Rechtssatz RS0085020
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085020
Entscheidungsdatum
27.09.1994
Rechtssatz
Der Weg zur Kinderbetreuung oder Schule muß ähnlich des Weges zur oder von der Arbeit erfolgen, (dh daß die Begleitperson dann weiter zu ihrer Arbeitsstätte (Ausbildungsstätte) geht oder fährt oder von dort kommt), um unter Versicherungsschutz zu stehen. Versicherte, deren Wohnung mit der Betriebsstätte identisch ist, sind auf Wegen zur oder von der Schule nicht geschützt. Hier: Daß die Versicherte ihren landwirtschaftlichen Betrieb verließ, um ihre Tochter von der Schule abzuholen, und die Absicht hatte, nach der Rückkehr ihre Arbeit fortzusetzen, reicht nicht aus, um den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung herzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085020
Dokumentnummer
JJR_19940927_OGH0002_010OBS00199_9400000_001