Entscheidungsgründe:
Der verstorbene Versicherte war holländischer Staatsangehöriger mit damaligem Wohnsitz in Wien. Seit 1994 war er als Lehrer beim Dienstgeber V***** gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG pflichtversichert. Vom Dienstgeber wurde er zu einer internationalen Lehrerkonferenz nach O*****, Portugal, entsandt. Die Teilnahme an dieser Lehrerkonferenz im Zeitraum vom 29. 10. 1999 bis 31. 10. 1999 war daher dienstlich motiviert. Auf Grund eines Defektes am Flugzeug, mit welchem die Konferenzteilnehmer und auch der Versicherte den Rückflug hätten antreten sollen, trat eine Wartezeit bis 2. 11. 1999 ein. Wegen des verschobenen Rückfluges wurden die Konferenzteilnehmer (darunter der Versicherte mitsamt seiner Familie) von Seiten der Fluggesellschaft bis zu dem zunächst nicht absehbaren Zeitpunkt des Rückfluges im Hotel „V*****" in P***** untergebracht.Der verstorbene Versicherte war holländischer Staatsangehöriger mit damaligem Wohnsitz in Wien. Seit 1994 war er als Lehrer beim Dienstgeber V***** gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG pflichtversichert. Vom Dienstgeber wurde er zu einer internationalen Lehrerkonferenz nach O*****, Portugal, entsandt. Die Teilnahme an dieser Lehrerkonferenz im Zeitraum vom 29. 10. 1999 bis 31. 10. 1999 war daher dienstlich motiviert. Auf Grund eines Defektes am Flugzeug, mit welchem die Konferenzteilnehmer und auch der Versicherte den Rückflug hätten antreten sollen, trat eine Wartezeit bis 2. 11. 1999 ein. Wegen des verschobenen Rückfluges wurden die Konferenzteilnehmer (darunter der Versicherte mitsamt seiner Familie) von Seiten der Fluggesellschaft bis zu dem zunächst nicht absehbaren Zeitpunkt des Rückfluges im Hotel „V*****" in P***** untergebracht.
Die Kosten der Teilnahme an der Lehrerkonferenz in Portugal für den Versicherten trug der Dienstgeber. Die Kosten für die mitreisenden Familienangehörigen (die am 2. 2. 1964 geborene Ehegattin und die drei Kinder, darunter der am 19. 2. 1996 geborene und damals 3 Jahre alte Sohn Hugo) trug der Versicherte aus seinem privaten Vermögen. Am Vormittag des 2. 11. 1999 bekamen die im Hotel „V*****" auf den Rückflug wartenden Lehrer von der Fluglinie die Mitteilung, dass der Rückflug um etwa 14.00 Uhr am Nachmittag stattfinden werde. Die Familie beschloss daraufhin, in der Zeit bis zum Abflug einen Strandspaziergang zu unternehmen.
Das Hotel „V*****" war durch eine Straße und eine Promenade vom Sandstrand getrennt. Der Strand war ungefähr 50 m breit und sehr leicht abfallend. Es herrschte Schönwetter mit einem leicht anlandigen Wind. Für einen unbeteiligten Beobachter bot die Situation am Stand keinen Anlass, irgendein Gefahrenmoment anzunehmen. Die Klägerin bemerkte auch, dass einige Personen - darunter auch Kinder - den Strand entlang im Wasser wateten.
Das Ehepaar S***** ging mit den Kindern im Abstand von einigen Metern die Wasserlinie entlang, als der 3-jährige Hugo durch eine Welle im Bereich der Beine nass wurde. Seine Mutter nahm ihn locker an die Hand und sprach auf ihn ein, um ihn zu beruhigen. Der Versicherte stand 1 bis 2 m daneben. In diesem Augenblick kam unerwartet eine große Welle, die dem Kind den Sand unter den Füßen wegspülte. Das Kind wurde in das Meer gezogen. Der Vater sprang ihm in voller Bekleidung nach und versuchte ihn zu retten, was aber misslang. Beide kamen ums Leben.
