Die Revision ist berechtigt.
Arbeitsunfälle sind nach § 175 Abs 2 Z 10 ASVG auch Unfälle auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Arbeit- oder Ausbildungsstätte (Z 1) zu einem Kindergarten (Kindertagesstätte, fremde Obhut) oder zu einer Schule, um das Kind (§ 252 Abs 1) oder den Schüler (die Schülerin) eines (einer) Versicherten dorthin zu bringen oder von dort abzuholen, wenn dem (der) Versicherten die gesetzliche Aufsicht obliegt. Die Ausdehnung des Kataloges geschützter Arbeitsunfälle um diesen Tatumstand erfolgte durch Art III Z 2 der 50. ASVGNov, BGBl 1991/676. Durch diese Erweiterung des § 175 Abs 2 ASVG sollte eine Forderung des österreichischen Arbeiterkammertages verwirklicht werden, den Weg von erwerbstätigen Aufsichtspersonen, die Kinder zum Kindergarten (Kindertagesstätte, fremde Obhut) bzw zur Schule bringen oder von dort abholen, unter Unfallversicherungsschutz zu stellen (284 BlgNR 18. GP, 32). Diese Bestimmung ist mit 1.1.1992 in Kraft getreten (§ 547 Abs 1 Z 1 ASVG idF Art V Z 38 der 50.Nov) und ist daher auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, sind den Gesetzesmaterialen keine weitergehenden Überlegungen zu entnehmen. Richtig ist auch, daß vor Einführung des neuen Tatbestandes in den Katalog des § 175 Abs 2 ASVG derartige Umwege auf dem Weg zur Arbeitsstätte nicht geschützt waren (vgl zuletzt SSV-NF 6/22).Arbeitsunfälle sind nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 10, ASVG auch Unfälle auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Arbeit- oder Ausbildungsstätte (Ziffer eins,) zu einem Kindergarten (Kindertagesstätte, fremde Obhut) oder zu einer Schule, um das Kind (Paragraph 252, Absatz eins,) oder den Schüler (die Schülerin) eines (einer) Versicherten dorthin zu bringen oder von dort abzuholen, wenn dem (der) Versicherten die gesetzliche Aufsicht obliegt. Die Ausdehnung des Kataloges geschützter Arbeitsunfälle um diesen Tatumstand erfolgte durch Artikel römisch drei, Ziffer 2, der 50. ASVGNov, BGBl 1991/676. Durch diese Erweiterung des Paragraph 175, Absatz 2, ASVG sollte eine Forderung des österreichischen Arbeiterkammertages verwirklicht werden, den Weg von erwerbstätigen Aufsichtspersonen, die Kinder zum Kindergarten (Kindertagesstätte, fremde Obhut) bzw zur Schule bringen oder von dort abholen, unter Unfallversicherungsschutz zu stellen (284 BlgNR 18. GP, 32). Diese Bestimmung ist mit 1.1.1992 in Kraft getreten (Paragraph 547, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der Fassung Artikel römisch fünf, Ziffer 38, der 50.Nov) und ist daher auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, sind den Gesetzesmaterialen keine weitergehenden Überlegungen zu entnehmen. Richtig ist auch, daß vor Einführung des neuen Tatbestandes in den Katalog des Paragraph 175, Absatz 2, ASVG derartige Umwege auf dem Weg zur Arbeitsstätte nicht geschützt waren vergleiche zuletzt SSV-NF 6/22).
