Nach § 175 Abs 1 ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Durch den hier im besonderen anzuwendenden § 175 Abs 2 Z 2 ASVG sind zwei verschiedene sogenannte "Arztwege" geschützt. Der erste Fall erfaßt den Schutz des Weges von der Arbeitsstätte oder der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungs- oder Behandlungsstelle zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, Zahnbehandlung oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung sowie des Fortsetzungsweges zurück zur Arbeitsstätte oder zur Wohnung. Der Versicherte muß jedoch im Betrieb vor Antritt des Weges seine diesbezügliche Absicht unter Angabe des Ortes der Untersuchung oder Behandlung bekanntgegeben haben. Der zweite Fall des § 175 Abs 2 Z 2 ASVG schützt den Weg von der Arbeitsstätte oder der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle und zurück zur Arbeitsstätte oder Wohnung, sofern es sich um eine mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende, gesetzlich gebotene bzw vom Träger der Sozialversicherung oder vom Dienstgeber angeordnete Untersuchung handelt, die anderen Zwecken als der Durchführung einer ärztlichen Behandlung dient (Tomandl, SV-System, 8. ErgLfg 297 mwN). Unfälle auf Wegen zu Untersuchungen, die nicht mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängen, können nicht mehr als Arbeitsunfälle im weitesten Sinn aufgefaßt werden (so bereits Tomandl, Der Schutzbereich der Unfallversicherung, ZAS 1975, 123/129 f; derselbe,Nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Durch den hier im besonderen anzuwendenden Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG sind zwei verschiedene sogenannte "Arztwege" geschützt. Der erste Fall erfaßt den Schutz des Weges von der Arbeitsstätte oder der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungs- oder Behandlungsstelle zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, Zahnbehandlung oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung sowie des Fortsetzungsweges zurück zur Arbeitsstätte oder zur Wohnung. Der Versicherte muß jedoch im Betrieb vor Antritt des Weges seine diesbezügliche Absicht unter Angabe des Ortes der Untersuchung oder Behandlung bekanntgegeben haben. Der zweite Fall des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG schützt den Weg von der Arbeitsstätte oder der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle und zurück zur Arbeitsstätte oder Wohnung, sofern es sich um eine mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende, gesetzlich gebotene bzw vom Träger der Sozialversicherung oder vom Dienstgeber angeordnete Untersuchung handelt, die anderen Zwecken als der Durchführung einer ärztlichen Behandlung dient (Tomandl, SV-System, 8. ErgLfg 297 mwN). Unfälle auf Wegen zu Untersuchungen, die nicht mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängen, können nicht mehr als Arbeitsunfälle im weitesten Sinn aufgefaßt werden (so bereits Tomandl, Der Schutzbereich der Unfallversicherung, ZAS 1975, 123/129 f; derselbe,
Das Leistungsrecht der österreichischen Unfallversicherung 42). In diesem Zusammenhang wurde darauf hingwiesen, daß sich diese Rechtsauffassung für die Bundesrepublik Deutschland nach § 539 Abs 1 Nr 11 RVO schon aus dem Gesetz ergeben habe: Durch diese Bestimmung sei nämlich der Versicherungsschutz für Personen eingeführt worden, die aufgrund von Arbeitsschutz - oder Unfallverhütungsvorschriften ärztlich untersucht oder behandelt würden. Die Vorschrift beziehe sich nur auf Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften (so Brackmann, Handbuch der SV II 71. Nachtrag 474 f, g; vgl auch Tomandl aaO 130 FN 78). Nach dem nunmehr in Geltung stehenden § 2 Abs 1 Nr 3 SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung) umfaßt der gesetzliche Versicherungsschutz "Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind" (vgl dazu Wiester in Brackmann, Handbuch der SV, 3, 81. Lfg Rz 363 ff zu § 2 SGB VII).Das Leistungsrecht der österreichischen Unfallversicherung 42). In diesem Zusammenhang wurde darauf hingwiesen, daß sich diese Rechtsauffassung für die Bundesrepublik Deutschland nach Paragraph 539, Absatz eins, Nr 11 RVO schon aus dem Gesetz ergeben habe: Durch diese Bestimmung sei nämlich der Versicherungsschutz für Personen eingeführt worden, die aufgrund von Arbeitsschutz - oder Unfallverhütungsvorschriften ärztlich untersucht oder behandelt würden. Die Vorschrift beziehe sich nur auf Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften (so Brackmann, Handbuch der SV römisch zwei 71. Nachtrag 474 f, g; vergleiche auch Tomandl aaO 130 FN 78). Nach dem nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 2, Absatz eins, Nr 3 SGB römisch sieben (gesetzliche Unfallversicherung) umfaßt der gesetzliche Versicherungsschutz "Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind" vergleiche dazu Wiester in Brackmann, Handbuch der SV, 3, 81. Lfg Rz 363 ff zu Paragraph 2, SGB römisch sieben).