Der im Jahr 1964 geborene Versicherte war seit 1975 Inhaber eines Rettungsschwimmerzertifikates des Königlich-Niederländischen Vereins zur Rettung von Ertrinkenden. Das niederländische Recht enthält keine dem § 175 Abs 1 bzw § 176 Abs 1 Z 2 ASVG vergleichbare Bestimmung. Mit Bescheid vom 4. 1. 2001 lehnte die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der Unfallversicherung nach dem am „4.Der im Jahr 1964 geborene Versicherte war seit 1975 Inhaber eines Rettungsschwimmerzertifikates des Königlich-Niederländischen Vereins zur Rettung von Ertrinkenden. Das niederländische Recht enthält keine dem Paragraph 175, Absatz eins, bzw Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vergleichbare Bestimmung. Mit Bescheid vom 4. 1. 2001 lehnte die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der Unfallversicherung nach dem am „4.
11. 1999" (richtig: 2. 11. 1999) verstorbenen Pieter S***** mit der Begründung ab, dass der Spaziergang am Strand rein eigenwirtschaftlichen Motiven entspringe, sodass der ursächliche Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung gelöst sei.
Das Erstgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt. Den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich wie folgt:
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz umfasse auch Wartezeiten, die durch verkehrsbedingte Umstände entstehen und auf die der Versicherte keinen Einfluss habe. Versichert sei nicht nur reines Warten, sondern jedes Verhalten, das sinnvoll und angemessen sei, um eine solche Zeit im Einzelfall in zumutbarer Weise zu überbrücken. Das vom Versicherten gesetzte Verhalten, zur Überbrückung der Wartezeit einen Strandspaziergang zu unternehmen, sei - gemessen an den Umständen des Falles - sinnvoll und angemessen, sodass bereits nach dem Grundtatbestand des ASVG Versicherungsschutz gegeben zu sein scheine.
Für den Fall der Annahme einer Unterbrechung des Zusammenhanges zwischen versicherter Tätigkeit und Unfall durch den Versuch der Lebensrettung gegenüber dem eigenen mitreisenden Kind, sei der Unfall allerdings auch nach § 176 Abs 1 Z 2 ASVG qualifiziert. Danach seien Unfälle den Arbeitsunfällen gleichgestellt, die sich bei der Rettung eines Menschen aus tatsächlicher oder vermuteter Lebensgefahr oder dem Versuch einer solchen Rettung ereigneten.Für den Fall der Annahme einer Unterbrechung des Zusammenhanges zwischen versicherter Tätigkeit und Unfall durch den Versuch der Lebensrettung gegenüber dem eigenen mitreisenden Kind, sei der Unfall allerdings auch nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG qualifiziert. Danach seien Unfälle den Arbeitsunfällen gleichgestellt, die sich bei der Rettung eines Menschen aus tatsächlicher oder vermuteter Lebensgefahr oder dem Versuch einer solchen Rettung ereigneten.