Da der Gesetzgeber der 50. ASVGNov nicht Wege zu einem Kindergarten oder zu einer Schule schlechthin schützt, sondern nur dann, wenn sie mit einem Weg zur oder von der Arbeitsstätte zusammenhängen, ergibt sich der Zweck der genannten Regelung. In der Bundesrepublik Deutschland wurde zu der vergleichbaren Bestimmung des § 550 Abs 2 Z 1 RVO darauf verwiesen, daß die Wirtschaft immer mehr auch auf die Mitarbeit von Frauen angewiesen sei, die nur berufstätig sein könnten, wenn ihre Kinder während der Arbeitszeit versorgt seien. Man könne deshalb davon ausgehen, daß stets ein betriebliches Interesse an der Unterbringung der Kinder bestehe, auch wenn der Unternehmer dabei nicht in irgendeiner Weise behilflich sei. Ob das Kind in einem Kindergarten, von Verwandten oder Bekannten versorgt werde, mache keinen Unterschied. Ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit werde unterstellt, wenn der Vater oder die Mutter das Kind in Verbindung mit dem Weg zur Arbeitsstätte fortbringe oder es auf dem Rückweg abhole (Brackmann, SV Handbuch II, 72. Nachtrag 486 w; Gitter in SV-Gesamtkommentar Band 6 34/12 Anm 8 zu § 550 RVO). Nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht (§ 550 Abs 2 Z 1 RVO) ist die Versicherung nicht ausgeschlossen, wenn der Versicherte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit abweicht, weil sein Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflicher Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird. Entscheidend ist also, daß das Kind fremder Obhut anvertraut wird und dies wegen der beruflichen Tätigkeit des Versicherten geschieht (Lauterbach, Unfallversicherung3, 278/4 Anm 17a zu § 550 RVO). Auch der in Österreich geltenden Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Versicherter seiner Arbeit oft nur dann nachgehen kann, wenn er ein seiner gesetzlichen Aufsicht unterliegendes Kind während der Arbeitszeit in fremde Obhut gibt. Dadurch ist der ursächliche Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung gegeben (§ 175 Abs 1 ASVG). Beide zitierten gesetzlichen Regelungen gehen aber davon aus, daß es sich um einen Sonderfall des Wegunfalles handelt, weil der Weg zur Kinderbetreuung oder Schule anläßlich des Weges zur oder von der Arbeit erfolgen muß, das heißt daß die Begleitperson dann weiter zu ihrer Arbeitstätte (Ausbildungsstätte) geht oder fährt oder von dort kommt (vgl Lauterbach aaO; Püringer, 50. ASVGNov, SoSi 1992, 419). Als fremde Obhut ist beispielsweise auch die Beaufsichtigung durch Großeltern oder andere Verwandte und Bekannte zu verstehen (Püringer aaO; Baumann-Fischer-Salzmann, Die gesetzliche Unfallversicherung 229 in Anm 39 zu § 550 RVO).Da der Gesetzgeber der 50. ASVGNov nicht Wege zu einem Kindergarten oder zu einer Schule schlechthin schützt, sondern nur dann, wenn sie mit einem Weg zur oder von der Arbeitsstätte zusammenhängen, ergibt sich der Zweck der genannten Regelung. In der Bundesrepublik Deutschland wurde zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 550, Absatz 2, Ziffer eins, RVO darauf verwiesen, daß die Wirtschaft immer mehr auch auf die Mitarbeit von Frauen angewiesen sei, die nur berufstätig sein könnten, wenn ihre Kinder während der Arbeitszeit versorgt seien. Man könne deshalb davon ausgehen, daß stets ein betriebliches Interesse an der Unterbringung der Kinder bestehe, auch wenn der Unternehmer dabei nicht in irgendeiner Weise behilflich sei. Ob das Kind in einem Kindergarten, von Verwandten oder Bekannten versorgt werde, mache keinen Unterschied. Ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit werde unterstellt, wenn der Vater oder die Mutter das Kind in Verbindung mit dem Weg zur Arbeitsstätte fortbringe oder es auf dem Rückweg abhole (Brackmann, SV Handbuch römisch zwei, 72. Nachtrag 486 w; Gitter in SV-Gesamtkommentar Band 6 34/12 Anmerkung 8 zu Paragraph 550, RVO). Nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht (Paragraph 550, Absatz 2, Ziffer eins, RVO) ist die Versicherung nicht ausgeschlossen, wenn der Versicherte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit abweicht, weil sein Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflicher Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird. Entscheidend ist also, daß das Kind fremder Obhut anvertraut wird und dies wegen der beruflichen Tätigkeit des Versicherten geschieht (Lauterbach, Unfallversicherung3, 278/4 Anmerkung 17a zu Paragraph 550, RVO). Auch der in Österreich geltenden Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Versicherter seiner Arbeit oft nur dann nachgehen kann, wenn er ein seiner gesetzlichen Aufsicht unterliegendes Kind während der Arbeitszeit in fremde Obhut gibt. Dadurch ist der ursächliche Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung gegeben (Paragraph 175, Absatz eins, ASVG). Beide zitierten gesetzlichen Regelungen gehen aber davon aus, daß es sich um einen Sonderfall des Wegunfalles handelt, weil der Weg zur Kinderbetreuung oder Schule anläßlich des Weges zur oder von der Arbeit erfolgen muß, das heißt daß die Begleitperson dann weiter zu ihrer Arbeitstätte (Ausbildungsstätte) geht oder fährt oder von dort kommt vergleiche Lauterbach aaO; Püringer, 50. ASVGNov, SoSi 1992, 419). Als fremde Obhut ist beispielsweise auch die Beaufsichtigung durch Großeltern oder andere Verwandte und Bekannte zu verstehen (Püringer aaO; Baumann-Fischer-Salzmann, Die gesetzliche Unfallversicherung 229 in Anmerkung 39 zu Paragraph 550, RVO).
Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann weicht der vorliegende Sachverhalt an sich von den Regelfällen, in denen das Kind auf dem Weg zur Arbeitsstätte in fremde Obhut gebracht und auf dem Heimweg wieder abgeholt wird, erheblich ab. Dennoch rechtfertigen es sowohl der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung wie ihre Regelungsabsicht, den vorliegenden Unfall dem Unfallversicherungsschutz des § 175 Abs 2 Z 10 ASVG zu unterstellen. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, daß sich das Kind bereits in einer fremden Obhut, nämlich in einem Kindergarten befand, als die Klägerin ihren Weg zur Arbeitsstätte antreten mußte. Da sie aber zweifellos als Kellnerin in einem Gastgewerbebetrieb das erst fünf Jahre alte Kind während der Arbeitszeit nicht ausreichend beaufsichtigen konnte, mußte sie es abermals einer fremden Obhut übergeben, diesmal in Person der Großmutter des Kindes, die das Kind offensichtlich bis zur Rückkehr der Klägerin von ihrem Arbeitsplatz beaufsichtigt hätte. Die Klägerin hatte nach den Feststellungen ihr Wohnhaus endgültig verlassen und sich auf den Arbeitsweg begeben, fuhr jedoch vorerst zu dem Kindergarten, um das Kind von dort abzuholen, und sodann zu ihrem Wohnhaus, um das Kind wiederum in fremde Obhut, diesmal die der Großmutter, zu bringen. Von dort wollte sie dann, wäre es nicht zum Unfall gekommen, zu ihrer Arbeitsstätte weiterfahren. Damit legte sie in ihren Weg zur Arbeitsstätte zwei Umwege bzw Abwege ein, zunächst den zum Kindergarten und dann den zur Großmutter, die anschließend daran die Obhut über das Kind ausüben sollte. Daß die Klägerin dabei vom Fahrrad auf das vor ihrem Haus stehende Kraftfahrzeug umsteigen wollte, fällt nicht ins Gewicht, weil das Umsteigen von einem auf ein anderes Verkehrsmittel den Charakter eines Weges als Weg zur Arbeitsstätte unberührt läßt. Diese Lösung wird auch dem Gesetzeszweck gerecht, wonach die Klägerin geschützt sein sollte, als sie ihr Kind aus der Obhut des Kindergartens in die Obhut der Großmutter, also nur von einem Ort zu einem anderen Ort brachte, um in unmittelbaren Anschluß daran ihrer Berufstätigkeit nachgehen zu können. Die nach dem Gesetzteszweck nicht gebotene einschränkende Auslegung der Vorinstanzen ist nicht sachgerecht.Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann weicht der vorliegende Sachverhalt an sich von den Regelfällen, in denen das Kind auf dem Weg zur Arbeitsstätte in fremde Obhut gebracht und auf dem Heimweg wieder abgeholt wird, erheblich ab. Dennoch rechtfertigen es sowohl der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung wie ihre Regelungsabsicht, den vorliegenden Unfall dem Unfallversicherungsschutz des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 10, ASVG zu unterstellen. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, daß sich das Kind bereits in einer fremden Obhut, nämlich in einem Kindergarten befand, als die Klägerin ihren Weg zur Arbeitsstätte antreten mußte. Da sie aber zweifellos als Kellnerin in einem Gastgewerbebetrieb das erst fünf Jahre alte Kind während der Arbeitszeit nicht ausreichend beaufsichtigen konnte, mußte sie es abermals einer fremden Obhut übergeben, diesmal in Person der Großmutter des Kindes, die das Kind offensichtlich bis zur Rückkehr der Klägerin von ihrem Arbeitsplatz beaufsichtigt hätte. Die Klägerin hatte nach den Feststellungen ihr Wohnhaus endgültig verlassen und sich auf den Arbeitsweg begeben, fuhr jedoch vorerst zu dem Kindergarten, um das Kind von dort abzuholen, und sodann zu ihrem Wohnhaus, um das Kind wiederum in fremde Obhut, diesmal die der Großmutter, zu bringen. Von dort wollte sie dann, wäre