Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Gendarmeriebeamtin und nahm am 14. 11. 2000 an einem für weibliche Gendarmeriebeamte verpflichtend vorgeschriebenen Notwehrseminar im Gymnastikraum der Sportanlage Hollabrunn teil. Nach dem Aufwärmen verspürte sie einen stechenden Schmerz im linken Ellenbogen und suchte deshalb die Ambulanz des Krankenhauses Hollabrunn auf. Im Krankenhaus wurde festgestellt, dass ein Druckschmerz im Bereich des Ellennervs bestand, dass Schmerzen in die linke Hand ausstrahlten, über den Ellenbogen weder ein Bluterguss noch eine Schwellung vorhanden war und dass die Durchblutung, das Gefühl und die Motorik der Hand unauffällig waren. Als Diagnose wurde ein Verdacht auf eine Kompression des Nervus ulnaris im linken Ellenbogengelenk angegeben, eine Salbe, eine elastischer Verband und Schonung verordnet. Zwei Tage später war die Klägerin wiederum völlig beschwerdefrei; sie nahm keinen Krankenstand in Anspruch, weil sie die beiden genannten Tage ohnedies frei hatte.
Die Klägerin erlitt bei dem Ereignis vom 14. 11. 2000 eine kurzfristige Traumatisierung des Ellennervs. Der Nerv läuft im Bereich des Ellenbogens in einem relativ engen knöchernen Kanal, wobei durch eine plötzliche Überdehnung oder Kompression des Nerves eine leichte Irritation desselben entstand, die naturgemäß mit einem heftigen Schmerz verbunden war, der in das Versorgungsgebiet dieses Nerves ausstrahlte. Diese Irritation kann sehr kurzdauernd sein und nur Sekunden bis Minuten anhalten, kann aber auch einige Stunden oder Tage anhalten. Derzeit finden sich bei der Untersuchung des linken Ellenbogens keine Auffälligkeiten, der Ellenbogen ist frei beweglich, es bestehen keine Schmerzen und keine Änderungen des Gefühls. Eine neurologische oder psychiatrische Krankheit liegt nicht vor. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist nicht gemindert. Weder vor dem Ereignis vom 14. 11. 2000 noch später traten jemals ähnliche Schmerzzustände auf. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich um eine einmalige Schmerzattacke durch die völlig lockere Muskulatur gehandelt hat.
Die beklagte Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sprach mit Bescheid vom 22. 1. 2001 aus, dass der Vorfall vom 14. 11. 2000 gemäß § 90 B-KUVG nicht als Dienstunfall anerkannt werde und dass Leistungen gemäß §§ 88 ff B-KUVG nicht gewährt würden. Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren, es werde festgestellt, dass es sich bei dem Unfall vom 14. 11. 2000 um einen Dienstunfall handle, ab. Der Vorfall vom 14. 11. 2000 stelle keinen Dienstunfall im Sinn des § 90 B-KUVG dar, da weder eine Einwirkung von außen noch eine außergewöhnliche Belastung vorgelegen sei. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass es das amtswegig umformulierte Klagebegehren, es werde gegenüber der beklagten Partei festgestellt, dass die Gesundheitsstörung, welche die Klägerin am 14. 11. 2000 in der Sportanlage Hollabrunn erlitten habe, nämlich eine kurzfristige Traumatisierung des Ellennervs, Folge eines Dienstunfalles sei, abwies. Der Argumentation der Klägerin, das Ausschütteln der Arme im Rahmen des Aufwärmens habe eine außergewöhnliche Belastung dargestellt und der Vorfall vom 14. 11. 