Rechtssatz RS0106694
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106694
Geschäftszahl
10ObS2141/96t
Entscheidungsdatum
22.10.1996
Rechtssatz
Die Arbeitnehmerschutzvorschrift des § 65 Abs 3 AAV ist Ausdruck der Mindestanforderungen an die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen (Hier: Eine zur Aufbewahrung des Spülmittels verwendete Weinflasche war in einer Getränkelade eines Buffets unter anderen Getränkeflaschen aufbewahrt).Die Arbeitnehmerschutzvorschrift des Paragraph 65, Absatz 3, AAV ist Ausdruck der Mindestanforderungen an die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen (Hier: Eine zur Aufbewahrung des Spülmittels verwendete Weinflasche war in einer Getränkelade eines Buffets unter anderen Getränkeflaschen aufbewahrt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106694
Dokumentnummer
JJR_19961022_OGH0002_010OBS02141_96T0000_003