Die Revision ist nicht berechtigt.
Auszugehen ist zunächst davon, daß die gegenständliche Vorweihnachtsfeier als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Strittig ist lediglich die Frage, zu welchem Zeitpunkt dieser Schutz endete, weil der betriebliche Zusammenhang nicht mehr bestand. Der Kläger vertritt in seiner Revision die Auffassung, eine Weihnachtsfeier könne das Merkmal der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nicht dadurch verlieren, daß sie besonders lange dauere oder daß bestimmte Bedienstete besonders lange blieben. Maßgeblich sei der Anlaß und die Art der Feierlichkeit, nicht aber deren Dauer. Die Beklagte hält diesem Standpunkt entgegen, daß die Heimfahrt nach einer unverhältnismäßig langen Betriebsfeier nicht mehr unter Versicherungsschutz stehe. Dieser Auffassung ist zu folgen.
Nach § 90 Abs 1 B-KUVG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Trägt eine Weihnachtsfeier wie im vorliegenden Fall den Charakter einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, dann steht sie grundsätzlich auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit der Beendigung der Betriebsveranstaltung endet grundsätzlich auch der Unfallversicherungsschutz. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung endet ganz allgemein, wenn sie nicht mehr von der Autorität des Dienstgebers oder der von ihm beauftragten Person getragen ist. Das Ende der Gemeinschaftsveranstaltung tritt aber nicht schon stets dann ein, wenn der Dienstgeber oder sein Vertreter selbst die Veranstaltung verläßt; sie können auch andere Personen mit der Weiterführung der Betriebsfeier beauftragen. Um Zweifel zu vermeiden, ist es allerdings zweckmäßig, wenn der Dienstgeber, sein Vertreter oder ein Beauftragter das Zusammensein für beendet erklärt, sofern sich dies nicht eindeutig aus den Umständen ergibt. In solchen Fällen ist auch der anschließende Heimweg versichert (vgl Brackmann, Handbuch der SVNach Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Trägt eine Weihnachtsfeier wie im vorliegenden Fall den Charakter einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, dann steht sie grundsätzlich auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit der Beendigung der Betriebsveranstaltung endet grundsätzlich auch der Unfallversicherungsschutz. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung endet ganz allgemein, wenn sie nicht mehr von der Autorität des Dienstgebers oder der von ihm beauftragten Person getragen ist. Das Ende der Gemeinschaftsveranstaltung tritt aber nicht schon stets dann ein, wenn der Dienstgeber oder sein Vertreter selbst die Veranstaltung verläßt; sie können auch andere Personen mit der Weiterführung der Betriebsfeier beauftragen. Um Zweifel zu vermeiden, ist es allerdings zweckmäßig, wenn der Dienstgeber, sein Vertreter oder ein Beauftragter das Zusammensein für beendet erklärt, sofern sich dies nicht eindeutig aus den Umständen ergibt. In solchen Fällen ist auch der anschließende Heimweg versichert vergleiche Brackmann, Handbuch der SV