es nicht zum Unfall gekommen, zu ihrer Arbeitsstätte weiterfahren. Damit legte sie in ihren Weg zur Arbeitsstätte zwei Umwege bzw Abwege ein, zunächst den zum Kindergarten und dann den zur Großmutter, die anschließend daran die Obhut über das Kind ausüben sollte. Daß die Klägerin dabei vom Fahrrad auf das vor ihrem Haus stehende Kraftfahrzeug umsteigen wollte, fällt nicht ins Gewicht, weil das Umsteigen von einem auf ein anderes Verkehrsmittel den Charakter eines Weges als Weg zur Arbeitsstätte unberührt läßt. Diese Lösung wird auch dem Gesetzeszweck gerecht, wonach die Klägerin geschützt sein sollte, als sie ihr Kind aus der Obhut des Kindergartens in die Obhut der Großmutter, also nur von einem Ort zu einem anderen Ort brachte, um in unmittelbaren Anschluß daran ihrer Berufstätigkeit nachgehen zu können. Die nach dem Gesetzteszweck nicht gebotene einschränkende Auslegung der Vorinstanzen ist nicht sachgerecht.
Dennoch ist die Rechtssache nicht im Sinne einer Klagsstattgebung spruchreif. Das Klagebegehren, es werde festgestellt, daß es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall iSd § 175 ASVG handle, entspricht nämlich nicht dem § 65 Abs 2 ASVG: Darnach gilt als Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes auch diejenige, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist; das rechtliche Interesse ist in diesem Sinn jedenfalls zu bejahen, obwohl im Zeitpunkt der Feststellung nicht gesagt werden kann, ob aus der Gesundheitsstörung jemals ein Recht bzw Rechtsverhältnis des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger wird abgeleitet werden können (RV, zitiert bei Feitzinger-Tades, ASGG 91, Anm 13 und Kuderna, ASGG 365 Anm 14 jweils zu § 65). Die Urteile der Vorinstanzen enthalten jedoch keine Tatsachenfeststellung über eine Gesundheitsstörung der Klägerin zumindest bei Schluß der Verhandlung erster Instanz. Die Stattgebung eines Feststellungsbegehrens in diesem Sinn setzt aber voraus, daß eine bestimmte Gesundheitsstörung besteht (vgl auch § 82 Abs 5 ASGG, wonach ein auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung einschließt, daß die geltendgemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist).Dennoch ist die Rechtssache nicht im Sinne einer Klagsstattgebung spruchreif. Das Klagebegehren, es werde festgestellt, daß es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall iSd Paragraph 175, ASVG handle, entspricht nämlich nicht dem Paragraph 65, Absatz 2, ASVG: Darnach gilt als Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes auch diejenige, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist; das rechtliche Interesse ist in diesem Sinn jedenfalls zu bejahen, obwohl im Zeitpunkt der Feststellung nicht gesagt werden kann, ob aus der Gesundheitsstörung jemals ein Recht bzw Rechtsverhältnis des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger wird abgeleitet werden können (RV, zitiert bei Feitzinger-Tades, ASGG 91, Anmerkung 13 und Kuderna, ASGG 365 Anmerkung 14 jweils zu Paragraph 65,). Die Urteile der Vorinstanzen enthalten jedoch keine Tatsachenfeststellung über eine Gesundheitsstörung der Klägerin zumindest bei Schluß der Verhandlung erster Instanz. Die Stattgebung eines Feststellungsbegehrens in diesem Sinn setzt aber voraus, daß eine bestimmte Gesundheitsstörung besteht vergleiche auch Paragraph 82, Absatz 5, ASGG, wonach ein auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung einschließt, daß die geltendgemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist).
Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Kosten des Revisionsverfahren wurden nicht verzeichnet, weshalb eine Kostenentscheidung zu entfallen hatte.