Rechtssatz RS0116648
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116648
Entscheidungsdatum
25.04.2017
Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 65 Abs 2 Satz 2 ASGG ergibt sich im Vergleich zu den allgemeinen Feststellungsklagen nach § 228 ZPO die Besonderheit, dass für die von ihr erfassten Feststellungen ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO jedenfalls (also ohne weiteren Nachweis) zu bejahen ist, obwohl im Zeitpunkt der Feststellung dieser Tatsache nicht gesagt werden kann, ob aus ihr jemals ein Recht bzw ein Rechtsverhältnis (des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger) wird abgeleitet werden können.Aus der Bestimmung des Paragraph 65, Absatz 2, Satz 2 ASGG ergibt sich im Vergleich zu den allgemeinen Feststellungsklagen nach Paragraph 228, ZPO die Besonderheit, dass für die von ihr erfassten Feststellungen ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des Paragraph 228, ZPO jedenfalls (also ohne weiteren Nachweis) zu bejahen ist, obwohl im Zeitpunkt der Feststellung dieser Tatsache nicht gesagt werden kann, ob aus ihr jemals ein Recht bzw ein Rechtsverhältnis (des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger) wird abgeleitet werden können.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 156/02t
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 156/02t
- 10 ObS 327/02i
Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 327/02i
- 10 ObS 154/03z
Entscheidungstext OGH 18.11.2003 10 ObS 154/03z
- 10 ObS 84/16z
Entscheidungstext OGH 25.04.2017 10 ObS 84/16z
Auch; Beisatz: Hier: Möglichkeit eines Feststellungsbegehrens nach § 65 Abs 2 ASGG bei lediglich für einen abgeschlossenen Zeitraum erfolgtem Zuspruch einer Versehrtenrente bejaht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116648
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017
Dokumentnummer
JJR_20020528_OGH0002_010OBS00156_02T0000_001