72. Nachtrag 482 s; Lauterbach, Unfallversicherung3 220/1; Podzun, Unfallsachbearbeiter 102, 11; deutsches BVerwG JZ 1989, 501). Die vom Berufungsgericht in Anschluß an die Entscheidung SSV 24/89 (unrichtig zitiert als SSV-NF 3/89) vertretenen Auffassung, daß nur eine verhältnismäßig kurzwährende betriebliche Feier unfallversicherungsgeschützt sei, kann in dieser Allgemeinheit nicht geteilt werden. Entscheidend darf auch nicht sein, ob im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer noch ein ins Gewicht fallender Teil der Betriebsangehörigen anwesend ist: wie lange dieses Kriterium gegeben ist, kann nämlich vom einzelnen Betriebsangehörigen schwer festgestellt werden (Brackmann aaO 482 s I). Der Oberste Gerichtshof tritt der Auffassung bei, daß die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung im Regelfall ihren dienstlichen Charakter behält, bis ihre Beendigung ausdrücklich erklärt wird oder sich aus anderen Umständen ergibt. Bleiben einige Belegschaftsmitglieder nach Schluß der Betriebsveranstaltung von sich aus noch längere Zeit zusammen, so steht dieses Zusammensein in der Regel nicht mehr unter Unfallversicherungsschutz. Das spätere Verweilen dient dann nur noch privater Geselligkeit (Podzun aaO und Lauterbach aaO unter Hinweis auf Judikatur des BSG). Kürzeres Verbleiben im Anschluß an die beendete Gemeinschaftsveranstaltung wird den Zusammenhang in der Regel nicht lösen, während mehrstündiges Nachfeiern den Zusammenhang meist aufheben wird (Podzun aaO).72. Nachtrag 482 s; Lauterbach, Unfallversicherung3 220/1; Podzun, Unfallsachbearbeiter 102, 11; deutsches BVerwG JZ 1989, 501). Die vom Berufungsgericht in Anschluß an die Entscheidung SSV 24/89 (unrichtig zitiert als SSV-NF 3/89) vertretenen Auffassung, daß nur eine verhältnismäßig kurzwährende betriebliche Feier unfallversicherungsgeschützt sei, kann in dieser Allgemeinheit nicht geteilt werden. Entscheidend darf auch nicht sein, ob im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer noch ein ins Gewicht fallender Teil der Betriebsangehörigen anwesend ist: wie lange dieses Kriterium gegeben ist, kann nämlich vom einzelnen Betriebsangehörigen schwer festgestellt werden (Brackmann aaO 482 s römisch eins). Der Oberste Gerichtshof tritt der Auffassung bei, daß die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung im Regelfall ihren dienstlichen Charakter behält, bis ihre Beendigung ausdrücklich erklärt wird oder sich aus anderen Umständen ergibt. Bleiben einige Belegschaftsmitglieder nach Schluß der Betriebsveranstaltung von sich aus noch längere Zeit zusammen, so steht dieses Zusammensein in der Regel nicht mehr unter Unfallversicherungsschutz. Das spätere Verweilen dient dann nur noch privater Geselligkeit (Podzun aaO und Lauterbach aaO unter Hinweis auf Judikatur des BSG). Kürzeres Verbleiben im Anschluß an die beendete Gemeinschaftsveranstaltung wird den Zusammenhang in der Regel nicht lösen, während mehrstündiges Nachfeiern den Zusammenhang meist aufheben wird (Podzun aaO).
Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann kommt dem Umstand, daß der Bezirkshauptmann die Feier um Mitternacht verlassen hatte, für sich allein ebensowenig entscheidende Bedeutung zu wie der weiteren Tatsache, daß sich um 2.00 Uhr früh nur mehr 20 Personen (der Kläger selbst sprach allerdings von nur 10 Personen) am Ort der Feier aufhielten. Da nach den Feststellungen die Feier von niemandem ausdrücklich für beendet erklärt wurde, kommt es darauf an, ob sich das Ende dieser Feier aus anderen Umständen mit der erforderlichen Eindeutigkeit ergab. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Gemeinschaftsveranstaltung trotz ihrer langen Dauer als noch von der Autorität des Dienstgebers bzw der von ihm beauftragten Person getragen angesehen werden konnte.
