Rechtssatz RS0085024
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085024
Entscheidungsdatum
27.09.1994
Rechtssatz
Holt die Versicherte vor ihrem um elf Uhr dreißig geplanten Arbeitsantritt ihren Sohn vom Kindergarten ab, um ihn danach in ihrer Wohnung von der Großmutter während ihrer Arbeitstätigkeit betreuen zu lassen, dann ist der sich am Weg vom Kindergarten zur Wohnung ereignende Unfall einen Arbeitsunfall im Sinne des § 175 Abs 2 Z 10 ASVG.Holt die Versicherte vor ihrem um elf Uhr dreißig geplanten Arbeitsantritt ihren Sohn vom Kindergarten ab, um ihn danach in ihrer Wohnung von der Großmutter während ihrer Arbeitstätigkeit betreuen zu lassen, dann ist der sich am Weg vom Kindergarten zur Wohnung ereignende Unfall einen Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 10, ASVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085024
Dokumentnummer
JJR_19940215_OGH0002_010OBS00022_9400000_002