Das Besorgen von persönlichen Vermögensangelegenheiten des Beschäftigten zählt zu dessen eigenwirtschaftlichem, nicht versicherten Lebensbereich; dazu zählt etwa auch die Geltendmachung eigener Leistungsansprüche bei einem Sozialversicherungsträger oder in einem Prozeß vor einem Sozialgericht. In diesem Sinne hat der Senat in der Entscheidung SSV-NF 6/25 ausgesprochen, daß die gesamte Beteiligung des Versicherten am Verfahren in Leistungssachen vor dem Sozialversicherungsträger und dem Arbeits- und Sozialgericht zur Feststellung seines Anspruches auf Pensionsleistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht unter Unfallversicherungsschutz steht und daß dies auch für in diesem Zusammenhang zurückgelegte Wege zur und von der ärztlichen Untersuchungsstelle gilt. Nach dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Versicherte auf dem Rückweg von einer vom Gericht angeordneten Untersuchung bei einem ärztlichen Sachverständigen einen Unfall erlitten. Dieser wurde dem nicht unfallversicherten eigenwirtschaftlichen Lebensreich zugeordnet und dabei ausgeführt, es sei zwar richtig, daß ein Anspruchswerber verpflichtet sei, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, die der zuständige Versicherungsträger anordne; dies ändere aber nichts daran, daß die gesamte Beteiligung des Anspruchswerbers am Verfahren zur Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches in keinem solchen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stehe, der es rechtfertigen könnte, bei der Beteiligung an diesem Verfahren eingetretene Unfälle vom nicht unfallversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich auszunehmen. Im übrigen wäre nicht einzusehen, warum bei gegenteiliger Auslegung nur Teilbereiche der Beteiligung des Anspruchswerbers an dem Leistungsverfahren, nämlich die Wege zu oder von einer Untersuchungsstelle, nicht aber auch die Wege zum oder vom Versicherungsträger bzw zum Gericht etwa zur Stellung des Leistungsantrages, zur Erhebung einer Protokollarklage oder zu einer Tagsatzung unfallversichert wären.
Die dargestellten Grundsätze haben auch im vorliegenden Fall zu gelten. Nach § 307 d Abs 1 ASVG können die Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und auf die Auslastung der zur Verfügung stehenden Einrichtungen Versicherten und Pensionisten geeignete Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gewähren; als solche Maßnahmen kommen nach Abs 2 insbesondere auch die Unterbringung in einem Erholungsheim oder der Aufenthalt in Kurorten, Kuranstalten bzw Zuschüsse zu einem solchen in Frage. Bei der Gewährung von Kuraufenthalten handelt es sich in allen Fällen (auch in denen des § 155 ASVG) nicht um Pflichtleistungen der Versicherungsträger, vielmehr liegt die Entscheidung über die Gewährung dieser Maßnahme in deren pflichtgebundenem Ermessen und dem Versicherten steht gegen die Verweigerung kein Rechtsschutz zur Verfügung (SSV-NF 7/76). Daß solche Maßnahmen zur Erhaltung und Festigung der Gesundheit und insbesondere auch der Arbeitsfähigkeit dienen (vgl Binder in Tomandl, SV-System, 8. ErgLfg 198 f), ändert nichts an deren eigenwirtschaftlichen Charakter. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit sind grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen, und es ist nicht schon deshalb bei ihrer Durchführung Versicherungsschutz anzuerkennen, weil sie zugleich der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Arbeitgebers dienen (Podzun, Unfallsachbearbeiter, 090, 8). Kuraufenthalte stehen nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung, sodaß auch die gesamte Beteiligung des Versicherten am Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger zwecks Gewährung solcher Maßnahmen nicht unter Unfallversicherungsschutz steht. Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt durchaus mit dem der Entscheidung SSV-NF 6/25 zugrundeliegenden vergleichbar.Die dargestellten Grundsätze haben auch im vorliegenden Fall zu gelten. Nach Paragraph 307, d Absatz eins, ASVG können die Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und auf die Auslastung der zur Verfügung stehenden Einrichtungen Versicherten und Pensionisten geeignete Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gewähren; als solche Maßnahmen kommen nach Absatz 2, insbesondere auch die Unterbringung in einem Erholungsheim oder der Aufenthalt in Kurorten, Kuranstalten bzw Zuschüsse zu einem solchen in Frage. Bei der Gewährung von Kuraufenthalten handelt es sich in allen Fällen (auch in denen des Paragraph 155, ASVG) nicht um Pflichtleistungen der Versicherungsträger, vielmehr liegt die Entscheidung über die Gewährung dieser Maßnahme in deren pflichtgebundenem Ermessen und dem Versicherten steht gegen die Verweigerung kein Rechtsschutz zur Verfügung (SSV-NF 7/76). Daß solche Maßnahmen zur Erhaltung und Festigung der Gesundheit und insbesondere auch der Arbeitsfähigkeit dienen vergleiche Binder in Tomandl, SV-System, 8. ErgLfg 198 f), ändert nichts an deren eigenwirtschaftlichen Charakter. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit sind grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen, und es ist nicht schon deshalb bei ihrer Durchführung Versicherungsschutz anzuerkennen, weil sie zugleich der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Arbeitgebers dienen (Podzun, Unfallsachbearbeiter, 090, 8). Kuraufenthalte stehen nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung, sodaß auch die gesamte Beteiligung des Versicherten am Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger zwecks Gewährung solcher Maßnahmen nicht unter Unfallversicherungsschutz steht. Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt durchaus mit dem der Entscheidung SSV-NF 6/25 zugrundeliegenden vergleichbar.
In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.