Unfallversicherungsschutz im Sinne dieser Bestimmung bestehe jedoch nur dann, wenn keine besondere rechtliche Verpflichtung zu einer solchen Leistung bestehe, wenn sich der Unfall innerhalb der Republik Österreich oder im Gebiet eines Nachbarstaates ereignet habe und die tätig werdende Person österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz im Inland sei. Es handle sich bei dem vorliegenden Unfall zweifellos um den Versuch der Rettung eines Menschen aus tatsächlicher Lebensgefahr. Der Versicherte sei zwar nicht österreichischer Staatsbürger, wohl aber Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedsstaates mit Wohnsitz und Beschäftigungsverhältnis im Inland; der Unfall habe sich zwar nicht in einem Nachbarstaat, wohl aber in einem EU-Mitgliedsstaat zugetragen. Eine besondere Rechtspflicht, die bis zum Einsatz des eigenen Lebens reiche, bestehe auch zwischen engen Familienangehörigen im Rahmen der familiären Beistandspflicht im Sinne der §§ 44 und 137 ABGB nicht, sodass der Versicherte zusammengefasst beim Versuch der Rettung seines Kindes wohl eine allgemeine Beistandspflicht, nicht aber eine besondere Rechtspflicht erfüllt habe. Die Einschränkung des Versicherungsschutzes auf österreichische Staatsbürger und das Gebiet der Republik Österreich bzw eines Nachbarstaates sei nicht europarechtskonform. Eine europarechtskonforme Interpretation des § 176 Abs 4 ASVG, der im Unterschied etwa zu bilateralen Abkommen dem Gemeinschaftsrecht unterliege, ergebe, dass die Einschränkung auf österreichische Staatsbürger gegenüber EU-Staatsangehörigen diskriminierend sei. Die Einschränkung auf Unfälle in einem Nachbarstaat beinhalte sowohl eine direkte wie auch eine indirekte Diskriminierung. Eine sachliche Rechtfertigung für die mittelbare Diskriminierung liege nicht vor. Im Ergebnis folge daher, dass das persönliche Erfordernisse des § 176 Abs 4 ASVG auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten, das geographische Erfordernis auf das Staatsgebiet der Republik Österreich, der EU-Mitgliedstaaten und jener der Nachbarstaaten Österreichs einzuschränken sei. Im Sinne der „Acte clair" - Doktrin erübrige sich ein Vorabentscheidungsverfahren, da das Diskriminierungsverbot durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bereits hinreichend festgelegt sei.Unfallversicherungsschutz im Sinne dieser Bestimmung bestehe jedoch nur dann, wenn keine besondere rechtliche Verpflichtung zu einer solchen Leistung bestehe, wenn sich der Unfall innerhalb der Republik Österreich oder im Gebiet eines Nachbarstaates ereignet habe und die tätig werdende Person österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz im Inland sei. Es handle sich bei dem vorliegenden Unfall zweifellos um den Versuch der Rettung eines Menschen aus tatsächlicher Lebensgefahr. Der Versicherte sei zwar nicht österreichischer Staatsbürger, wohl aber Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedsstaates mit Wohnsitz und Beschäftigungsverhältnis im Inland; der Unfall habe sich zwar nicht in einem Nachbarstaat, wohl aber in einem EU-Mitgliedsstaat zugetragen. Eine besondere Rechtspflicht, die bis zum Einsatz des eigenen Lebens reiche, bestehe auch zwischen engen Familienangehörigen im Rahmen der familiären Beistandspflicht im Sinne der Paragraphen 44 und 137 ABGB nicht, sodass der Versicherte zusammengefasst beim Versuch der Rettung seines Kindes wohl eine allgemeine Beistandspflicht, nicht aber eine besondere Rechtspflicht erfüllt habe. Die Einschränkung des Versicherungsschutzes auf österreichische Staatsbürger und das Gebiet der Republik Österreich bzw eines Nachbarstaates sei nicht europarechtskonform. Eine europarechtskonforme Interpretation des Paragraph 176, Absatz 4, ASVG, der im Unterschied etwa zu bilateralen Abkommen dem Gemeinschaftsrecht unterliege, ergebe, dass die Einschränkung auf österreichische Staatsbürger gegenüber EU-Staatsangehörigen diskriminierend sei. Die Einschränkung auf Unfälle in einem Nachbarstaat beinhalte sowohl eine direkte wie auch eine indirekte Diskriminierung. Eine sachliche Rechtfertigung für die mittelbare Diskriminierung liege nicht vor. Im Ergebnis folge daher, dass das persönliche Erfordernisse des Paragraph 176, Absatz 4, ASVG auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten, das geographische Erfordernis auf das Staatsgebiet der Republik Österreich, der EU-Mitgliedstaaten und jener der Nachbarstaaten Österreichs einzuschränken sei. Im Sinne der „Acte clair" - Doktrin erübrige sich ein Vorabentscheidungsverfahren, da das Diskriminierungsverbot durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bereits hinreichend festgelegt sei.
