Rechtssatz RS0084927
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084927
Entscheidungsdatum
26.04.2005
Rechtssatz
Auf einem längeren Weg zur oder von der Arbeitsstätte (Ausbildungsstätte) besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der an sich kürzeste Arbeitsweg unter Bedachtnahme auf das benützte private oder öffentliche Verkehrsmittel entweder überhaupt nicht (zB wegen einer Verkehrssperre) oder nur unter vor allem für die Verkehrssicherheit wesentlich ungünstigeren Bedingungen (zB Witterungsverhältnisse, Straßenverhältnisse und Verkehrsverhältnisse) benützt werden oder der Versicherte solche für die tatsächlich gewählte Strecke sprechenden Bedingungen wenigstens annehmen konnte.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 374/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 10 ObS 374/89
Veröff: RZ 1990/83 S 201 = SSV-NF 3/158
- 10 ObS 282/98p
Entscheidungstext OGH 10.11.1998 10 ObS 282/98p
- 10 ObS 46/01i
Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 46/01i
Beisatz: Die Entscheidung der Frage, ob ein Umweg im Verhältnis zur kürzeren Wegverbindung als gleichwertig anzusehen ist, hängt nicht allein von der Länge der zu vergleichenden Wegstrecke ab. Es sind dabei alle nach der allgemeinen Verkehrsanschauung maßgeblichen Umstände in Betracht zu ziehen, insbesondere das gewählte Verkehrsmittel und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit im Hinblick auf dieses Verkehrsmittel, einen bestimmten Weg einzuschlagen, um möglichst schnell und sicher den gewünschten Zielort zu erreichen. Ob die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz auf Umwegen vorliegen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T1)
- 10 ObS 5/05s
Entscheidungstext OGH 18.02.2005 10 ObS 5/05s
Beis ähnlich wie T1
- 10 ObS 37/05x
Entscheidungstext OGH 26.04.2005 10 ObS 37/05x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084927
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_010OBS00374_8900000_003