Arbeitsunfälle sind nach § 175 Abs 2 Z 10 ASVG auch Unfälle auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte (Z 1) zu einem Kindergarten (Kindertagesstätte, fremde Obhut) oder zu einer Schule, um das Kind (§ 252 Abs 1) oder den Schüler (die Schülerin) eines (einer) Versicherten dorthin zu bringen oder von dort abzuholen, wenn dem (der) Versicherten die gesetzliche Aufsicht obliegt. Die Ausdehnung des Kataloges geschützter Arbeitsunfälle um diesen Tatbestand erfolgte durch Art. III Z 2 der 50. ASVG-Novelle, BGBl. 1991/676. Durch diese Erweiterung des § 175 Abs 2 ASVG sollte eine Forderung des Österreichischen Arbeiterkammertages verwirklicht werden, den Weg von erwerbstätigen Aufsichtspersonen, die Kinder zum Kindergarten (Kindertagesstätte, fremde Obhut) bzw. zur Schule bringen oder von dort abholen, unter Unfallversicherungsschutz zu stellen (284 BlgNR 18. GP, 32). Weitergehende Überlegungen sind den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Vor Einführung des neuen Tatbestandes waren derartige Umwege auf dem Weg zur Arbeitsstätte jedenfalls nicht geschützt (SSV-NF 6/22).Arbeitsunfälle sind nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 10, ASVG auch Unfälle auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte (Ziffer eins,) zu einem Kindergarten (Kindertagesstätte, fremde Obhut) oder zu einer Schule, um das Kind (Paragraph 252, Absatz eins,) oder den Schüler (die Schülerin) eines (einer) Versicherten dorthin zu bringen oder von dort abzuholen, wenn dem (der) Versicherten die gesetzliche Aufsicht obliegt. Die Ausdehnung des Kataloges geschützter Arbeitsunfälle um diesen Tatbestand erfolgte durch Artikel römisch drei, Ziffer 2, der 50. ASVG-Novelle, BGBl. 1991/676. Durch diese Erweiterung des Paragraph 175, Absatz 2, ASVG sollte eine Forderung des Österreichischen Arbeiterkammertages verwirklicht werden, den Weg von erwerbstätigen Aufsichtspersonen, die Kinder zum Kindergarten (Kindertagesstätte, fremde Obhut) bzw. zur Schule bringen oder von dort abholen, unter Unfallversicherungsschutz zu stellen (284 BlgNR 18. GP, 32). Weitergehende Überlegungen sind den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Vor Einführung des neuen Tatbestandes waren derartige Umwege auf dem Weg zur Arbeitsstätte jedenfalls nicht geschützt (SSV-NF 6/22).
Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 15.2.1994, 10 Ob S 22/94 ausgesprochen hat, schützt der Gesetzgeber der 50. ASVG-Novelle nicht Wege zu einem Kindergarten oder zu einer Schule schlechthin, sondern nur dann, wenn sie mit einem Weg zur oder von der Arbeitsstätte zusammenhängen. Dies ergibt sich, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, aus dem Klammerzitat "Z 1" in der neuen Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 10 ASVG. Nach der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden vergleichbaren, wenn auch klarer formulierten Bestimmung (§ 550 Abs 2 Z 1 RVO) ist die Versicherung nicht ausgeschlossen, wenn der Versicherte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit abweicht, weil sein Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflicher Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird. In der Bundesrepublik Deutschland wurde zu dieser Bestimmung darauf verwiesen, daß die Wirtschaft immer mehr auch auf die Mitarbeit von Frauen angewiesen sei, die nur berufstätig sein könnten, wenn ihre Kinder während der Arbeitszeit versorgt seien. Man könne deshalb davon ausgehen, daß stets ein betriebliches Interesse an der Unterbringung der Kinder bestehe, auch wenn der Unternehmer dabei nicht in irgend einer Weise behilflich sei. Ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit werde unterstellt, wenn der Vater oder die Mutter das Kind in Verbindung mit dem Weg zur Arbeitsstätte fortbringe oder es auf dem Rückweg abhole (Brackmann, SV-Handbuch IIWie der Senat in seiner Entscheidung vom 15.2.1994, 10 Ob S 22/94 ausgesprochen hat, schützt der Gesetzgeber der 50. ASVG-Novelle nicht Wege zu einem Kindergarten oder zu einer Schule schlechthin, sondern nur dann, wenn sie mit einem Weg zur oder von der Arbeitsstätte zusammenhängen. Dies ergibt sich, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, aus dem Klammerzitat "Z 1" in der neuen Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 10, ASVG. Nach der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden vergleichbaren, wenn auch klarer formulierten Bestimmung (Paragraph 550, Absatz 2, Ziffer eins, RVO) ist die Versicherung nicht ausgeschlossen, wenn der Versicherte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit abweicht, weil sein Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflicher Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird. In der Bundesrepublik Deutschland wurde zu dieser Bestimmung darauf verwiesen, daß die Wirtschaft immer mehr auch auf die Mitarbeit von Frauen angewiesen sei, die nur berufstätig sein könnten, wenn ihre Kinder während der Arbeitszeit versorgt seien. Man könne deshalb davon ausgehen, daß stets ein betriebliches Interesse an der Unterbringung der Kinder bestehe, auch wenn der Unternehmer dabei nicht in irgend einer Weise behilflich sei. Ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit werde unterstellt, wenn der Vater oder die Mutter das Kind in Verbindung mit dem Weg zur Arbeitsstätte fortbringe oder es auf dem Rückweg abhole (Brackmann, SV-Handbuch römisch zwei
72. Nachtrag 486 w; Gitter im SV-Gesamtkommentar Band 6, 34/12 Anm 8 zu § 550 RVO). Entscheidend ist also, daß das Kind fremder Obhut anvertraut wird und dies wegen der beruflichen Tätigkeit des Versicherten geschieht (Lauterbach, Unfallversicherung3 278/4 Anm. 17a zu § 550 RVO).72. Nachtrag 486 w; Gitter im SV-Gesamtkommentar Band 6, 34/12 Anmerkung 8 zu Paragraph 550, RVO). Entscheidend ist also, daß das Kind fremder Obhut anvertraut wird und dies wegen der beruflichen Tätigkeit des Versicherten geschieht (Lauterbach, Unfallversicherung3 278/4 Anmerkung 17a zu Paragraph 550, RVO).