Mit Ergänzungsurteil vom 16. 2. 2005 stellte das Erstgericht über Antrag der Klägerin gemäß § 423 ZPO fest, dass der Tod des Versicherten Pieter S***** am 2. 11. 1999 Folge eines Arbeitsunfalles ist und erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen (Teilersatz der Bestattungskosten und Witwenrente) in gesetzlicher Höhe nach dem am 2. 11. 1999 verstorbenen Versicherten „Mag." Pieter S***** zu gewähren. Weiters trug das Erstgericht der beklagten Partei auf, der Klägerin vom 1. 12. 1999 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von EUR 250 monatlich zu erbringen.Mit Ergänzungsurteil vom 16. 2. 2005 stellte das Erstgericht über Antrag der Klägerin gemäß Paragraph 423, ZPO fest, dass der Tod des Versicherten Pieter S***** am 2. 11. 1999 Folge eines Arbeitsunfalles ist und erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen (Teilersatz der Bestattungskosten und Witwenrente) in gesetzlicher Höhe nach dem am 2. 11. 1999 verstorbenen Versicherten „Mag." Pieter S***** zu gewähren. Weiters trug das Erstgericht der beklagten Partei auf, der Klägerin vom 1. 12. 1999 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von EUR 250 monatlich zu erbringen.
Das Berufungsgericht gab den gegen das Urteil und das Ergänzungsurteil des Erstgerichts erhobenen Berufungen der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Unfallversicherungsschutz bei Dienstreisen ergebe sich, dass im vorliegenden Fall der Spaziergang, der letztlich zum Unfall geführt habe, noch als unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehend anzusehen sei. Der Versicherte habe sich nach wie vor auf einer Dienstreise befunden, wobei allerdings bereits ab Beendigung der Konferenz am 31. 10. 1999 keine eigentlichen Dienstgeschäfte mehr zu verrichten gewesen seien, sondern der Versicherte aus nicht von ihm zu verantwortenden Gründen, nämlich wegen eines technischen Gebrechens, die Heimreise nicht habe antreten können. Dies ändere jedoch nichts daran, dass sich der Versicherte nach wie vor auf einer Dienstreise befunden habe. Die versicherte Tätigkeit sei daher jedenfalls ursächlich für seinen Aufenthalt im Hotel „V*****" gewesen, und es habe auch für diesen Aufenthalt jedenfalls der erforderliche innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestanden. Entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei sei dieser Zusammenhang auch durch die Vornahme des Spazierganges am 2. 11. 1999 nicht gelöst worden. Der Versicherte (und seine Familie) hätten seit Beendigung der Konferenz am 31. 10. 1999 auf die Heimreise gewartet, wobei ihnen am Vormittag des 2. 11. mitgeteilt worden sei, dass diese voraussichtlich um 14 Uhr erfolgen werde. Der Spaziergang am 2. 11. 1999 sei vom Versicherten und seiner Familie zur Überbrückung der (restlichen) Wartezeit vorgenommen worden und stelle sich damit nicht als rein eigenwirtschaftliche Tätigkeit, sondern als noch im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend dar. Wie das Bundessozialgericht im Zusammenhang mit Wegunfällen zu Wartezeiten auf Verkehrsmittel, die sich der Einflussmöglichkeit des Versicherten entziehen, ausgeführt habe, sei nicht nur rein passives Warten versichert, sondern jedes Verhalten, das sinnvoll und angemessen sei, um eine solche Zeit im Einzelfall in zumutbarer Weise zu überbrücken. So sei etwa bei Jugendlichen unter Mitberücksichtigung ihres besonderen Bewegungsdranges nach achtstündiger Wartezeit auch der Besuch eines Schwimmbades als angemessen erachtet worden (vgl Schlegel in Schulin, HS-UV, RdNr 21 zu § 33 mwN; BSG 14. 11. 1984, Bd 57, E 42). Im Hinblick darauf, dass der Versicherte im vorliegenden Fall bereits mehr als 24 Stunden auf die Heimreise gewartet habe, erscheine die Vornahme eines Spazierganges im Nahebereich des Hotels als völlig sinnvolle und angemessene Beschäftigung zur Überbrückung der Wartezeit. Wenn sich die beklagte Partei auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. 