Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0085020×

Rechtssatz RS0085020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085020

Geschäftszahl

10ObS199/94

Entscheidungsdatum

27.09.1994

Rechtssatz

Der Weg zur Kinderbetreuung oder Schule muß ähnlich des Weges zur oder von der Arbeit erfolgen, (dh daß die Begleitperson dann weiter zu ihrer Arbeitsstätte (Ausbildungsstätte) geht oder fährt oder von dort kommt), um unter Versicherungsschutz zu stehen. Versicherte, deren Wohnung mit der Betriebsstätte identisch ist, sind auf Wegen zur oder von der Schule nicht geschützt. Hier: Daß die Versicherte ihren landwirtschaftlichen Betrieb verließ, um ihre Tochter von der Schule abzuholen, und die Absicht hatte, nach der Rückkehr ihre Arbeit fortzusetzen, reicht nicht aus, um den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung herzustellen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 199/94
    Entscheidungstext OGH 27.09.1994 10 ObS 199/94
    Veröff: SZ 67/158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085020

Dokumentnummer

JJR_19940927_OGH0002_010OBS00199_9400000_001