Auch der in Österreich geltenden Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Versicherter seiner Arbeit oft nur dann nachgehen kann, wenn er ein seiner gesetzlichen Aufsicht unterliegendes Kind während der Arbeitszeit in fremde Obhut gibt. Dadurch ist der ursächliche Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung iS des § 175 Abs 1 ASVG gegeben. Beide zitierten gesetzlichen Regelungen gehen aber davon aus, daß es sich um einen Sonderfall des Wegunfalls handelt, weil der Weg zur Kinderbetreuung oder Schule anläßlich des Weges zur oder von der Arbeit erfolgen muß, d.h. daß die Begleitperson dann weiter zu ihrer Arbeitsstätte (Ausbildungsstätte) geht oder fährt oder von dort kommt (vgl. Lauterbach aaO; Püringer,Auch der in Österreich geltenden Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Versicherter seiner Arbeit oft nur dann nachgehen kann, wenn er ein seiner gesetzlichen Aufsicht unterliegendes Kind während der Arbeitszeit in fremde Obhut gibt. Dadurch ist der ursächliche Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung iS des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG gegeben. Beide zitierten gesetzlichen Regelungen gehen aber davon aus, daß es sich um einen Sonderfall des Wegunfalls handelt, weil der Weg zur Kinderbetreuung oder Schule anläßlich des Weges zur oder von der Arbeit erfolgen muß, d.h. daß die Begleitperson dann weiter zu ihrer Arbeitsstätte (Ausbildungsstätte) geht oder fährt oder von dort kommt vergleiche Lauterbach aaO; Püringer,
50. ASVG-Novelle, SozSi 1992, 419; ebenso 10 Ob S 22/94).
Der Einwand der Revisionswerberin, daß Versicherte, deren Arbeitsstätte von der Wohnung nicht getrennt sei, bei dieser Auslegung nie geschützt wären, schlägt nicht durch. Daß der Gesetzgeber bisher Versicherte wie die Klägerin, deren Wohnung mit der Betriebsstätte identisch ist, auf Wegen zur oder von der Schule nicht unter Versicherungsschutz stellte, mag damit zusammenhängen, daß solche Versicherte nur in einem geringeren Ausmaß darauf angewiesen sind, ihre Kinder fremder Obhut anzuvertrauen, weil sie im allgemeinen doch ihre betriebliche Tätigkeit in oder in der Nähe der Wohnung ausüben können. Daß die Klägerin ihren landwirtschaftlichen Betrieb verließ, um ihre Tochter von der Schule abzuholen, und die Absicht hatte, nach der Rückkehr ihre Arbeit fortzusetzen, reicht nicht aus, um den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung herzustellen. Daraus folgt, daß sich die Klägerin am Unfallstag nicht auf eine mit der Beschäftigung nach § 175 Abs 1 ASVG zusammenhängenen Weg zur oder von der Arbeitsstätte befand (§ 175 Abs 2 Z 1 iVm Z 10 ASVG).Der Einwand der Revisionswerberin, daß Versicherte, deren Arbeitsstätte von der Wohnung nicht getrennt sei, bei dieser Auslegung nie geschützt wären, schlägt nicht durch. Daß der Gesetzgeber bisher Versicherte wie die Klägerin, deren Wohnung mit der Betriebsstätte identisch ist, auf Wegen zur oder von der Schule nicht unter Versicherungsschutz stellte, mag damit zusammenhängen, daß solche Versicherte nur in einem geringeren Ausmaß darauf angewiesen sind, ihre Kinder fremder Obhut anzuvertrauen, weil sie im allgemeinen doch ihre betriebliche Tätigkeit in oder in der Nähe der Wohnung ausüben können. Daß die Klägerin ihren landwirtschaftlichen Betrieb verließ, um ihre Tochter von der Schule abzuholen, und die Absicht hatte, nach der Rückkehr ihre Arbeit fortzusetzen, reicht nicht aus, um den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung herzustellen. Daraus folgt, daß sich die Klägerin am Unfallstag nicht auf eine mit der Beschäftigung nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG zusammenhängenen Weg zur oder von der Arbeitsstätte befand (Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Ziffer 10, ASVG).
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage iS des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte ihrer Revisionskosten zuzusprechen (SSV-NF 6/61 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage iS des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte ihrer Revisionskosten zuzusprechen (SSV-NF 6/61 ua).