9. 1997, 10 ObS 253/97x = SSV-NF 11/101 berufe und damit zum Ausdruck bringen wolle, dass durch den Spaziergang der „zulässige" Wartebereich verlassen worden sei, sei ihr zunächst entgegenzuhalten, dass es sich - im Unterschied zum vorliegenden Fall - dort nicht um ein im Rahmen einer Dienstreise eingetretenes Ereignis gehandelt habe, sondern die Frage zu beurteilen gewesen sei, ob die dortige Klägerin durch das Aufsuchen des Bahnsteiges für die Fahrt in die Gegenrichtung ihres Wohnortes den geschützten Arbeitsweg im Sinn des § 175 Abs 2 1 ASVG verlassen habe. Die Wege und Reisen außerhalb der Betriebsstätte, die zur Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt worden seien, seien im Unterschied zu den Arbeitswegen unmittelbar ein Teil der versicherten Tätigkeit und unterschieden sich darin von den Arbeitswegen im Sinne des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG, die in einem nicht so unmittelbaren Betriebsinteresse stünden wie etwa Dienstreisen (vgl auch Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd 3, 92. Lfg, Rz 88 zu § 8 SGB VII mwN). Schon aus diesen Erwägungen lasse sich die von der Berufung angezogene Entscheidung nicht unmittelbar auf den gegenständlichen Sachverhalt umlegen. Im Übrigen habe der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung den Unfallversicherungsschutz auch für die Wartezeit auf ein öffentliches Verkehrsmittel - auf einem Arbeitsweg - grundsätzlich bejaht. Im konkreten Fall sei allerdings ein Verlassen des Arbeitsweges angenommen worden, weil die Versicherte im Zuge einer rund 20-minütigen Wartezeit den Bahnsteig verlassen und den gegenüberliegenden Bahnsteig aufgesucht hatte, wobei sie zusätzlich eine wesentliche Gefahrenerhöhung geschaffen habe, indem sie die Geleise unerlaubt und ohne Beachtung des geschlossenen Schrankens und des akustischen Warnsignals überschritten habe. Damit unterscheide sich dieser Fall nicht nur hinsichtlich der Dauer der Wartezeit (dort 20 Minuten, hier mehr als 24 Stunden), sondern auch hinsichtlich der Gefährlichkeit des Verhaltens (dort: verbotenes Überqueren der Gleise bei geschlossenem Schranken unter Missachtung des akustischen Warnsignals; hier: Strandspaziergang im Nahbereich des Hotels ohne erkennbare Gefahr) maßgeblich vom vorliegenden Sachverhalt, sodass daraus für die Rechtsansicht der beklagten Partei nichts zu gewinnen sei.Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Unfallversicherungsschutz bei Dienstreisen ergebe sich, dass im vorliegenden Fall der Spaziergang, der letztlich zum Unfall geführt habe, noch als unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehend anzusehen sei. Der Versicherte habe sich nach wie vor auf einer Dienstreise befunden, wobei allerdings bereits ab Beendigung der Konferenz am 31. 10. 1999 keine eigentlichen Dienstgeschäfte mehr zu verrichten gewesen seien, sondern der Versicherte aus nicht von ihm zu verantwortenden Gründen, nämlich wegen eines technischen Gebrechens, die Heimreise nicht habe antreten können. Dies ändere jedoch nichts daran, dass sich der Versicherte nach wie vor auf einer Dienstreise befunden habe. Die versicherte Tätigkeit sei daher jedenfalls ursächlich für seinen Aufenthalt im Hotel „V*****" gewesen, und es habe auch für diesen Aufenthalt jedenfalls der erforderliche innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestanden. Entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei sei dieser Zusammenhang auch durch die Vornahme des Spazierganges am 2. 11. 1999 nicht gelöst worden. Der Versicherte (und seine Familie) hätten seit Beendigung der Konferenz am 31. 10. 1999 auf die Heimreise gewartet, wobei ihnen am Vormittag des 2. 