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Rechtssatz RS0124749×

Rechtssatz RS0124749

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124749

Entscheidungsdatum

24.07.2023

Rechtssatz

Der Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn eine private Besorgung so gestaltet ist, dass sie vor allem hinsichtlich ihrer Dauer und Art nach natürlicher Betrachtungsweise in die geschützte Tätigkeit „eingeschoben" ist und diese nur geringfügig unterbricht. Eine Unterbrechung dieser Art lässt ausnahmsweise den Unfallversicherungsschutz aufrecht, wenn die (an sich zur unversicherten Sphäre gehörige) private Verrichtung unbedeutend ist und „quasi im Vorübergehen" und „ganz nebenher" erfolgt. Maßgeblich für die nur einzelfallbezogen mögliche Beurteilung, ob eine unschädliche Unterbrechung vorliegt, ist vor allem der zeitliche und räumliche Bewegungsaufwand für die private Verrichtung. Insgesamt muss sie so als unwesentlich in den Hintergrund treten, dass die geschützte betriebliche Tätigkeit dadurch kaum tangiert wird, vor allem, wenn die private Versicherung von der betrieblichen Tätigkeit nicht klar zu trennen ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 98/09y
    Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 ObS 98/09y
    Beisatz: Hier: Aufrechtbleiben des Unfallversicherungsschutzes während einer Unterbrechung der geschützten Tätigkeit bejaht. (T1); Veröff: SZ 2009/82
  • 10 ObS 111/17x
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 111/17x
    Auch
  • 10 ObS 54/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2023 10 ObS 54/23y
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124749

Im RIS seit

16.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Dokumentnummer

JJR_20090616_OGH0002_010OBS00098_09Y0000_001