2000 sei daher als Dienstunfall zu qualifizieren, könne nicht gefolgt werden. Trete eine Körperschädigung während einer die Unfallversicherung begründenden Beschäftigung ein, sei dann nicht von einem Arbeitsunfall auszugehen, wenn es zumindest gleich wahrscheinlich sei, dass diese durch eine der Beschäftigung gleichzuhaltende Betätigung eingetreten wäre. Das Ausschütteln der Arme im Zuge des Aufwärmens sei eine alltägliche Handlungsweise und könne nicht als außergewöhnliche Belastung, die zu einer Körperschädigung geführt habe, qualifiziert werden. Auch der unfallchirurgische Sachverständige habe einen Unfallmechanismus ausdrücklich verneint. Da jedoch das Klagebegehren richtigerweise auf Feststellung, dass eine bestimmte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit sei, zu lauten haben, sei das Ersturteil mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.Die beklagte Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sprach mit Bescheid vom 22. 1. 2001 aus, dass der Vorfall vom 14. 11. 2000 gemäß Paragraph 90, B-KUVG nicht als Dienstunfall anerkannt werde und dass Leistungen gemäß Paragraphen 88, ff B-KUVG nicht gewährt würden. Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren, es werde festgestellt, dass es sich bei dem Unfall vom 14. 11. 2000 um einen Dienstunfall handle, ab. Der Vorfall vom 14. 11. 2000 stelle keinen Dienstunfall im Sinn des Paragraph 90, B-KUVG dar, da weder eine Einwirkung von außen noch eine außergewöhnliche Belastung vorgelegen sei. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass es das amtswegig umformulierte Klagebegehren, es werde gegenüber der beklagten Partei festgestellt, dass die Gesundheitsstörung, welche die Klägerin am 14. 11. 2000 in der Sportanlage Hollabrunn erlitten habe, nämlich eine kurzfristige Traumatisierung des Ellennervs, Folge eines Dienstunfalles sei, abwies. Der Argumentation der Klägerin, das Ausschütteln der Arme im Rahmen des Aufwärmens habe eine außergewöhnliche Belastung dargestellt und der Vorfall vom 14. 11. 2000 sei daher als Dienstunfall zu qualifizieren, könne nicht gefolgt werden. Trete eine Körperschädigung während einer die Unfallversicherung begründenden Beschäftigung ein, sei dann nicht von einem Arbeitsunfall auszugehen, wenn es zumindest gleich wahrscheinlich sei, dass diese durch eine der Beschäftigung gleichzuhaltende Betätigung eingetreten wäre. Das Ausschütteln der Arme im Zuge des Aufwärmens sei eine alltägliche Handlungsweise und könne nicht als außergewöhnliche Belastung, die zu einer Körperschädigung geführt habe, qualifiziert werden. Auch der unfallchirurgische Sachverständige habe einen Unfallmechanismus ausdrücklich verneint. Da jedoch das Klagebegehren richtigerweise auf Feststellung, dass eine bestimmte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit sei, zu lauten haben, sei das Ersturteil mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revisionswerberin bestreitet nicht, dass bei ihr nach dem Vorfall vom 14. 11. 2000 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit in einem den Zuspruch einer Versehrtenrente rechtfertigenden Ausmaß (vgl § 101 B-KUVG) eingetreten ist und Prozessgegenstand daher nur noch die Berechtigung des vom Berufungsgericht amtswegig umformulierten Klagebegehrens ist, es werde festgestellt, dass die Gesundheitsstörung, die die Klägerin am 14. 11. 2000 in der Sportanlage Hollabrunn erlitten habe, nämlich eine kurzfristige Traumatisierung des Ellennervs, Folge eine Dienstunfalles sei.Die Revisionswerberin bestreitet nicht, dass bei ihr nach dem Vorfall vom 14. 11. 2000 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit in einem den Zuspruch einer Versehrtenrente rechtfertigenden Ausmaß vergleiche Paragraph 101, B-KUVG) eingetreten ist und Prozessgegenstand daher nur noch die Berechtigung des vom Berufungsgericht amtswegig umformulierten Klagebegehrens ist, es werde festgestellt, dass die Gesundheitsstörung, die die Klägerin am 14. 11. 2000 in der Sportanlage Hollabrunn erlitten habe, nämlich eine kurzfristige Traumatisierung des Ellennervs, Folge eine Dienstunfalles sei.