11. mitgeteilt worden sei, dass diese voraussichtlich um 14 Uhr erfolgen werde. Der Spaziergang am 2. 11. 1999 sei vom Versicherten und seiner Familie zur Überbrückung der (restlichen) Wartezeit vorgenommen worden und stelle sich damit nicht als rein eigenwirtschaftliche Tätigkeit, sondern als noch im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend dar. Wie das Bundessozialgericht im Zusammenhang mit Wegunfällen zu Wartezeiten auf Verkehrsmittel, die sich der Einflussmöglichkeit des Versicherten entziehen, ausgeführt habe, sei nicht nur rein passives Warten versichert, sondern jedes Verhalten, das sinnvoll und angemessen sei, um eine solche Zeit im Einzelfall in zumutbarer Weise zu überbrücken. So sei etwa bei Jugendlichen unter Mitberücksichtigung ihres besonderen Bewegungsdranges nach achtstündiger Wartezeit auch der Besuch eines Schwimmbades als angemessen erachtet worden vergleiche Schlegel in Schulin, HS-UV, RdNr 21 zu Paragraph 33, mwN; BSG 14. 11. 1984, Bd 57, E 42). Im Hinblick darauf, dass der Versicherte im vorliegenden Fall bereits mehr als 24 Stunden auf die Heimreise gewartet habe, erscheine die Vornahme eines Spazierganges im Nahebereich des Hotels als völlig sinnvolle und angemessene Beschäftigung zur Überbrückung der Wartezeit. Wenn sich die beklagte Partei auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. 9. 1997, 10 ObS 253/97x = SSV-NF 11/101 berufe und damit zum Ausdruck bringen wolle, dass durch den Spaziergang der „zulässige" Wartebereich verlassen worden sei, sei ihr zunächst entgegenzuhalten, dass es sich - im Unterschied zum vorliegenden Fall - dort nicht um ein im Rahmen einer Dienstreise eingetretenes Ereignis gehandelt habe, sondern die Frage zu beurteilen gewesen sei, ob die dortige Klägerin durch das Aufsuchen des Bahnsteiges für die Fahrt in die Gegenrichtung ihres Wohnortes den geschützten Arbeitsweg im Sinn des Paragraph 175, Absatz 2, 1 ASVG verlassen habe. Die Wege und Reisen außerhalb der Betriebsstätte, die zur Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt worden seien, seien im Unterschied zu den Arbeitswegen unmittelbar ein Teil der versicherten Tätigkeit und unterschieden sich darin von den Arbeitswegen im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG, die in einem nicht so unmittelbaren Betriebsinteresse stünden wie etwa Dienstreisen vergleiche auch Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd 3, 92. Lfg, Rz 88 zu Paragraph 8, SGB römisch sieben mwN). Schon aus diesen Erwägungen lasse sich die von der Berufung angezogene Entscheidung nicht unmittelbar auf den gegenständlichen Sachverhalt umlegen. Im Übrigen habe der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung den Unfallversicherungsschutz auch für die Wartezeit auf ein öffentliches Verkehrsmittel - auf einem Arbeitsweg - grundsätzlich bejaht. Im konkreten Fall sei allerdings ein Verlassen des Arbeitsweges angenommen worden, weil die Versicherte im Zuge einer rund 20-minütigen Wartezeit den Bahnsteig verlassen und den gegenüberliegenden Bahnsteig aufgesucht hatte, wobei sie zusätzlich eine wesentliche Gefahrenerhöhung geschaffen habe, indem sie die Geleise unerlaubt und ohne Beachtung des geschlossenen Schrankens und des akustischen Warnsignals überschritten habe. Damit unterscheide sich dieser Fall nicht nur hinsichtlich der Dauer der Wartezeit (dort 20 Minuten, hier mehr als 24 Stunden), sondern auch hinsichtlich der Gefährlichkeit des Verhaltens (dort: verbotenes Überqueren der Gleise bei geschlossenem Schranken unter Missachtung des akustischen Warnsignals; hier: Strandspaziergang im Nahbereich des Hotels ohne erkennbare Gefahr) maßgeblich vom vorliegenden Sachverhalt, sodass daraus für die Rechtsansicht der beklagten Partei nichts zu gewinnen sei.
