutz dann noch bestehen, wenn eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit nach ihrer Art und Dauer bei natürlicher Betrachtungsweise nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit führe und noch ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und der betrieblichen Tätigkeit bestehe. Außerdem räume die gesetzliche Unfallversicherung dem Versicherten grundsätzlich ein bestimmtes Maß an räumlicher Bewegungsfreiheit ein, ohne dass er negative versicherungsrechtliche Auswirkungen befürchten müsse. Auch dann, wenn ganz nebenher oder gleichsam „im Vorbeigehen" eine private Verrichtung ausgeübt werde, also eine privaten Zwecken dienende unerhebliche tatsächliche Unterbrechung, die zeitlich und räumlich nur ganz geringfügig sei und einer Verrichtung diene, die „im Vorbeigehen" erledigt werde, werde der Versicherungsschutz als aufrecht bestehend bejaht. Eine diffizile Unterscheidung, welche Schritte möglicherweise eigenwirtschaftlich sind und welche zum üblichen Arbeitsweg gehörten, widerspreche dem Grundsatz, dass der Arbeitsweg grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz stehe.
Wenn der Kläger im Zuge seiner dienstlichen Besprechung die Gelegenheit nützen habe wollen, seiner Bekannten die defekte Armbanduhr zwecks Reparatur zu übergeben und nach Zurücklegen einer Wegstrecke von nur 4 m noch im Lokal zu Sturz gekommen sei und sich dabei verletzt habe, sei nach Auffassung des Berufungsgerichts von einer Verwirklichung der unter Unfallversicherungsschutz stehenden Weggefahr zu sprechen. Dies könne nicht anders gesehen werden als wenn der Kläger etwa die Besprechung zum Aufsuchen der Toilette hätte unterbrechen müssen.
Letztlich könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger den zum Unfall führenden Weg dazu nützen habe wollen, der zufällig am Kaffeehaus vorbeigehenden Mitarbeiterin eines Uhrengeschäfts seine Armbanduhr zwecks Durchführung der Reparatur auszuhändigen. Auch wenn es sich - wie bereits ausgeführt - bei der Armbanduhr nicht um ein Arbeitsgerät im Sinn des § 175 Abs 2 Z 5 ASVG handle, so könne jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Uhr vom Kläger zum Zwecke der Einhaltung von Terminen Verwendung finde und damit nicht mehr davon gesprochen werden kann, der Weg hätte ausschließlich eigenwirtschaftlichen Interessen gedient. Der zu fordernde innere Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit könne auch dann gegeben sein, wenn der Weg zumindest auch wesentlich der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt gewesen sei, was hier nicht ausgeschlossen erscheine.Letztlich könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger den zum Unfall führenden Weg dazu nützen habe wollen, der zufällig am Kaffeehaus vorbeigehenden Mitarbeiterin eines Uhrengeschäfts seine Armbanduhr zwecks Durchführung der Reparatur auszuhändigen. Auch wenn es sich - wie bereits ausgeführt - bei der Armbanduhr nicht um ein Arbeitsgerät im Sinn des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG handle, so könne jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Uhr vom Kläger zum Zwecke der Einhaltung von Terminen Verwendung finde und damit nicht mehr davon gesprochen werden kann, der Weg hätte ausschließlich eigenwirtschaftlichen Interessen gedient. Der zu fordernde innere Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit könne auch dann gegeben sein, wenn der Weg zumindest auch wesentlich der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt gewesen sei, was hier nicht ausgeschlossen erscheine.
Somit stehe der vom Kläger am 13. 6. 2008 erlittene Unfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Da das Erstgericht ausgehend von einer vom Berufungsgericht nicht geteilten Rechtsansicht weder zu den Unfallfolgen noch zur Höhe der beim Kläger bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit Feststellungen getroffen habe, sei das Urteil des Erstgerichts aufzuheben. Auf die von der Berufung vermissten Feststellungen komme es nicht an, da sich die Dauer der Unterbrechung - Aufstehen vom Tisch bis zum Unfallereignis - schon nach allgemeiner Lebenserfahrung nur über wenige Sekunden erstreckt haben könne. Auch die Häufigkeit der Verwendung einer Armbanduhr könne für eine abschließende Beurteilung der hier vorliegenden Rechtsfrage nicht von Bedeutung sein.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil zu der Frage, inwieweit geringfügige und kurzzeitige „Abwege" während einer dienstlichen Tätigkeit den Unfallversicherungsschutz beseitigen bzw unterbrechen, oberstgerichtliche Judikatur fehle.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs der beklagten Partei aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Wiederherstellung der klagsabweisenden Entscheidung erster Instanz.
Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.