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Rechtssatz RS0106693

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106693

Geschäftszahl

10ObS2141/96t; 10ObS97/12f

Entscheidungsdatum

24.07.2012

Rechtssatz

Wird ein Versicherter anläßlich einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit Opfer einer in der betrieblichen Risikosphäre ihren Ausgangspunkt nehmenden Kausalkette, so liegt ein Arbeitsunfall im Sinn des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG vor. Unter der Voraussetzung der Verwirklichung einer Betriebsgefahr werden daher Unfälle bei nichtversicherten Tätigkeiten zu den Arbeitsunfällen gerechnet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106693

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2012

Dokumentnummer

JJR_19961022_OGH0002_010OBS02141_96T0000_002