Insgesamt stelle sich daher der Strandspaziergang des Versicherten als durchaus sinnvolle und angemessene Überbrückung einer mehrtägigen Wartezeit im Rahmen einer Dienstreise dar, der mit der versicherten Beschäftigung wesentlich zusammenhänge und damit nicht dem persönlichen Bereich des Versicherten zuzuordnen sei. Der Tätigkeit möge ein gewisses eigenwirtschaftliches Element innewohnen, das jedoch von der dienstlich bedingten Tätigkeit der Dienstreise nicht getrennt werden könne. Nach der Rechtsprechung gelte für Wegunfälle, dass, wenn eine Trennung zwischen dem dienstlich dominierten und dem eigenwirtschaftlich bedingten Teilstück eines Weges nicht vorgenommen werden könne, der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit für den ganzen Weg bestehe, wenn er zwar nicht ausschließlich, aber doch wesentlich auch der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt gewesen sei (RIS-Justiz RS0084858; RS0084903). Dies müsse in vergleichbarer Weise auch für den vorliegenden Fall gelten, in dem das Verhalten des Versicherten jedenfalls maßgeblich durch die ihm aufgezwungene Wartezeit im Rahmen der Dienstreise dominiert gewesen sei. Es liege daher ein Arbeitsunfall im Sinne des § 175 Abs 1 ASVG vor, weshalb nicht mehr geprüft werden müsse, ob der Sachverhalt auch unter § 176 Abs 1 Z 2 ASVG subsumiert werden könne. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil - soweit überschaubar - höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Unfallversicherungsschutz für die Überbrückung von Wartezeiten im Rahmen einer Dienstreise nicht bestehe.Insgesamt stelle sich daher der Strandspaziergang des Versicherten als durchaus sinnvolle und angemessene Überbrückung einer mehrtägigen Wartezeit im Rahmen einer Dienstreise dar, der mit der versicherten Beschäftigung wesentlich zusammenhänge und damit nicht dem persönlichen Bereich des Versicherten zuzuordnen sei. Der Tätigkeit möge ein gewisses eigenwirtschaftliches Element innewohnen, das jedoch von der dienstlich bedingten Tätigkeit der Dienstreise nicht getrennt werden könne. Nach der Rechtsprechung gelte für Wegunfälle, dass, wenn eine Trennung zwischen dem dienstlich dominierten und dem eigenwirtschaftlich bedingten Teilstück eines Weges nicht vorgenommen werden könne, der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit für den ganzen Weg bestehe, wenn er zwar nicht ausschließlich, aber doch wesentlich auch der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt gewesen sei (RIS-Justiz RS0084858; RS0084903). Dies müsse in vergleichbarer Weise auch für den vorliegenden Fall gelten, in dem das Verhalten des Versicherten jedenfalls maßgeblich durch die ihm aufgezwungene Wartezeit im Rahmen der Dienstreise dominiert gewesen sei. Es liege daher ein Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG vor, weshalb nicht mehr geprüft werden müsse, ob der Sachverhalt auch unter Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG subsumiert werden könne. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil - soweit überschaubar - höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Unfallversicherungsschutz für die Überbrückung von Wartezeiten im Rahmen einer Dienstreise nicht bestehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, die angefochtenen Urteile der Vorinstanzen im klageabweisenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.