Rechtssatz RS0084481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084481
Entscheidungsdatum
27.04.1993
Rechtssatz
In gleicher Weise, wie das Einpacken der persönlichen Gegenstände für eine berufsbedingte Reise nicht dem Versicherungsschutz unterliegt, ist die Besorgung einer für den Transport dieser Gegenstände bestimmten Tasche nach § 175 ASVG nicht geschützt.In gleicher Weise, wie das Einpacken der persönlichen Gegenstände für eine berufsbedingte Reise nicht dem Versicherungsschutz unterliegt, ist die Besorgung einer für den Transport dieser Gegenstände bestimmten Tasche nach Paragraph 175, ASVG nicht geschützt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084481
Dokumentnummer
JJR_19930427_OGH0002_010OBS00029_9300000_001