Rechtssatz RS0103497
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103497
Entscheidungsdatum
24.04.2025
Rechtssatz
Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung endet ganz allgemein, wenn sie nicht mehr von der Autorität des Dienstgebers oder der von ihm beauftragten Person getragen ist. Nicht entscheidend ist, ob im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer noch ein ins Gewicht fallender Teil der Betriebsangehörigen anwesend ist. Das Ende der Gemeinschaftsveranstaltung tritt aber nicht schon stets dann ein, wenn der Dienstgeber oder sein Vertreter selbst die Veranstaltung verlässt; sie können auch andere Personen mit der Weiterführung der Betriebsfeier beauftragen. Um Zweifel zu vermeiden, ist es allerdings zweckmäßig, wenn der Dienstgeber, sein Vertreter oder ein Beauftragter das Zusammensein für beendet erklärt, sofern sich dies nicht eindeutig aus den Umständen ergibt. In solchen Fällen ist auch der anschließende Heimweg versichert.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 246/95
Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 ObS 246/95
Veröff: SZ 69/64
- 10 ObS 67/99x
Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 ObS 67/99x
Vgl auch
- 10 ObS 56/12a
Entscheidungstext OGH 03.05.2012 10 ObS 56/12a
Vgl auch; Beisatz: Fahrradübungen nach Ende eines Grillfests. (T1)
- 10 ObS 32/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.04.2025 10 ObS 32/25s
vgl; Beisatz: Für die Frage, ob eine Veranstaltung (noch) betrieblichen oder (schon) außerbetrieblichen privaten Interessen dient, sind immer die konkreten Verhältnisse im Einzelfall im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung entscheidend, weswegen sich eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage regelmäßig nicht stellt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103497
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19960312_OGH0002_010OBS00246_9500000_002