Rechtssatz RS0103498
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103498
Entscheidungsdatum
12.03.1996
Rechtssatz
§ 91 Abs 1 Z 1 B-KUVG dehnt den Versicherungsschutz für Personen, die als Dienstnehmer unfallversichert sind, auf Tätigkeiten aus, die sie außerberuflich, aber doch in mittelbarem Zusammenhang mit ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals oder sonst in Angelegenheiten der Personalvertretung ausüben.Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins, B-KUVG dehnt den Versicherungsschutz für Personen, die als Dienstnehmer unfallversichert sind, auf Tätigkeiten aus, die sie außerberuflich, aber doch in mittelbarem Zusammenhang mit ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals oder sonst in Angelegenheiten der Personalvertretung ausüben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103498
Dokumentnummer
JJR_19960312_OGH0002_010OBS00246_9500000_003