Diese Frage ist im vorliegenden Fall allein schon wegen der überaus langen Dauer des Verweilens des Klägers auf der Feier zu verneinen. Der offizielle Teil der Weihnachtsfeier begann nach den Feststellungen um 16.00 Uhr und endete um ca 18.00 Uhr, dauerte also rund 2 Stunden. Der daran anschließende "inoffizielle" Teil der Weihnachtsfeier (nach Beendigung des offiziellen Teiles) verlor zunächst nicht den Charakter einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, weil es von niemandem zu erwarten ist, sogleich den Heimweg anzutreten und etwa wie im vorliegenden Fall auf die Annehmlichkeiten eines Buffets und eines gemütlichen Ausklingens der Feier zu verzichten. Das Verbleiben im Anschluß an die offiziell beendete Weihnachtsfeier löste daher den betrieblichen Zusammenhang zunächst nicht, wobei dem Senat eine Dauer des "inoffiziellen" Teiles der Weihnachtsfeier von etwa 2 Stunden jedenfalls als unbedenklich erscheint. Es ist dies ein Zeitraum, in dem sich die Dienstnehmer unter Umständen als noch zur Teilnahme an der Feier verpflichtet betrachten dürfen. Wird das Zusammensein jedoch über einen erheblich längeren Zeitraum ausgedehnt, also etwa bis nach Mitternacht oder wie hier bis 2.00 Uhr früh, dann dient das spätere Verweilen nur noch der privaten Geselligkeit und verliert den dienstlichen Zusammenhang. Schon im Hinblick darauf, daß nach den Arbeitszeitbestimmungen grundsätzlich die Tagesarbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten darf, kann niemand ernstlich annehmen, daß er aus dienstlichen Rücksichten an einer Feier teilzunehmen hat, die insgesamt 10 Stunden dauert. Die Personen, die die Feier bis 2.00 Uhr früh ausdehnten, standen daher nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidung 10 ObS 146/95 verwiesen, wonach der Aufenthalt des dortigen Klägers in einer Hotelbar bis 2.00 Uhr früh im Anschluß an eine betriebliche Veranstaltung ebenfalls nicht mehr dem versicherten Bereich zugerechnet wurde (vgl auch SSV-NF 3/61).Diese Frage ist im vorliegenden Fall allein schon wegen der überaus langen Dauer des Verweilens des Klägers auf der Feier zu verneinen. Der offizielle Teil der Weihnachtsfeier begann nach den Feststellungen um 16.00 Uhr und endete um ca 18.00 Uhr, dauerte also rund 2 Stunden. Der daran anschließende "inoffizielle" Teil der Weihnachtsfeier (nach Beendigung des offiziellen Teiles) verlor zunächst nicht den Charakter einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, weil es von niemandem zu erwarten ist, sogleich den Heimweg anzutreten und etwa wie im vorliegenden Fall auf die Annehmlichkeiten eines Buffets und eines gemütlichen Ausklingens der Feier zu verzichten. Das Verbleiben im Anschluß an die offiziell beendete Weihnachtsfeier löste daher den betrieblichen Zusammenhang zunächst nicht, wobei dem Senat eine Dauer des "inoffiziellen" Teiles der Weihnachtsfeier von etwa 2 Stunden jedenfalls als unbedenklich erscheint. Es ist dies ein Zeitraum, in dem sich die Dienstnehmer unter Umständen als noch zur Teilnahme an der Feier verpflichtet betrachten dürfen. Wird das Zusammensein jedoch über einen erheblich längeren Zeitraum ausgedehnt, also etwa bis nach Mitternacht oder wie hier bis 2.00 Uhr früh, dann dient das spätere Verweilen nur noch der privaten Geselligkeit und verliert den dienstlichen Zusammenhang. Schon im Hinblick darauf, daß nach den Arbeitszeitbestimmungen grundsätzlich die Tagesarbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten darf, kann niemand ernstlich annehmen, daß er aus dienstlichen Rücksichten an einer Feier teilzunehmen hat, die insgesamt 10 Stunden dauert. Die Personen, die die Feier bis 2.00 Uhr früh ausdehnten, standen daher nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidung 10 ObS 146/95 verwiesen, wonach der Aufenthalt des dortigen Klägers in einer Hotelbar bis 2.00 Uhr früh im Anschluß an eine betriebliche Veranstaltung ebenfalls nicht mehr dem versicherten Bereich zugerechnet wurde vergleiche auch SSV-NF 3/61).
An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, daß der Kläger Mitglied der Personalvertretung war. Nach § 91 Abs 1 Z 1 B-KUVG sind den Dienstunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen bei der Betätigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals, ferner als in derselben Dienststätte Beschäftigter bei der Mitwirkung an der Besorgung von Aufgaben einer gesetzlichen Vertretung im Auftrag oder über Ersuchen eines Mitgliedes dieser Vertretung oder bei der Teilnahme an einer von einer gesetzlichen Vertretung des Personals einberufenen Versammlung. Die zitierte Bestimmung dehnt den Versicherungsschutz für Personen, die als Dienstnehmer unfallversichert sind, auf Tätigkeiten aus, die sie außerberuflich, aber doch in mittelbarem Zusammenhang mit ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals oder sonst in Angelegenheiten der Personalvertretung ausüben (vgl 10 ObS 114/95 zur vergleichbaren Bestimmung des § 176 Abs 1 Z 1 ASVG). Im vorliegenden Fall besteht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, daß sich der Kläger als Mitglied der Personalvertretung bis 2.00 Uhr früh zur Teilnahme an der Weihnachtsfeier verpflichtet fühlen mußte. Daß möglicherweise während des ganzen Verlaufes der Feier auch dienstliche Belange besprochen wurden, ändert an dieser Beurteilung nichts, weil im Vordergrund der Feier eindeutig private Geselligkeit und nicht die Ausübung von Aufgaben der Personalvertretung stand. Aus dem bisherigen folgt, daß auch die Heimfahrt von dieser Veranstaltung (§ 90 Abs 2 Z 1 B-KUVG) nicht unter Versicherungsschutz stand (SSV-NF 3/61).An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, daß der Kläger Mitglied der Personalvertretung war. Nach Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins, B-KUVG sind den Dienstunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen bei der Betätigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals, ferner als in derselben Dienststätte Beschäftigter bei der Mitwirkung an der Besorgung von Aufgaben einer gesetzlichen Vertretung im Auftrag oder über Ersuchen eines Mitgliedes dieser Vertretung oder bei der Teilnahme an einer von einer gesetzlichen Vertretung des Personals einberufenen Versammlung. Die zitierte Bestimmung dehnt den Versicherungsschutz für Personen, die als Dienstnehmer unfallversichert sind, auf Tätigkeiten aus, die sie außerberuflich, aber doch in mittelbarem Zusammenhang mit ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals oder sonst in Angelegenheiten der Personalvertretung ausüben vergleiche 10 ObS 114/95 zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG). Im vorliegenden Fall besteht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, daß sich der Kläger als Mitglied der Personalvertretung bis 2.00 Uhr früh zur Teilnahme an der Weihnachtsfeier verpflichtet fühlen mußte. Daß möglicherweise während des ganzen Verlaufes der Feier auch dienstliche Belange besprochen wurden, ändert an dieser Beurteilung nichts, weil im Vordergrund der Feier eindeutig private Geselligkeit und nicht die Ausübung von Aufgaben der Personalvertretung stand. Aus dem bisherigen folgt, daß auch die Heimfahrt von dieser Veranstaltung (Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer eins, B-KUVG) nicht unter Versicherungsschutz stand (SSV-NF 3/61).
Auch bei betrieblichen Gemeinschafts- veranstaltungen gilt der Grundsatz, daß der Versicherungsschutz entfällt, wenn ein Versicherter derart betrunken ist, daß er zu keiner Arbeit mehr fähig ist oder wenn der Alkoholgenuß die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls bildet (Lauterbach aaO; SSV-NF 3/65, 4/49 ua). Ob dies beim Kläger der Fall war, braucht als Folge der dargelegten Erwägungen nicht mehr erörtert zu werden, weshalb es auch nicht schadet, daß die Vorinstanzen keine Feststellungen über den Unfallhergang getroffen haben.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.